Etwa die Hälfte der Haushalte hat eigenen Internetzugang, sagt die Statistik. Ist dann die andere Hälfte von Pflichtmitteilungen der Unternehmen ausgeschlossen, wenn mit dem EHUG eine zentrale Internetveröffentlichung eingeführt wird (und die bisherige Publikation im Print-Bundesanzeiger und in einigen Tageszeitungen nicht mehr obligatorisch ist)? Das sieht auf den ersten Blick erschreckend aus, und mit diesem Schrecken spielt ein Artikel im aktuellen „Wertpapier” (Mitgliederzeitschrift der DSW). Doch wie immer wenn Statistik im Spiel ist lohnt ein zweiter Blick auf die Angelegenheit.
Der Adressatenkreis für Unternehmensnachrichten darf nicht einfach mit „der Bevölkerung” gleichgesetzt werden. An zeitnahen Originalmitteilungen ist realistischerweise interessiert, wer am Wertpapierhandel teilnimmt oder Geschäftspartner ist. Und bei diesem Teil darf man vermuten, dass er eine weit überdurchschnittliche Internetpenetration aufweist.
Vor allem aber muss die durch die Reform angestrebte Lage mit der bisherigen verglichen werden. Die gedruckte Ausgabe des Bundesanzeigers wird nur von einer knapp vierstelligen Zahl von Privatpersonen abonniert. Soll man also sagen, damit seien über 99,99% der Leute von Unternehmensnachrichten ausgeschlossen, die dort zu publizieren sind? Dann wäre der Übergang zum Internet doch eine gewaltige Verbesserung!
Aber halt, es gibt ja auch noch die Pflichtveröffentlichung in Zeitungen (§ 10 HGB; Börsenpflichtblätter). Das macht die Sache kaum besser, denn die Hälfte der Bevölkerung besteht gewiss nicht aus Lesern von FAZ, FTD, Börsenzeitung oder Handelsblatt (wobei noch hinzukommt, dass die Veröffentlichung in einer Zeitung ausreicht). Wie man es dreht und wendet, durch die Internetpublikation werden potentiell mehr Leute erreicht als nach dem bisherigen System.
Dass es eine kleine Schnittmenge von Personen gibt, die zwar geschäftlich interessiert sind, aber keinen Internetzugang haben und auf die Pflichtpublikation in Printmedien bauen, ist zuzugeben. Deshalb für weit über eine Million Unternehmen die kostenträchtige Doppelpublikation (Internet und Print) vorschreiben? Das nun doch nicht.
Siehe auch den Beitrag von Michael Beurskens hier.
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