GmbH-Gesellschafterliste in der Diskussion

Das 7. Wolf­gang Schil­ling-Sym­po­sion am 27.5. in Mann­heim befasste sich mit dem neuen Recht der Gesell­schafter­liste (§§ 16, 40 GmbHG). Nach einer Ein­füh­rung durch Prof. Dr. Ulmer (Hei­del­berg) sprach Prof. Dr. Wal­ter Bayer (Jena) vor den ca. 50 Teil­neh­mer aus Wis­sen­schaft und Pra­xis über Ein­rei­chungs­pflich­tige Ver­än­de­run­gen der Betei­li­gungs­ver­hält­nisse”, RA Dr. Marc Löbbe (SZA) über die Zustän­dig­keit von Geschäfts­füh­rer oder/​und Notar für Inhalt und Ein­rei­chung der Liste”. Die Pflicht des Notars zur Ein­rei­chung sah Löbbe nur bei des­sen fina­ler Mit­wir­kung, nicht hin­ge­gen bei Umwand­lungs­vor­gän­gen, die mit­tel­bar zu einer Ver­än­de­rung füh­ren (so aber OLG Hamm 1.1.200915 W 304/09). Diese — in der Dis­kus­sion umstrit­tene — enge Zuord­nung trifft m.E. das Rich­tige (Zöllner/​Noack in Baumbach/​Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40 Rn. 56: fina­ler Gegen­stand des Beur­kun­dungs­ge­schäfts”). Die Gegen­auf­fas­sung fin­det kein Kri­te­rium, um die mit­tel­bare” Folge ein­zu­he­gen; das Abstel­len auf die Kennt­nis oder gar nur das Ken­nen­müs­sen des Notars ist keine prak­ti­ka­ble Begren­zung. Besänf­ti­gend hin­ge­wie­sen wurde auf die Pra­xis, dass sowohl Geschäfts­füh­rer als auch Notar die Liste unter­zeich­nen, was offen­bar von den Regis­ter­ge­rich­ten akzep­tiert wird. 

Bayer setzte sich kri­tisch mit den Ent­schei­dun­gen OLG Ham­burg (12. 7. 2010 — 11 W 51/10) und OLG Mün­chen (8. 9. 2009 — 31 Wx 82/09 und 11. 3. 201131 Wx 162/10) aus­ein­an­der. Der letzt­ge­nannte Beschluss ver­sagt die Ein­tra­gung eines Wider­spruchs im Fall einer auf­schie­bend beding­ten Ver­äu­ße­rung. Doch warum soll ein Wider­spruch nicht auf­zu­neh­men sein, den die betrof­fene Per­son immer­hin bewil­ligt hat (§ 16 III 4 GmbHG)? Die auf­schie­bende Bedin­gung soll nach die­sen Beschlüs­sen eben­falls nicht ver­merkt wer­den kön­nen, weil vor ihrem Ein­tritt noch keine Ver­än­de­rung erfolgt sei; der BGH ist auf­grund zuge­las­se­ner Rechts­be­schwerde damit befasst. Es wäre das zweite Urteil nach der Ent­schei­dung v. 1.3.2011 (II ZB 6/10). Dort wurde impli­zit die Zuläs­sig­keit einer infor­ma­to­ri­schen Ver­merk­spalte (mit Blick auf die Neu­num­me­rie­rung der Geschäfts­an­teile) bejaht. In Fort­füh­rung des­sen stellt sich die Frage, ob auch Ver­merke mit mate­ri­el­lem Inhalt ange­bracht wer­den kön­nen (Herr­ler NZG 2011, 536, 539; Hei­din­ger GmbHR 2011, 476), ins­be­son­dere eine Angabe über die auf­schie­bend bedingte Ver­äu­ße­rung (oder Tes­ta­ments­voll­stre­ckung; dazu Zin­ger/U­rich-Eber NZG 2011, 286). Bayer befür­wor­tete eine Ergän­zung des Geset­zes, um die Zuläs­sig­keit einer sol­chen Ver­merk­spalte klar­zu­stel­len. In der Dis­kus­sion wurde auf die Grund­kon­zep­tion der Gesell­schafter­liste auf­merk­sam gemacht, die grund­sätz­lich wie das Akti­en­re­gis­ter pri­vat” geführt werde; das Han­dels­re­gis­ter sei nur das Depot”, um die Liste ordent­lich zu ver­wah­ren und gut zugäng­lich zu hal­ten. Inso­fern brau­che keine Regis­ter­s­trenge beschwo­ren wer­den, die Han­dels­re­gis­ter soll­ten sich einer mate­ri­el­len Prü­fung ent­hal­ten; jeden­falls direkt den Geschäfts­an­teil betref­fende und von den Betei­lig­ten kon­sen­tierte Zusatz­an­ga­ben seien schon nach gel­ten­dem Recht akzep­ta­bel (wohl zu eng Zöllner/​Noack in Baumbach/​Hueck § 40 Rn. 15). Die restrik­tive Pra­xis man­cher Regis­ter­ge­richte, die die Auf­nahme der Liste ver­wei­gern (im Fall des BGH waren es 16 Monate) und damit die Recht­wir­kun­gen des § 16 I GmbHG ver­hin­dern, wird schließ­lich die Frage nach der Amts­haf­tung aufwerfen.

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