Vorschläge zur Aktionärsrechte-RL und einer SUP-RL: Stand der Dinge

Es läuft nicht gut. Die Vor­schläge der EU-Kom­mis­sion lie­gen in einer poli­ti­schen Win­ter­starre. Die Revi­sion der Aktio­närs­rechte-RL befin­det sich im sog. Tri­log, der heute ein wei­te­res Mal in Brüs­sel statt­fin­det. Diese nicht­öf­fent­li­chen Ver­hand­lun­gen zwi­schen Rat, Kom­mis­sion und Euro­päi­schem Par­la­ment sind als schwar­zes Loch bezeich­net wor­den. Dar­aus dringt immer­hin her­vor, dass CbC” das Haupt­hemm­nis ist. Dabei han­delt es sich um die For­de­rung des EP, die Steu­er­be­richt­erstat­tung der Unter­neh­men als Coun­try by Coun­try Repor­ting” in das Gesamt­pa­ket auf­zu­neh­men. Die ande­ren Pro­blem­punkte (Vor­stands­ver­gü­tung: Bezug auf die Gehalts­struk­tur im Unter­neh­men?; Aus­ge­stal­tung der Rela­ted Party Tran­sac­tions) sind wohl auf Arbeits­ebene zu bewäl­ti­gen, wäh­rend CbC” als Poli­ti­kum gilt. Es ist auch zu ver­neh­men, dass die Luxem­bur­ger Rats­prä­si­dent­schaft andere Sor­gen …

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Arbeitnehmerbegriff gesetzlich definiert – und der GmbH-Geschäftsführer ist … ?

Ob Fremd-Geschäfts­füh­rer einer GmbH (und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer?) einer GmbH gene­rell als Arbeit­neh­mer” anzu­se­hen sind, steht im Streit. Noch über­wie­gend wird dies ver­neint. Der EuGH hat in zwei Ent­schei­dun­gen (2011 Danosa” und 2015 Bal­kaya”) für den Anwen­dungs­be­reich der Mut­ter­schutz- und Mas­sen­ent­las­sungs­richt­li­nie einen spe­zi­fi­schen uni­ons­recht­li­chen Arbeit­neh­mer­be­griff ent­wi­ckelt, der die ein­gangs genann­ten Geschäfts­füh­rer ein­be­zieht. Jetzt legt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les einen Refe­ren­ten­ent­wurf vor, der in Art. 2 einen neuen § 611a BGB vor­sieht. Dort soll der Arbeit­neh­mer­be­griff gesetz­lich defi­niert wer­den. Nach die­sen Kri­te­rien dürfte der Fremd-Geschäfts­füh­rer, der Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter unter­liegt und in eine fremde Arbeits­or­ga­ni­sa­tion ein­ge­glie­dert ist”, durch­weg als Arbeit­neh­mer ein­zu­ord­nen sein. Neben dem EuGH ist also auch der natio­nale Gesetz­ge­ber …

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Festschrift für Peter-Christian Müller-Graff zum 70. Geburtstag

Eine nach Inhalt und Umfang wirk­lich große Fest­schrift ist zu notie­ren: Pri­vat­recht, Wirt­schafts­recht, Ver­fas­sungs­recht — Pri­vat­in­itia­tive und Gemein­wohl­ho­ri­zonte in der euro­päi­schen Inte­gra­tion”, hrsg. von C.Stumpf, Kai­ner und Bal­dus. Geehrt wird Peter-Chris­tian Mül­ler-Graff, Pro­fes­sor für Bür­ger­li­ches Recht, Han­dels­recht und Wirt­schafts­recht, Euro­pa­recht und Rechts­ver­glei­chung in Hei­del­berg. Neben vie­len sehr inter­es­san­ten Bei­trä­gen aus dem wei­ten Feld des (euro­päi­schen) Wirtschafts(verfassungs)rechts ist auch das Gesell­schafts­recht in der FS gut ver­tre­ten, zum Beispiel: 

  • Cars­ten Schä­fer: Gesell­schaf­ter­rechte in der stra­te­gi­schen Insolvenz” 
  • Peter Hom­mel­hoff: Mehr Europa für die Euro­päi­sche Aktiengesellschaft? 
  • Chris­toph Teich­mann: Die euro­päi­sche Ver­hand­lungs­lö­sung als Impuls für das deut­sche Mitbestimmungsrecht 
  • Rein­hard Marsch-Bar­ner: Zur Rolle des Prü­fungs­aus­schus­ses nach der EU-Reform zur Abschlussprüfung 
  • Bar­bara Gru­ne­wald: Die Socie­tas Unius Per­so­nae (SUP) – wohin mit der 2. Person? 
  • Chris­tian
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Aktienrechtsnovelle 2016 verabschiedet

Nach fünf Jah­ren end­lich am Ziel: die Akti­en­rechts­no­velle. Als eine mar­gi­nale Kor­rek­tu­ren ent­hal­tende kleine Reform im Novem­ber 2010 ange­kün­digt, ist es mit der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung” (Geset­zes­be­grün­dung) im Novem­ber 2015 soweit. Der Bun­des­tag stimmte heute der Akti­en­rechts­no­velle in der Fas­sung durch den Rechts­aus­schuss zu. Was hat sich gegen­über dem letz­ten Regie­rungs­ent­wurf aus dem Jahr 2014 noch wesent­lich verändert?

Neu ist der Ver­zicht auf die gene­relle Vor­gabe, dass die Zahl der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats durch drei teil­bar sein muss (§ 953 AktG). Der Grund­satz der Drei­teil­bar­keit bleibt für Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestehen, für die das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz gilt, also für Unter­neh­men mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

Das Gesetz sieht ent­ge­gen dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung kei­nen ein­heit­li­chen Nach­weisstich­tag für Inha­ber- und Namens­ak­tien

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Festschrift 200 Jahre Carl Heymanns Verlag

Recht im Wan­del deut­scher und euro­päi­scher Rechts­po­li­tik – so lau­tet der Titel der Fest­schrift aus Anlass des 200-Jahre-Jubi­lä­ums des Carl Hey­manns Ver­lags. Sie erscheint heute, ver­bun­den mit einem gro­ßen Fest­akt in Köln. Die Bei­träge behan­deln einen bun­ten Strauß an Gegen­stän­den aus allen Rechtsgebieten. 

Gesell­schafts­recht­ler mögen etwa diese Bei­träge beson­ders interessieren: 

  • Jens Ekkenga: Rück­be­las­tun­gen der auf­neh­men­den Gesell­schaft bei der Zusam­men­füh­rung von Unter­neh­men per Sachkapitalerhöhung 
  • Uwe Fitz­ner: Die Part­ner­schaft mit beschränk­ter Berufshaftung 
  • Mar­kus Gehr­lein: Die Aus­le­gung des § 64 GmbHG im Span­nungs­feld zwi­schen Gesell­schafts­recht und Insolvenzanfechtungsrecht 
  • Ste­fan Grund­mann: Euro­päi­sches Wirt­schafts­recht im Wandel 
  • Kars­ten Schmidt: Das Per­so­nen­ge­sell­schafts­recht als Rechtsprechungsrecht 
  • Wulf-Hen­ning Roth: Uni­ons­recht­li­che Kom­pe­ten­zen im Gesell­schafts­recht: Die SUP-Richtlinie. 

Erin­nert sei an die viel­zi­tierte Fest­schrift, die vor einem hal­ben Jahr­hun­dert zur 150-Jahre-Feier erschien: Bei­träge zu Strö­mun­gen und Fra­gen …

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