Heute (14.10.2020) hat die Bundesregierung die unten angekündigte Rechtsverordnung beschlossen. Es wird also auch im Jahr 2021 virtuelle Hauptversammlungen geben.
Die Abkürzung ist überaus sperrig, der Inhalt der geplanten Rechtsverordnung wichtig, wenngleich nicht ganz überraschend: Das BMJV hat vor, die Geltung der Regelungen über virtuelle Hauptversammlungen (VHV) bis zum Ende des Jahres 2021 zu verlängern; dasselbe gilt für die Bestimmungen des COViD19-Gesetzes über Gesellschafterversammlungen bei der GmbH, Generalversammlungen bei der Genossenschaft und Mitgliederversammlungen beim Verein.
Bemerkenswert ist die Begründung des VO-Entwurfs, die gleichsam eine Handlungsempfehlung darstellt: „Wenn ein Unternehmen sich im Einzelfall für die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entscheidet, stellt der Umgang mit der den Aktionären zustehenden Fragemöglichkeit ein zentrales Element der Gestaltung der Versammlung dar. Die Unternehmen sollten bezüglich dieser Fragemöglichkeit, insbesondere bei der vorherigen Einreichung der Fragen, weiterhin möglichst aktionärsfreundlich verfahren. Hier besteht für den Vorstand in erster Linie die Möglichkeit, nicht von der Vorgabe Gebrauch zu machen, dass die Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung einzureichen sind. Es sollte – im Rahmen der im Einzelfall zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten – gegebenenfalls ermöglicht werden, dass Fragen auch noch während der Hauptversammlung eingereicht werden können. Zudem sollte der Vorstand das ihm zustehende pflichtgemäße und freie Ermessen dahingehend ausüben, möglichst viele der eingereichten Fragen auch zu beantworten.“ Dieser freundliche Hinweis ist wohl eine Reaktion auf die Praxis der virtuellen Hauptversammlungen des Jahres 2020, die ganz überwiegend keine Interaktion (insbesondere keine Fragen) in die HV hinein zugelassen hat – was auch dem vorsichtigen Umgang mit dem neuen, aus der Krise heraus geschaffenen Instrument einer VHV geschuldet sein mag.
Dazu kritisch Mutter AG 2020, R299 (Heft 20). Zur VHV im Jahr 2020 und 2021 s. auch Noack/Zetzsche AG 2020, 721; zur Umsetzungspraxis 2020 Teichmann/Krapp DB 2020, 2169 und Danwerth AG 2020, 776.
Vorher 20 Jahren war es eine nur Idee de lege lata emfpohlen und nur Online Teilnahme ist zulässig und jetzt wegen der Pandemie ist es fast Realität. Es gibt viele Problemfelder, manche sind wichtig z.B. Gültigkeit der Hauptversammlung Beschlüssen in technische Zerstörüngen oder Mängels but es ist schon 21. Jahrhundert, Technik springt und Bedürfnis ist Real. Aktionärs- oder Gesellschaftersversammlungen sind heutzutage in einigen Rechtssystemen weniger wichtig. Es gibt auch breite Literatur zu diesem Thema zu Problemfelder lösen.