GesRGenRCOVMVV? VHV 2021! (update 14.10.)

Heute (14.10.2020) hat die Bun­des­re­gie­rung die unten ange­kün­digte Rechts­ver­ord­nung beschlos­sen. Es wird also auch im Jahr 2021 vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lun­gen geben.

Die Abkür­zung ist über­aus sper­rig, der Inhalt der geplan­ten Rechts­ver­ord­nung wich­tig, wenn­gleich nicht ganz über­ra­schend: Das BMJV hat vor, die Gel­tung der Rege­lun­gen über vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lun­gen (VHV) bis zum Ende des Jah­res 2021 zu ver­län­gern; das­selbe gilt für die Bestim­mun­gen des COVi­D19-Geset­zes über Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen bei der GmbH, Gene­ral­ver­samm­lun­gen bei der Genos­sen­schaft und Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen beim Verein.

Bemer­kens­wert ist die Begrün­dung des VO-Ent­wurfs, die gleich­sam eine Hand­lungs­emp­feh­lung dar­stellt: Wenn ein Unter­neh­men sich im Ein­zel­fall für die Abhal­tung der Haupt­ver­samm­lung als vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung ent­schei­det, stellt der Umgang mit der den Aktio­nä­ren zuste­hen­den Fra­ge­mög­lich­keit ein zen­tra­les Ele­ment der Gestal­tung der Ver­samm­lung dar. Die Unter­neh­men soll­ten bezüg­lich die­ser Fra­ge­mög­lich­keit, ins­be­son­dere bei der vor­he­ri­gen Ein­rei­chung der Fra­gen, wei­ter­hin mög­lichst aktio­närs­freund­lich ver­fah­ren. Hier besteht für den Vor­stand in ers­ter Linie die Mög­lich­keit, nicht von der Vor­gabe Gebrauch zu machen, dass die Fra­gen bis spä­tes­tens zwei Tage vor der Ver­samm­lung ein­zu­rei­chen sind. Es sollte – im Rah­men der im Ein­zel­fall zur Ver­fü­gung ste­hen­den tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten – gege­be­nen­falls ermög­licht wer­den, dass Fra­gen auch noch wäh­rend der Haupt­ver­samm­lung ein­ge­reicht wer­den kön­nen. Zudem sollte der Vor­stand das ihm zuste­hende pflicht­ge­mäße und freie Ermes­sen dahin­ge­hend aus­üben, mög­lichst viele der ein­ge­reich­ten Fra­gen auch zu beant­wor­ten.“ Die­ser freund­li­che Hin­weis ist wohl eine Reak­tion auf die Pra­xis der vir­tu­el­len Haupt­ver­samm­lun­gen des Jah­res 2020, die ganz über­wie­gend keine Inter­ak­tion (ins­be­son­dere keine Fra­gen) in die HV hin­ein zuge­las­sen hat – was auch dem vor­sich­ti­gen Umgang mit dem neuen, aus der Krise her­aus geschaf­fe­nen Instru­ment einer VHV geschul­det sein mag.

Dazu kri­tisch Mut­ter AG 2020, R299 (Heft 20). Zur VHV im Jahr 2020 und 2021 s. auch Noack/​Zetzsche AG 2020, 721; zur Umset­zungs­pra­xis 2020 Teichmann/​Krapp DB 2020, 2169 und Dan­werth AG 2020776

2 Kommentare

  1. Vor­her 20 Jah­ren war es eine nur Idee de lege lata emfpoh­len und nur Online Teil­nahme ist zuläs­sig und jetzt wegen der Pan­de­mie ist es fast Rea­li­tät. Es gibt viele Pro­blem­fel­der, man­che sind wich­tig z.B. Gül­tig­keit der Haupt­ver­samm­lung Beschlüs­sen in tech­ni­sche Zer­stö­rün­gen oder Män­gels but es ist schon 21. Jahr­hun­dert, Tech­nik springt und Bedürf­nis ist Real. Aktio­närs- oder Gesell­schaf­ters­ver­samm­lun­gen sind heut­zu­tage in eini­gen Rechts­sys­te­men weni­ger wich­tig. Es gibt auch breite Lite­ra­tur zu die­sem Thema zu Pro­blem­fel­der lösen.

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