Für uns kommt die Entscheidung des Tages nicht aus Mannheim, sondern aus Karlsruhe. Der II. Zivilsenat des BGH hat ein wichtiges Urteil zur Einlagenrückgewähr bei der Aktiengesellschaft getroffen. Der Aktionär Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss Aufwendungen der Deutschen Telekom AG (Telekom) ersetzen, die dieser nach dem sogenannten „dritten Börsengang” durch den Abschluss eines Vergleichs entstanden sind. Aus der Pressemitteilung:
„Die Aktien der Telekom, die aus der Umwandlung des früheren Sondervermögens der Deutschen Bundespost in ein Unternehmen privater Rechtsform hervorgegangen ist, hielt zunächst vollständig die Bundesrepublik Deutschland. Ende März 2000 war sie direkt noch zu 43,18% und über die in ihrem Mehrheitsbesitz befindliche KfW zu weiteren 21,6% beteiligt. Mitte Juni …
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