Viele haben in den letzten Wochen erstaunt-erfreut erfahren, dass eine Videokonferenz quick and easy läuft. Und vielleicht davon gehört, dass der Gesetzgeber jüngst die elektronische Beschlussfassung sehr erleichtert hat. Was also liegt näher, als mittels „Zoom“ (u.a.) zu konferieren und zu beschließen? Vorsicht Falle! Wenn morgen Streit um den Beschluss entbrennt, den man heute per Videokonferenz getroffen hat, kann es eine böse Überraschung geben.
Das COVID19‑G hat zwar für die GmbH bestimmt (Art. 2 § 2), dass man ohne Präsenztreffen per Textform beschließen kann (auch und gerade dann, wenn manche damit nicht einverstanden sind). Aber Textform heißt, es muss eine „lesbare Erklärung“ vorliegen, die auf einem „dauerhaften Datenträger“ gespeichert werden kann …
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