Bei sehr großen Vereinen mit hoher Mitgliederzahl erscheint nur ein Bruchteil bei der Jahresversammlung. Damit hat es eine entschlossene Minderheit leicht, Satzungsänderungen zu blockieren, da die Sperrminorität (25%) der Anwesenden eher erreicht ist. Demokratischer wäre es, wenn alle Mitglieder gefragt würden und ihre Stimme abgeben könnten – nicht nur diejenigen, die genügend Zeit haben, die Anreise bewältigen und die Mühen einer mehrstündigen Versammlungsteilnahme auf sich nehmen. Das BGB-Vereinsrecht hat bislang eine Fernabstimmung ohne Satzungsgrundlage nicht vorgesehen – bislang. Denn im Jahr 2020 ist das anders:
„Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“ (Art. 2 § 5 III Covid19‑G, BGBl. 2020, 569).
Damit kann es eine Fernabstimmung aller Mitglieder geben, die etwa per E‑Mail oder über ein Internetportal oder schriftlich ihr Votum abgeben. Eine Versammlung braucht man dafür nicht, sie könnte in größerem Umfang in diesem Jahr wohl auch kaum stattfinden. Die in manchen Bundesliga-Vereinen noch bzw. wieder geführte Diskussion um eine Ausgliederung der Profi-Abteilung gewinnt unter diesem Aspekt eine neue Dimension. Nicht wenige Vereinsverantwortliche fürchten die Niederlage bei der Mitgliederversammlung mit Blick auf die Sperrminorität, doch bei der verbindlichen Beschlussfassung aller Vereinsmitglieder (fünf- bis sechsstellige Zahlen) sähe das bei gehöriger Information wohl anders aus.
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