Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Inter­net­dienste der öffent­li­chen Hand sind durch­weg sper­ri­ger zu bedie­nen als bei Pri­vat­un­ter­neh­men. Das weiß der Steu­er­zah­ler („Els­ter”) und das hat auch ein Nut­zer der Insol­venz­be­kannt­ma­chun­gen erfah­ren müs­sen. Er war auf der Hut, ver­suchte die dro­hende Pleite der Schuld­ne­rin zu ver­fol­gen. Dazu kon­trol­lierte er regel­mä­ßig das offi­zi­elle Inter­net­por­tal www​.insol​venz​be​kannt​ma​chun​gen​.de. Um alles rich­tig zu machen, gab er den Vor- und Zuna­men ein: es kam stets eine Fehl­an­zeige. Doch in Wirk­lich­keit lief bereits ein Insol­venz­ver­fah­ren (Rest­schuld­be­frei­ung), in dem des­halb eine wich­tige Frist ver­säumt wurde. Der Fall lan­dete beim BGH (IX ZB 229/11 v. 10.10.2013), der sich die Such­maske wie folgt vornahm: 

Die Gläu­bi­ge­rin hat unver­schul­det die Frist ver­säumt, weil sie auf­grund der irre­füh­ren­den

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Internetnutzung für Stimmrechtsvollmacht in Gefahr?

Die Vor­be­rei­tun­gen auf die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son 2014 sind im Gange. Dabei wird man sich auch Gedan­ken machen, wie eine mög­lichst hohe Betei­li­gung der Aktio­näre her­zu­stel­len ist. Eine große Rolle spielt dabei die Stimm­rechts­ver­tre­tung, die nach dem Cor­po­rate Gover­nance Kodex (Nr. 2.3.2.) zu erleich­tern” ist. Eine gern genutzte Mög­lich­keit besteht darin, den Aktio­nä­ren die Voll­mach­ter­tei­lung durch Ein­bu­chen auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft anzu­bie­ten. Die Voll­macht bedarf der Text­form (§ 134 Abs. 3 AktG). Droht eine böse Über­ra­schung, wenn ab dem 13. Juni 2014 die Text­form anders defi­niert wird?

§ 126b S.1 n.F. BGB wird für die Text­form ver­lan­gen, dass eine les­bare Erklä­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger abge­ge­ben” wird. Beim

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Gesellschafterstrukturen der GmbH

Auf­schluss­rei­che Zah­len zur GmbH prä­sen­tie­ren Bayer/​Hoffmann (Jena) im ers­ten Heft der GmbH-Rund­schau 2014. Die Autoren haben die AMA­DEUS-Daten­bank aus­ge­wer­tet und mit eige­nen Erhe­bun­gen ergänzt bzw. ver­gli­chen. Danach ergibt sich eine Bestä­ti­gung der Annahme, dass die GmbH per­so­na­lis­tisch” struk­tu­riert ist. 95% der gut eine Mil­lion GmbH haben 1 – 3 Gesell­schaf­ter. Der Anteil der Ein­per­so­nen-GmbH macht fast 60% aus. Davon gehö­ren Drei­vier­tel natür­li­chen Per­so­nen (die meist auch Geschäfts­füh­rer sind), im Übri­gen sind juris­ti­sche Per­so­nen die Allein­ge­sell­schaf­ter. Nur 0,39% der GmbH haben 11 Gesell­schaf­ter und mehr (in der Spitze 457 Gesellschafter). 

Etwas mehr als 60 000 Gesell­schaf­ten mbH wur­den von Anteils­eig­ner beherrscht, die einen Sitz im Aus­land haben (an der Spitze die Nie­der­lande, gefolgt …

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