Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat ein Bauvorhaben in den Sand gesetzt. Der Vertragspartner will Schadensersatz vom Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser hatte bei Vertragsschluss angegeben, er sei Geschäftsführer einer „GmbH u.G. (i.G.)”.
Darüber verhandelt am kommenden Dienstag der BGH (II ZR 256/11). Als Zuschauer teilnehmen werden Studenten der Universitäten Düsseldorf (Noack) und Hamburg (Hirte/Mock), die diesen Fall im Rahmen eines Seminars behandeln. Den Düsseldorfern ist die Rolle zugefallen, die Schadensersatzklage zu „vertreten”. Sie argumentieren, dass der Werkbesteller darauf vertraut habe, dass er es mit einer Vor-GmbH („i.G.”) zu tun gehabt habe. Damit wäre eine Handelndenhaftung (§ 11 II GmbHG) in Betracht gekommen. Wenn der gesetzte Rechtsschein der Wirklichkeit entsprochen hätte, griffe auch eine Verlustdeckungshaftung ein, zumal bei einer Einmann-Vorgesellschaft. Weiter heißt es in dem Plädoyer der Studenten u.a.: „Insbesondere kann bei einer Ein-Mann-Unternehmergesellschaft nichts anderes gelten, wenn der handelnde Gesellschaftergeschäftsführer im Geschäftsverkehr die Bezeichnung nach § 5a GmbH nicht beachtet und damit den Rechtsschein erweckt, es handele sich um eine normale GmbH: An die Stelle des Vertrauens auf die unbegrenzte Haftung einer natürlichen Person tritt hier das Vertrauen des Klägers, die natürliche Person in der Gestalt des Alleingesellschafters habe seine Pflicht zur Aufbringung des Mindeststammkapitals der Gesellschaft von EUR 25.000 erfüllt bzw. in absehbarer Zeit zu erfüllen und so jedenfalls eine bestimmte Soliditätsgewähr geschaffen.”
Wir sind sehr gespannt, wie der II. Zivilsenat entscheiden wird.
Update (12.6.2012): Der Senat hat entschieden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer entsprechend § 179 BGB hafte. Es bestehe eine Außenhaftung gegenüber dem Vertragspartner aufgrund Rechtsscheins. Dieser Rechtsschein liege darin, dass eine im Vergleich zur UG (haftungsbeschränkt) solidere Gesellschaftsform (hier: GmbH) vorgespiegelt wurde.
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