Anfechten oder sanieren

In einem Akti­en­ge­setz­kom­men­tar ist zu lesen: Die Erhe­bung der Anfech­tungs­klage nach § 245 Nr. 4 bei sat­zungs- und geset­zes­wid­ri­gen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen (ist) als eine nach § 93 AktG haf­tungs­be­währte <gemeint: ‑bewehrte> Vor­stands­pflicht anzu­er­ken­nen, damit die Beschlüsse auch tat­säch­lich einer gericht­li­chen Klä­rung zuge­führt wer­den und nicht durch Ablauf der Anfech­tungs­frist bin­dend wer­den”. Gemach, gemach. Gibt es denn nicht die gegen­tei­lige Vor­stands­pflicht, mit gesetz­li­chen Mit­teln den mög­li­cher­weise feh­ler­haf­ten Beschluss durch­zu­set­zen? Genau die­ses geschieht bei dem Antrag nach § 246a AktG. Der Vor­stand führt die Regis­ter­ein­tra­gung sowie die Fest­stel­lung der Bestands­kraft der Ein­tra­gung” durch eine Ent­schei­dung des OLG her­bei, und dann passt es schon: Nach der Ein­tra­gung las­sen Män­gel des Beschlus­ses seine Durch­füh­rung unbe­rührt”. Bei­des geht also nicht: anfech­ten und sanie­ren. Zutref­fend ist die Bemer­kung im sel­ben Kom­men­tar, die Rege­lung des § 246a AktG sei rechts­sys­te­ma­tisch … ein Desas­ter”. Und dabei ist der vor­ste­hend gezeigte Wider­spruch noch gar nicht aufgeführt. 

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