Aktienrechtsnovelle 2016 verabschiedet

Nach fünf Jah­ren end­lich am Ziel: die Akti­en­rechts­no­velle. Als eine mar­gi­nale Kor­rek­tu­ren ent­hal­tende kleine Reform im Novem­ber 2010 ange­kün­digt, ist es mit der punk­tu­el­len Wei­ter­ent­wick­lung” (Geset­zes­be­grün­dung) im Novem­ber 2015 soweit. Der Bun­des­tag stimmte heute der Akti­en­rechts­no­velle in der Fas­sung durch den Rechts­aus­schuss zu. Was hat sich gegen­über dem letz­ten Regie­rungs­ent­wurf aus dem Jahr 2014 noch wesent­lich verändert?

Neu ist der Ver­zicht auf die gene­relle Vor­gabe, dass die Zahl der Mit­glie­der des Auf­sichts­rats durch drei teil­bar sein muss (§ 953 AktG). Der Grund­satz der Drei­teil­bar­keit bleibt für Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestehen, für die das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz gilt, also für Unter­neh­men mit mehr als 500 Arbeitnehmern.

Das Gesetz sieht ent­ge­gen dem Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung kei­nen ein­heit­li­chen Nach­weisstich­tag für Inha­ber- und Namens­ak­tien

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Festschrift 200 Jahre Carl Heymanns Verlag

Recht im Wan­del deut­scher und euro­päi­scher Rechts­po­li­tik – so lau­tet der Titel der Fest­schrift aus Anlass des 200-Jahre-Jubi­lä­ums des Carl Hey­manns Ver­lags. Sie erscheint heute, ver­bun­den mit einem gro­ßen Fest­akt in Köln. Die Bei­träge behan­deln einen bun­ten Strauß an Gegen­stän­den aus allen Rechtsgebieten. 

Gesell­schafts­recht­ler mögen etwa diese Bei­träge beson­ders interessieren: 

  • Jens Ekkenga: Rück­be­las­tun­gen der auf­neh­men­den Gesell­schaft bei der Zusam­men­füh­rung von Unter­neh­men per Sachkapitalerhöhung 
  • Uwe Fitz­ner: Die Part­ner­schaft mit beschränk­ter Berufshaftung 
  • Mar­kus Gehr­lein: Die Aus­le­gung des § 64 GmbHG im Span­nungs­feld zwi­schen Gesell­schafts­recht und Insolvenzanfechtungsrecht 
  • Ste­fan Grund­mann: Euro­päi­sches Wirt­schafts­recht im Wandel 
  • Kars­ten Schmidt: Das Per­so­nen­ge­sell­schafts­recht als Rechtsprechungsrecht 
  • Wulf-Hen­ning Roth: Uni­ons­recht­li­che Kom­pe­ten­zen im Gesell­schafts­recht: Die SUP-Richtlinie. 

Erin­nert sei an die viel­zi­tierte Fest­schrift, die vor einem hal­ben Jahr­hun­dert zur 150-Jahre-Feier erschien: Bei­träge zu Strö­mun­gen und Fra­gen …

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Kammergericht legt Frage zur Mitbestimmung dem EuGH vor

lst es mit Arti­kel 18 AEUV (Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot) und Arti­kel 45 AEUV (Frei­zü­gig­keit der Arbeit­neh­mer) ver­ein­bar, dass ein Mit­glied­staat das aktive und pas­sive Wahl­recht für die Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer in das Auf­sichts­or­gan eines Unter­neh­mens nur sol­chen Arbeit­neh­mern ein­ge­räumt, die in Betrie­ben des Unter­neh­mens oder in Kon­zern­un­ter­neh­men im lnland beschäf­tigt sind?”

So lau­tet die Frage des Kam­mer­ge­richts Ber­lin (14 W 89/15, Beschl. v. 16.10.2015) an den EuGH. Jetzt kommt es zum Schwur, nach­dem ver­schie­dene Instanz­ge­richte unter­schied­lich urteil­ten (s. Nr. 7 und 8). Der Senat hält es für vor­stell­bar, dass Arbeit­neh­mer durch die deut­schen Mit­be­stim­mungs­re­ge­lun­gen aus Grün­den der Staats­an­ge­hö­rig­keit dis­kri­mi­niert wer­den. lm Gegen­satz zu den in Deutsch­land beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern kön­nen die …

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Finanzmarktnovellierungsgesetz- viel Neues im WpHG usw.

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finan­zen hat den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­set­zes ver­öf­fent­licht. Der BMF-RefE eines Fima­noG setzt die MiFiD II um, passt an die MiFiR, die CSDR und PRI­IPs an; geän­dert wer­den insb. das WpHG, KWG, BörsG, KAGB. Alles klar?

Eine Teil­über­set­zung: Das Gesetz dient der Umset­zung der Richt­li­nie 2014/65/EU („MiFiD II”) und der Anpas­sung an die Ver­ord­nung (EU) Nr. 600/2014 („MiFiR”). Die Richt­li­nie muss bis 3.7.2016 umge­setzt wer­den. Sie führt zu wich­ti­gen Ände­run­gen im Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz, das im Grunde neu gefasst (und num­me­riert) wird.…

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BGH zur Absage der HV und zur Anfechtung durch den Vorstand (update)

Ein für die amt­li­che Samm­lung vor­ge­se­he­nes Urteil des II. Zivil­se­nats (II ZR 142/14) befasst sich mit der Absage einer Haupt­ver­samm­lung, die vom Vor­stand auf Ver­lan­gen gem. § 1221 AktG ein­be­ru­fen wurde. Die Kom­pe­tenz zur Absage stehe auch in die­sem Fall dem Vor­stand zu, ohne dass zusätz­li­che Erfor­der­nisse zu ver­lan­gen sind oder die Pflicht­wid­rig­keit der Absage eine Rolle spielt (Rn. 23 ff).

Die Anschluss­frage lau­tet: Bis wann kann der Vor­stand absa­gen? Der Senat fin­det dazu einen für ihn uner­gie­bi­gen Mei­nungs­stand im Schrift­tum” (Rn. 29, 51) vor. Immer­hin berich­tet er, dass dort ein­hel­lig auf den Zeit­punkt der (förm­li­chen) Eröff­nung der Haupt­ver­samm­lung abge­stellt werde. Indes­sen sei eine förm­li­che …

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Gerichtliche Bestellung eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat

Aus aktu­el­lem Anlass (VW!) wird dis­ku­tiert, ob ein Vor­stand­mit­glied einer bör­sen­no­tier­ten AG auch vor Ablauf von zwei Jah­ren (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 1 AktG) vom Gericht in den Auf­sichts­rat bestellt wer­den kann (§ 104 AktG). Für die Wahl” durch die Haupt­ver­samm­lung ist das mög­lich, wenn 25% der Aktio­näre einen ent­spre­chen­den Vor­schlag machen (§ 101 II 1 Nr. 4 Halbs. 2 AktG). Diese Über­win­dung des Bestel­lungs­hin­der­nis­ses gilt auch für die gericht­li­che Bestel­lung (MünchKommAktG/​Haber­sack, 4. Aufl. 2014, § 100 Rn. 39). Das Gericht soll den Antrag berück­sich­ti­gen, wenn er von 25% der Aktio­näre gestellt wurde (was in dem aktu­el­len Fall gut mög­lich ist); …

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