Für die, welche bei der Veranstaltung „Aktuelle Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht” nicht dabei sein konnten, hier die wesentlichen Aussagen:
Geschlechterquote im Aufsichtsrat: Der Gesetzentwurf des BMJV „für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst” ist hausintern fertiggestellt (zu den Leitlinien); er befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung. Seine Zuleitung an die „interessierten Kreise” ist noch in diesem Monat zu erwarten. — Der Entwurf wird hier notiert werden.
Die Aktienrechtsnovelle 2014 wird neu eingebracht. Bis Mitte Juni sind die „interessierten Kreise” zur Stellungnahme aufgefordert. Neu in dem Referentenentwurf sind zwei Gegenstände. Zum einen die Klarstellung, dass der Vorzug bei der Vorzugsaktie in einer Vorabdividende oder einer Mehrdividende bestehen kann (§ 139 Abs. 1 S. 2 AktG‑E). Zum anderen die durchaus bedeutsame Einführung eines „Record date” auch für Namensaktien. Für Inhaber- und Namensaktien soll künftig gelten, dass es für den Aktienbestand auf den 21.Tag vor der Hauptversammlung ankommt.
Vorstandsvergütung: Insoweit ist in nächster Zeit kein Gesetzentwurf vorgesehen. Die Vereinbarung im Koalitionsvertrag lautet, die Entscheidung der Hauptversammlung zuzuweisen. Das sieht auch der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom April 2014 vor.
Beschlussmängelrecht: Eine große Reform ist nicht geplant. Die Änderungen durch das ARUG wirken. Die Lage wird weiter beobachtet (s. auch die rechtstatsächliche Untersuchung von Bayer u.a., 2011). Über Einzeleingriffe wird nachgedacht (insbesondere: fehlerhafte Aufsichtsratswahl; dazu Berliner Kreis 2014 und Drygala/Gehling ZIP 2014, <demnächst>).
Organhaftung: Der 70. Deutsche Juristentag 2014 im September 2014 wird abgewartet und dessen Beratungen zu „Reform der Organhaftung? – Materielles Haftungsrecht und seine Durchsetzung in privaten und öffentlichen Unternehmen” ausgewertet.
Einpersonengesellschaft mbH: Die EU-Kommission hat die Einführung einer „SUP — Societas Unius Personae” vorgeschlagen. Sollte diese Richtlinie verabschiedet werden, ist über deren Implementation in das deutsche (GmbH-)Recht nachzudenken (zum Ganzen demnächst Beurskens GmbHR 2014 Heft 14).
Weitere Gegenstände künftiger Gesetzgebung wurden angedeutet: Änderungen im Umwandlungsrecht (Konzernausgliederung?) und Beschleunigung der Spruchverfahren, Neuregelung der Cooling-off Periode sowie weitere Maßnahmen zur Transparenz der Anteilseigner (eine Forderung der G8 <7?> und G20-Staaten).
Beschleunigung der Spruchverfahren
Wieder einmal werden die Spruchverfahren thematisiert. Man darf wohl behaupten, dass die Spruchverfahren den Großaktionären ein Dorn im Auge sind. Was gibt es da zu „beschleunigen”? Diese Verfahren vor den Landgerichten sind bewusst als „Jedermannverfahren” nach FGG konzipiert. Ob das sinnvoll ist, möge das BMJ entscheiden. Dann aber sollte der Gesetzgeber auch zu den Konsequenzen hieraus stehen. Diese Verfahren erstinstanzlich den Oberlandesgerichten zuzuweisen, ändert an dieser grundsätzlichen Frage nichts. Will man den Charakter als „Jedermannverfahren” aufrecht erhalten, darf auch kein Anwaltszwang vor dem OLG herrschen. Dieses wird wohl überwiegend auf Ablehnung stoßen. Dann aber sollte überlegt werden, die Spruchverfahren als ersten Schritt erstinstanzlich vom FGG zu lösen mit der Konsequenz des Anwaltszwangs und der Abkehr vom Amtsermittlungsgrundsatz.