Ein elektronisches Wertpapier ist kein Papier, eine Urkunde gibt es dafür nicht — vielmehr eine Registereintragung. Und diese Digitaleintragung „gilt als Sache im Sinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ (§ 2 III eWpG), also als körperlicher Gegenstand. Alles klar? Diese Fiktionen sind der Preis dafür, dass ein Übergang zu echten Wertrechten noch nicht vollzogen wird. Die Begründung führt aus: „Die sachenrechtliche Fiktion soll nicht die Diskussion darüber beenden, ob es sinnvoll wäre, Wertpapiere – nach dem Vorbild des schweizerischen Bucheffektengesetzes – zu einem neuen Recht sui generis zu machen. Diese Entscheidung sollte im Rahmen einer umfassenden Reform des deutschen Wertpapier- und Depotrechts getroffen werden. Es wäre nicht sinnvoll, nur elektronische Wertpapiere zu einem neuen Recht sui generis zu machen, während herkömmliche sammelverwahrte Wertpapiere weiterhin Sachen blieben; die Rechtsnatur sollte vielmehr einheitlich geregelt werden.“
Die vorgesehene Regulierung betrifft Schuldverschreibungen. Und was ist mit der Aktie? Dazu heißt es in der Begründung: „Die Regulierung von elektronischen Aktien sollte demgegenüber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, denn sie hätte erhebliche gesellschaftsrechtliche Auswirkungen. Das betrifft u.a. die Gründung der Gesellschaft, die Ausgabe von Aktien, die Übertragung der Aktien auf den internationalen Kapitalmärkten die Einberufung der Hauptversammlung, Kapitalmaßnahmen sowie den Informationsfluss von der Gesellschaft zum Aktionär. Gerade zu letzterem Punkt gibt es mit der zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie aktuelle europäische Vorgaben, die mit dem ARUG II (Bundesgesetzblatt 2019, Teil I, S. 2637) gerade erst umgesetzt wurden und sich erst noch in der Praxis etablieren müssen. Die Einführung der elektronischen Aktie sollte daher erst in einem nächsten Schritt erfolgen.“
Das BMJV hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die Möglichkeiten einer elektronischen Aktie (und digitaler GmbH- sowie Genossenschaftsanteile) untersucht; es soll zum Jahresende vorliegen.
Schreiben Sie einen Kommentar