Morgen tritt das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken in weiten Teilen in Kraft. Dieses sog. Risikobegrenzungsgesetz wurde heute im BGBl verkündet.
Der wesentliche Inhalt des Artikelgesetzes:
- Acting in concert – Erweiterung des Anwendungsbereichs,
- Erweiterte Stimmrechtszurechnung bei bestimmten Finanzinstrumenten (ab 1. März 2009),
- Verschärfung der Rechtsfolgen bei der Verletzung von gesetzlichen Mitteilungspflichten zu gehaltenen Anteilen,
- Mehr Informationen über die mit wesentlichen Beteiligungen verfolgten Ziele (ab 31. Mai 2009),
- Verbesserte Identifizierung der Inhaber von Namensaktien,
- Information der Belegschaft über Kontrollwechsel und
- Beschränkungen bei der Veräußerung von Kreditforderungen.
Sehr geehrte Damen und Herren, mich interessiert dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Insolvenz unserer GmbH & Co. KG.Für das Geschäft wurde 1994 ein Geschäftshaus im Verkehswert von 350,- T€ gebaut. Diese
Kredite waren privat aufgenommen und später bei Gründung der GmbH & Co.KG von dieser übernommen. Bürge waren wir als Privatpersonen.Im Jahr
2001 wurde der Umsatz durch Krankheit meines Mannes weniger , bis dann im Jahr 2004 ich an Krebs erkrankte, und wir das der MBS Potsdam mitgeteilt haben.Auf Verlangen der Sparkasse mußten wir Insolvenz beantragen. Obwohl zur Sicherheit in diesem Haus 3 Wohnungen und 1 Cafe vorhanden sind und diese sofort vermietet werden konnten. Selbst dem Verkauf einer Wohnung für 130 T€, wofür eine schriftliche Vereinba- rung und die Teilung vom Bauamt genehmigt vorliegt, wurde nicht zugestimmt. Restdarlehen wären dann noch ca. 45 T€ gewesen. Unsere Frage ist: Gibt es eine Möglichkeit unser Haus vor der Zwangsversteigerung zu retten und diese Werte für uns zu erhalten?