So hat der BGH am 26.1.2009 entschieden (Pressemitteilung). Schon nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift des Art. 103d EGInsO sei das „alte” Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) auf „Altfälle” bei vor Inkrafttreten der Neuregelung (1.11.2008) eröffnetem Insolvenzverfahren weiterhin anzuwenden.
Dieses allein sachgerechte Verständnis der Überleitungsnorm entspreche auch den — in Ermangelung weitergehender spezifischer rückwirkender Übergangsregelungen — im Übrigen heranzuziehenden allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts: Danach untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt
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