Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat heute die Gründe der Entscheidung vom 30.5.2007 veröffentlicht:
„Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327 a ff. AktG verletzen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. …Auch das Freigabeverfahren nach § 327 e in Verbindung mit § 319 Abs. 6 AktG wird den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GG an die Verfahrensgestaltung gerecht. …Auch im Hinblick auf die materiellen Anforderungen an den Freigabebeschluss bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.”
Zur Rechtfertigung einer Squeeze-Out-Regelung bemerkt das BVerfG, dass die Zahl der Anfechtungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signifikant angestiegen und die Mehrzahl der Klagen von privaten Anlegern mit Kleinstbesitz erhoben worden ist. „Angesichts dessen liegt die Einschätzung des Gesetzgebers nicht fern, dass Minderheitsaktionäre verschiedentlich Kleinstbeteiligungen ausnutzen, um den Hauptaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen.”
Zur Diskussion über die Squeeze-Out-Problematik s. auch diesen Bericht über eine Veranstaltung an der hiesigen Universität. — Wer die Praxis erleben möchte, muss nach München fahren; vielleicht geht es morgen weiter, denn die Hauptversammlung der HVB ist vorsorglich auf zwei Tage angesetzt. Wie man hört, haben andere Gesellschaften eigens auf den heutigen Tag SO-HVs platziert, offenbar mit der Erwartung, dass man in Ruhe gelassen wird, da sich die Hauptopponenten die Münchener HVB vornehmen werden.
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