Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB

Heri­bert Hirte hat das Direkt­man­dat in einem Köl­ner Wahl­kreis errun­gen. Es ist sehr sel­ten, dass aus der haupt­amt­li­chen Uni­ver­si­täts­pro­fes­so­ren­schaft sich einer traut und durch­setzt. Einer aus der raren Spe­zies” ist jetzt Mit­glied des Deut­schen Bun­des­ta­ges. Herz­li­chen Glück­wunsch an den Kol­le­gen! Prof. Dr. Heri­bert Hirte LL.M. (Ber­ke­ley) ist Inha­ber des Lehr­stuhls für Bür­ger­li­ches Recht, Han­dels- und Gesell­schafts­recht, Wirt­schafts­recht an der Uni­ver­si­tät Ham­burg und allen am Unter­neh­mens­recht Inter­es­sier­ten sehr gut bekannt.…

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Hätten Sie es gewusst? Schwerpunktklausur Unternehmensrecht

In der vori­gen Woche wurde diese Auf­gabe in Düs­sel­dorf als Teil einer 5‑stündigen Klau­sur gestellt (neben je einer Auf­gabe zum euro­päi­schen Wirt­schafts­recht und zum Imma­te­ri­al­gü­ter­recht; zwei von den drei Sach­ver­hal­ten waren nach Wahl zu bearbeiten): 

A ist ein­zi­ges Vor­stands­mit­glied bei der (nicht bör­sen­no­tier­ten) X‑AG und mit 60% am Grund­ka­pi­tal betei­ligt. Neben ihm sind noch B und C mit je 20% betei­ligt. Ein Auf­sichts­rat besteht ordnungsgemäß.

1. B möchte sich über das Aus­lands­ge­schäft unter­rich­ten. Wie kann er an Infor­ma­tio­nen gelan­gen? Wie wäre die Rechts­lage, wenn es sich um eine GmbH han­deln würde?

2. B miss­fällt die Amts­füh­rung des A, der eine aus­län­di­sche Betriebs­stätte errich­ten ließ. Er meint, die Arbeits­plätze soll­ten im Inland blei­ben. Die Haupt­ver­samm­lung (HV) soll sich damit befas­sen, den

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Aktienrechtsnovelle vor dem Scheitern

Das dürfte es wohl gewe­sen sein am 20.9.2013 im Bun­des­rat: Der feder­füh­rende Rechts­aus­schuss emp­fiehlt dem Bun­des­rat, zu dem Gesetz die Ein­be­ru­fung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses gemäß Arti­kel 77 Absatz2 des Grund­ge­set­zes … zu ver­lan­gen.”

Die in Gesetz zur Ver­bes­se­rung der Kon­trolle der Vor­stands­ver­gü­tung und zur Ände­rung wei­te­rer akti­en­recht­li­cher Vor­schrif­ten (Vorst­KoG) umge­taufte Akti­en­rechts­no­velle wird nicht in Kraft tre­ten, wenn der Bun­des­rat erwart­bar (s. aber im Kom­men­tar­be­reich J.Jahn) der Emp­feh­lung sei­nes Rechts­aus­schus­ses folgt. Das Gesetz müsste in der nächs­ten Wahl­pe­ri­ode neu ein­ge­bracht wer­den (Dis­kon­ti­nui­tät).

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Haftung des Geschäftsführers für (zu) hohes Anwaltshonorar?

Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen von Unter­neh­men in der Krise mit Bera­tern sind in jüngs­ter Zeit in die Kri­tik gera­ten. Der Insol­venz­ver­wal­ter von Q‑Cells ver­klagt zwei ehe­ma­lige Vor­stands­mit­glie­der der Gesell­schaft (und deren anwalt­li­che Bera­ter) im Zusam­men­hang mit der letzt­lich geschei­ter­ten Sanie­rungs­be­ra­tung. Auch bei der Prak­ti­ker-Insol­venz ist von sehr üppi­gen Bera­ter­ho­no­ra­ren die Rede. Insol­venz­recht­lich steht die Anfech­tung im Raum, gesell­schafts­recht­lich die Haf­tung der Geschäfts­lei­ter für die Ver­gabe die­ser Dienst­leis­tun­gen. Da passt es gut, dass der BGH sich vor kur­zem zur Haf­tung des Geschäfts­füh­rers geäu­ßert hat. Die Ent­schei­dung vom II ZR 86/11 v. 18.6.2013 (DB 2013 S. 1959) betrifft eine mitt­ler­weile insol­vente GmbH & Co. KG aus Ber­lin. Deren Geschäfts­füh­rer hatte mit einer Anwalts­kanz­lei eine nach­träg­li­che schrift­li­che Hono­rar­ver­ein­ba­rung …

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Die GmbH in der alten und neuen Wahlperiode

Die Bun­des­tags­wahl steht kurz bevor. Das Stich­wort GmbH” wird man beim Stö­bern in den Wahl­pro­gram­men der Par­teien zwar ver­geb­lich suchen, aber außer­halb des Poli­tik­be­triebs steht die GmbH selbst­ver­ständ­lich nicht. Die belieb­teste Rechts­form der Wirt­schaft darf sich grund­sätz­lich der Auf­merk­sam­keit der Poli­tik sicher sein. Was hat die GmbH in der bald zu Ende gehen­den Wahl­pe­ri­ode erfah­ren, und was steht zu erwar­ten? — Dazu mein Bei­trag in der GmbH-Rund­schau 18/2013, R273 (GmbHR im Blick­punkt).

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Gesellschafterliste der GmbH: perfekt geregelt?

Wer drauf steht, ist drin. So kann man salopp die Gesell­schafter­liste bei der GmbH erklä­ren. Ent­schei­dend ist, wer die Hoheit über die Liste hat. Sie ist vom Geschäfts­füh­rer bzw. Notar zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen” (§ 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Dort wird die Liste auf­ge­nom­men (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG), d.h. in den digi­ta­len Regis­ter­da­teien gespei­chert. Das Regis­ter­ge­richt hat zu prü­fen, ob die Liste den for­ma­len Anfor­de­run­gen des § 40 GmbHG ent­spricht (BGH Beschluss v. 20. 9. 2011II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481). Eine inhalt­li­che Prü­fung fin­det grund­sätz­lich nicht statt. Die Gesell­schafter­liste wird also außer Haus ver­wahrt und sie ist öffent­lich zugäng­lich (§

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Vorsitz und Geschäftsstelle neu bei der Corporate-Governance Kommission

Kurz notiert: Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut e.V. wird die Funk­tion einer Geschäfts­stelle der Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex über­neh­men; s. Pres­se­mit­tei­lung v. 15.8.2013.
Einer Mel­dung in der FAZ zufolge wird ehe­ma­lige Daim­ler-Finanz­vor­stand Man­fred Gentz künf­tig die Regie­rungs­kom­mis­sion leiten.…

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