Das LG Bayreuth hat entschieden (23.7.2007, 13 KH T 2/07): Das Registergericht kann kein Ordnungsgeld verhängen, wenn der Pflicht zur Bilanzeinreichung für die Jahre vor 2006 nicht nachgekommen wurde. Denn es fehle an einer „Ermächtigungsnorm”. „Als solche kam § 140 a Abs. 2 FGG a.F. in Betracht. Diese Rechtsnorm wurde aber in Artikel 4 Ziffer 4 EHUG vom 10. November 2006 mit Wirkung zum 01. Januar 2007 außer Kraft gesetzt (BGBl. I, 2353 ff.), obwohl gemäß Artikel 61 Abs. 5 EGHGB für Jahresabschlüsse bis zum Jahr 2005 noch die „alten” Rechtsnormen, also auch § 353 a HGB a.F. gelten. Während also die materiellrechtlichen Vorschriften für die Abschlüsse bis zum Geschäftsjahr 2005 fortgelten, hat dies der Gesetzgeber für die Zuständigkeitsvorschriften ausdrücklich nicht bestimmt.”
S. auch LG Hagen v. 11.5.2007, 24 T 2/07 und LG Saarbrücken v. 13. Juni 2007, 7 II T 4/07.
Dieser Beschluss des LG Bayreuth ist nicht überzeugend. Die gesuchte Ermächtigungsnorm dafür, dass das Registergericht auf Antrag ein Ordnungsgeld verhängt, findet sich eindeutig in § 335a Abs. 2 S. 1 HGB, der gem. Art. 61 Abs. 5 S. 2 EGHGB für diese Altfälle weiter gilt. Lediglich die Bestimmung des § 140a Abs. 2 FGG über das besondere Verfahren (zT von den §§ 132 ff FGG abweichend) ist formal entfallen. In der Begründung zum EHUG heißt es (Art. 2 zu Art. 61 V EGHGB, S. 128) dazu: „Insoweit bleiben unbeschadet ihrer formellen Aufhebung auch die bisherigen Verfahrensbestimmungen des FGG weiterhin anwendbar.” Gewiss hätte der Gesetzgeber besser in Art. 61 V 2 EGHGB auch § 140a FGG aufgeführt, statt sich auf einen Satz in der Begründung zu verlassen. Aber der Umstand, dass spezielle Verfahrensvorschriften aufgehoben wurden, lässt nicht die — in einer materiellen Vorschrift ausdrücklich angeordnete — Zuständigkeit des Registergerichts überhaupt entfallen.
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