Gesetzesvorhaben im Gesellschaftsrecht 2014

Für die, wel­che bei der Ver­an­stal­tung Aktu­elle Gesetz­ge­bung im Gesell­schafts­recht” nicht dabei sein konn­ten, hier die wesent­li­chen Aussagen:

Geschlech­ter­quote im Auf­sichts­rat: Der Gesetz­ent­wurf des BMJV für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Män­nern an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft und im Öffent­li­chen Dienst” ist haus­in­tern fer­tig­ge­stellt (zu den Leit­li­nien); er befin­det sich der­zeit in der Res­sort­ab­stim­mung inner­halb der Bun­des­re­gie­rung. Seine Zulei­tung an die inter­es­sier­ten Kreise” ist noch in die­sem Monat zu erwar­ten. — Der Ent­wurf wird hier notiert werden.

Die Akti­en­rechts­no­velle 2014 wird neu ein­ge­bracht. Bis Mitte Juni sind die inter­es­sier­ten Kreise” zur Stel­lung­nahme auf­ge­for­dert. Neu in dem Refe­ren­ten­ent­wurf sind zwei Gegen­stände. Zum einen die Klar­stel­lung, dass der Vor­zug bei der Vor­zugs­ak­tie in einer Vor­ab­di­vi­dende oder einer Mehr­di­vi­dende bestehen kann (§ 139 Abs. 1 S. 2 AktG‑E). Zum ande­ren die durch­aus bedeut­same Ein­füh­rung eines Record date” auch für Namens­ak­tien. Für Inha­ber- und Namens­ak­tien soll künf­tig gel­ten, dass es für den Akti­en­be­stand auf den 21.Tag vor der Haupt­ver­samm­lung ankommt.

Vor­stands­ver­gü­tung: Inso­weit ist in nächs­ter Zeit kein Gesetz­ent­wurf vor­ge­se­hen. Die Ver­ein­ba­rung im Koali­ti­ons­ver­trag lau­tet, die Ent­schei­dung der Haupt­ver­samm­lung zuzu­wei­sen. Das sieht auch der Richt­li­ni­en­vor­schlag der EU-Kom­mis­sion vom April 2014 vor.

Beschluss­män­gel­recht: Eine große Reform ist nicht geplant. Die Ände­run­gen durch das ARUG wir­ken. Die Lage wird wei­ter beob­ach­tet (s. auch die recht­stat­säch­li­che Unter­su­chung von Bayer u.a., 2011). Über Ein­zel­ein­griffe wird nach­ge­dacht (ins­be­son­dere: feh­ler­hafte Auf­sichts­rats­wahl; dazu Ber­li­ner Kreis 2014 und Drygala/​Gehling ZIP 2014, <dem­nächst>).

Organ­haf­tung: Der 70. Deut­sche Juris­ten­tag 2014 im Sep­tem­ber 2014 wird abge­war­tet und des­sen Bera­tun­gen zu Reform der Organ­haf­tung? – Mate­ri­el­les Haf­tungs­recht und seine Durch­set­zung in pri­va­ten und öffent­li­chen Unter­neh­men” ausgewertet.

Ein­per­so­nen­ge­sell­schaft mbH: Die EU-Kom­mis­sion hat die Ein­füh­rung einer SUP — Socie­tas Unius Per­so­nae” vor­ge­schla­gen. Sollte diese Richt­li­nie ver­ab­schie­det wer­den, ist über deren Imple­men­ta­tion in das deut­sche (GmbH-)Recht nach­zu­den­ken (zum Gan­zen dem­nächst Beurs­kens GmbHR 2014 Heft 14).

Wei­tere Gegen­stände künf­ti­ger Gesetz­ge­bung wur­den ange­deu­tet: Ände­run­gen im Umwand­lungs­recht (Kon­zern­aus­glie­de­rung?) und Beschleu­ni­gung der Spruch­ver­fah­ren, Neu­re­ge­lung der Coo­ling-off Peri­ode sowie wei­tere Maß­nah­men zur Trans­pa­renz der Anteils­eig­ner (eine For­de­rung der G8 <7?> und G20-Staa­ten).

Ein Kommentar

  1. Beschleu­ni­gung der Spruchverfahren

    Wie­der ein­mal wer­den die Spruch­ver­fah­ren the­ma­ti­siert. Man darf wohl behaup­ten, dass die Spruch­ver­fah­ren den Groß­ak­tio­nä­ren ein Dorn im Auge sind. Was gibt es da zu beschleu­ni­gen”? Diese Ver­fah­ren vor den Land­ge­rich­ten sind bewusst als Jeder­mann­ver­fah­ren” nach FGG kon­zi­piert. Ob das sinn­voll ist, möge das BMJ ent­schei­den. Dann aber sollte der Gesetz­ge­ber auch zu den Kon­se­quen­zen hier­aus ste­hen. Diese Ver­fah­ren erst­in­stanz­lich den Ober­lan­des­ge­rich­ten zuzu­wei­sen, ändert an die­ser grund­sätz­li­chen Frage nichts. Will man den Cha­rak­ter als Jeder­mann­ver­fah­ren” auf­recht erhal­ten, darf auch kein Anwalts­zwang vor dem OLG herr­schen. Die­ses wird wohl über­wie­gend auf Ableh­nung sto­ßen. Dann aber sollte über­legt wer­den, die Spruch­ver­fah­ren als ers­ten Schritt erst­in­stanz­lich vom FGG zu lösen mit der Kon­se­quenz des Anwalts­zwangs und der Abkehr vom Amtsermittlungsgrundsatz.

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