Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Im Jahr 2013 hat der Köl­ner Kom­men­tar zum AktG (3. Aufl.) wei­tere, wenn­gleich lang­same Fort­schritte gemacht. Erschie­nen sind im Novem­ber die Kom­men­tie­run­gen zur Nichtigkeit/​Anfechtbarkeit der Wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern (§§ 250 – 252 AktG), ver­fasst von Alex­an­der Kief­ner. Soeben aus­ge­lie­fert wur­den die Erläu­te­run­gen zur Son­der­prü­fung (§§ 142 – 146 AktG), ver­fasst von Jochen Vet­ter und Oli­ver Rieckers. Neu in den KK-AktG auf­ge­nom­men wurde das Gesetz über das gesell­schafts­recht­li­che Spruch­ver­fah­ren; die Kom­men­tie­rung des SpruchG ist als Band 9 publi­ziert worden. 

In der Reihe der Köl­ner Kom­men­tare sind Bd. 4 (Euro­päi­sches Kar­tell­recht und soeben Bd. 2 (Deut­sches Kar­tell­recht) erschie­nen (Werk­her­aus­ge­ber Jan Busche und Andreas Röh­ling).

Als Neu­auf­la­gen sind der­zeit in Aus­lie­fe­rung der Köl­ner Kom­men­tar zum

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Endlich klargestellt: keine Beschallung des HV-Foyers (ergänzt)

Der BGH hat eine Wuche­rung einer sich selbst anfeu­ern­den HV-Pra­xis gekappt: Eine Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung in Vor- oder Neben­räume wie den Cate­ring-Bereich, Rau­cher­ecken o.ä. wird akti­en­recht­lich nicht ver­langt.” Die Anfech­tungs­klage war u.a. dar­auf gestützt, das Teil­nah­me­recht sei wegen einer zu lei­sen Ton­über­tra­gung der HV-Ver­hand­lun­gen in die Neben­räume beein­träch­tigt gewe­sen (Deut­sche Bank AG 2011). Das weist der BGH in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss v. 8.10.2013 (II ZR 329/12) zurück: Ins­be­son­dere besteht kein Zulas­sungs­grund zur behaup­te­ten unzu­rei­chen­den Beschal­lung des Cate­ring-Bereichs der Haupt­ver­samm­lung. Wird die Haupt­ver­samm­lung in andere Räume als den eigent­li­chen Ver­samm­lungs­raum nicht über­tra­gen, wird das Teil­nah­me­recht des anwe­sen­den Aktio­närs selbst dann nicht beein­träch­tigt, wenn die Über­tra­gung in einen so genann­ten

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Koalitionsvertrag: Aussagen zum Unternehmensrecht i.w.S.

Aus dem
Koali­ti­ons­ver­trag v. 27.11.2013:

Gesell­schafts- und Insolvenzrecht 

Um Trans­pa­renz bei der Fest­stel­lung von Mana­ger­ge­häl­tern her­zu­stel­len, wird über die Vor­stands­ver­gü­tung künf­tig die Haupt­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Auf­sichts­rats entscheiden.(S. 17

Wir … wer­den zu Beginn der 18. Wahl­pe­ri­ode des Deut­schen Bun­des­ta­ges Geschlech­ter­quo­ten in Vor­stän­den und Auf­sichts­rä­ten in Unter­neh­men gesetz­lich ein­füh­ren. Auf­sichts­räte von voll mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen und bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt wer­den, sol­len eine Geschlech­ter­quote von min­des­tens 30 Pro­zent auf­wei­sen. Wir wer­den eine Rege­lung erar­bei­ten, dass bei Nicht­er­rei­chen die­ser Quote die für das unter­re­prä­sen­tierte Geschlecht vor­ge­se­he­nen Stühle frei blei­ben. Wir wer­den bör­sen­no­tierte oder mit­be­stim­mungs­pflich­tige Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­ten, ab 2015 ver­bind­li­che Ziel­grö­ßen für die Erhö­hung des Frau­en­an­teils im Auf­sichts­rat, Vor­stand und in den

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Rhön ist nicht Nokia …

Der Fall Rhön-Kli­ni­kum AG erregt Auf­merk­sam­keit wegen des öffent­li­chen Streits der Groß­ak­tio­näre. Er hat das Zeug, in drei Berei­chen das Akti­en­recht fort­zu­ent­wi­ckeln. Da ist ers­tens die Frage, ob die Ver­äu­ße­rung der Anteile an Kli­nik­ge­sell­schaf­ten, die einen gro­ßen Teil der Unter­neh­mens­ak­ti­vi­tä­ten aus­ma­chen, der Haupt­ver­samm­lung vor­zu­le­gen ist. Anderswo stim­men die Aktio­näre bei der Ver­äu­ße­rung wert­vol­ler Unter­neh­mens­teile mit: Aktio­näre seg­nen Ver­kauf der Han­dy­sparte ab” (Han­dels­blatt v. 19.11.2013 über Nokia, Finn­land). Hier­zu­lande hat der BGH (Beschl. 20. 11. 2006 — II ZR 226/05) im Jahr 2006 knapp befun­den, die Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung einer AG bedürfe auch dann kei­ner Haupt­ver­samm­lungs­zu­stim­mung nach Holzmüller”-Grundsätzen, wenn quan­ti­ta­tive Schwel­len­werte der Gelatine”-Entscheidungen (min­des­tens 75%

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Ehrung für Marcus Lutter

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Mar­cus Lut­ter wurde in der vori­gen Woche mit einem Preis für sein Lebens­werk geehrt. Den Preis ver­lieh die größte deut­sche Aktio­närs­ver­ei­ni­gung, die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V., wel­cher der Geehrte über 40 Jah­ren mit Rat und Tat zu Seite stand. 


Lut­ter schrieb vor 40 Jah­ren über den Aktio­när in der Markt­wirt­schaft” (Aus­züge Google):

Es ging mir bei die­sen Über­le­gun­gen um die Bestim­mung der Auf­ga­ben des Aktio­närs in einer auf den Aus­gleich sozia­ler Span­nun­gen aus­ge­rich­te­ten Markt­wirt­schaft. Es ging mir aber auch um den Ver­such, vom klas­si­schen Bild des Aktio­närs als einem rei­nen Kapi­tal­lie­fe­ran­ten ebenso wie vom ver­zerr­ten Bild des Aktio­närs als einem Spe­ku­lan­ten weg­zu­füh­ren; wäre seine Auf­gabe nur die eines Kapi­tal­lie­fe­ran­ten,

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Der Mythos der segensreichen Frauenquote“ (FAZ)

Ein sehr lesens­wer­ter Arti­kel von Prof. Dr. Lüder Ger­ken in der FAZ v. 18.11.2013, dem ich in allem zustimme:

Theo­rie: Unter­neh­men ste­hen auch auf der Input­fak­tor­seite im Wett­be­werb: Sie kon­kur­rie­ren um Arbeits­kräfte und Kapi­tal. Gerade bör­sen­no­tierte Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten … müs­sen ihre Leis­tungs­fä­hig­keit kon­ti­nu­ier­lich unter Beweis stel­len, um nicht von den Kapi­tal­an­le­gern abge­straft zu wer­den. Dies ver­langt von ihnen, die bes­ten Füh­rungs­kräfte ein­zu­stel­len — unab­hän­gig vom Geschlecht.”

Pra­xis: Die erwähn­ten und wei­tere Stu­dien zei­gen nur eines: Empi­risch lässt sich nicht bele­gen, dass Unter­neh­men mit einem hohen Frau­en­an­teil in den Füh­rungs­eta­gen erfolg­rei­cher seien.”

Poli­tik: Warum maßt sich die Poli­tik an, die Auf­sichts­räte umzu­mo­deln? Das finan­zi­elle Desas­ter der staat­li­chen Lan­des­ban­ken war mög­lich, weil in deren Auf­sichts­rä­ten …

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Zur Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes haftungsbeschränkt“

Haf­tet der geschäfts­füh­rende Gesell­schaf­ter einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) per­sön­lich, wenn er bei Ver­trags­schluss zwar das Unter­neh­men als E … UG” bezeich­net, den Zusatz „(haf­tungs­be­schränkt)” aber weg­lässt? Diese Frage hat das Land­ge­richt Düs­sel­dorf ver­neint (Urt. v. 16.10.2013, 9 O 434/12). Zwar heißt es in der Geset­zes­be­grün­dung zu § 5a GmbHG, der Rechts­form­zu­satz sei zwin­gend und das Publi­kum dürfe nicht getäuscht wer­den, dass es sich um eine Gesell­schaft mit sehr gerin­gem Grün­dungs­ka­pi­tal han­dele. Dar­aus kann aber nach dem gut und aus­führ­lich begrün­de­ten Urteil des LG Düs­sel­dorf nicht gefol­gert wer­den, dass stets eine Rechts­schein­haf­tung bei Weg­las­sen des Zusat­zes eingreife. 

Viel­mehr bedarf es eines kon­kre­ten Ver­trau­ens des Ver­trags­part­ners. Die per­sön­li­che Haf­tung greife …

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