Das 7. Wolfgang Schilling-Symposion am 27.5. in Mannheim befasste sich mit dem neuen Recht der Gesellschafterliste (§§ 16, 40 GmbHG). Nach einer Einführung durch Prof. Dr. Ulmer (Heidelberg) sprach Prof. Dr. Walter Bayer (Jena) vor den ca. 50 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis über „Einreichungspflichtige Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse”, RA Dr. Marc Löbbe (SZA) über die „Zuständigkeit von Geschäftsführer oder/und Notar für Inhalt und Einreichung der Liste”. Die Pflicht des Notars zur Einreichung sah Löbbe nur bei dessen finaler Mitwirkung, nicht hingegen bei Umwandlungsvorgängen, die mittelbar zu einer Veränderung führen (so aber OLG Hamm 1.1.2009 – 15 W 304/09). Diese — in der Diskussion umstrittene — enge Zuordnung trifft m.E. das Richtige (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 40 Rn. 56: „finaler Gegenstand des Beurkundungsgeschäfts”). Die Gegenauffassung findet kein Kriterium, um die „mittelbare” Folge einzuhegen; das Abstellen auf die Kenntnis oder gar nur das Kennenmüssen des Notars ist keine praktikable Begrenzung. Besänftigend hingewiesen wurde auf die Praxis, dass sowohl Geschäftsführer als auch Notar die Liste unterzeichnen, was offenbar von den Registergerichten akzeptiert wird.
Bayer setzte sich kritisch mit den Entscheidungen OLG Hamburg (12. 7. 2010 — 11 W 51/10) und OLG München (8. 9. 2009 — 31 Wx 82/09 und 11. 3. 2011 − 31 Wx 162/10) auseinander. Der letztgenannte Beschluss versagt die Eintragung eines Widerspruchs im Fall einer aufschiebend bedingten Veräußerung. Doch warum soll ein Widerspruch nicht aufzunehmen sein, den die betroffene Person immerhin bewilligt hat (§ 16 III 4 GmbHG)? Die aufschiebende Bedingung soll nach diesen Beschlüssen ebenfalls nicht vermerkt werden können, weil vor ihrem Eintritt noch keine Veränderung erfolgt sei; der BGH ist aufgrund zugelassener Rechtsbeschwerde damit befasst. Es wäre das zweite Urteil nach der Entscheidung v. 1.3.2011 (II ZB 6/10). Dort wurde implizit die Zulässigkeit einer informatorischen Vermerkspalte (mit Blick auf die Neunummerierung der Geschäftsanteile) bejaht. In Fortführung dessen stellt sich die Frage, ob auch Vermerke mit materiellem Inhalt angebracht werden können (Herrler NZG 2011, 536, 539; Heidinger GmbHR 2011, 476), insbesondere eine Angabe über die aufschiebend bedingte Veräußerung (oder Testamentsvollstreckung; dazu Zinger/Urich-Eber NZG 2011, 286). Bayer befürwortete eine Ergänzung des Gesetzes, um die Zulässigkeit einer solchen Vermerkspalte klarzustellen. In der Diskussion wurde auf die Grundkonzeption der Gesellschafterliste aufmerksam gemacht, die grundsätzlich wie das Aktienregister „privat” geführt werde; das Handelsregister sei nur das „Depot”, um die Liste ordentlich zu verwahren und gut zugänglich zu halten. Insofern brauche keine Registerstrenge beschworen werden, die Handelsregister sollten sich einer materiellen Prüfung enthalten; jedenfalls direkt den Geschäftsanteil betreffende und von den Beteiligten konsentierte Zusatzangaben seien schon nach geltendem Recht akzeptabel (wohl zu eng Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck § 40 Rn. 15). Die restriktive Praxis mancher Registergerichte, die die Aufnahme der Liste verweigern (im Fall des BGH waren es 16 Monate) und damit die Rechtwirkungen des § 16 I GmbHG verhindern, wird schließlich die Frage nach der Amtshaftung aufwerfen.
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