BR-Finanzausschuss, Rechtsausschuss und Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat (Sitzung am 30.11.2007) eine durchweg kritische Stellungnahme zu dem Entwurf eines Risikobegrenzungsgesetzes. Generell wird in Frage gestellt, „ob die angestrebten Gesetzesänderungen im Interesse des Finanzplatzes Deutschland tatsächlich erforderlich sind”.
Insbesondere die neue Definition des abgestimmten Verhaltens (§ 22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) „schießt über das Ziel hinaus”. „Nach dem Gesetzentwurf wäre auch ein Zusammenwirken zur Erhaltung des Status quo meldepflichtig. Ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmensführung, ein organisiertes Vorgehen gegen eine Umgestaltung der unternehmerischen Ausrichtung der Angebots- und Meldepflicht zu unterwerfen, besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht in diesem Falle die Gefahr, dass diese Aktionärsgruppe — und sei es fahrlässig — ihr Stimmrecht verliert und somit das Ziel des Gesetzentwurfs, die Risiken für die Zielunternehmen zu schmälern, geradezu konterkariert wird.”
Vorgeschlagen wird für die Namensaktie eine Prüfbitte dahin, „ob nicht auf die vorgeschlagenen Änderungen des § 67 AktG verzichtet werden sollte, weil sie die Handelbarkeit von Namensaktien verschlechtern und deshalb zu Kursabschlägen führen können.” Ferner: ” Es steht daher zu befürchten, dass auf Grund der im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Sanktion bei Nichterfüllung des Auskunftsverlangens Aktionärsgruppen das Stimmrecht in der Hauptversammlung streitig gemacht werden kann.”
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