BVerfG: Squeeze-Out-Regelung verfassungsgemäß

Die 3. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat heute die Gründe der Ent­schei­dung vom 30.5.2007 ver­öf­fent­licht:

Die Vor­schrif­ten über den Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren nach §§ 327 a ff. AktG ver­let­zen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. …Auch das Frei­ga­be­ver­fah­ren nach § 327 e in Ver­bin­dung mit § 319 Abs. 6 AktG wird den Anfor­de­run­gen von Art. 14 Abs. 1 GG an die Ver­fah­rens­ge­stal­tung gerecht. …Auch im Hin­blick auf die mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen an den Frei­ga­be­be­schluss bestehen keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken.”

Zur Recht­fer­ti­gung einer Squeeze-Out-Rege­lung bemerkt das BVerfG, dass die Zahl der Anfech­tungs­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse seit Anfang der 1980er Jahre signi­fi­kant ange­stie­gen und die Mehr­zahl der Kla­gen von pri­va­ten Anle­gern mit Kleinst­be­sitz erho­ben wor­den ist. Ange­sichts des­sen liegt die Ein­schät­zung des Gesetz­ge­bers nicht fern, dass Min­der­heits­ak­tio­näre ver­schie­dent­lich Kleinst­be­tei­li­gun­gen aus­nut­zen, um den Haupt­ak­tio­när bei der Unter­neh­mens­füh­rung zu behin­dern und ihn zu finan­zi­el­len Zuge­ständ­nis­sen zu ver­an­las­sen.”

Zur Dis­kus­sion über die Squeeze-Out-Pro­ble­ma­tik s. auch die­sen Bericht über eine Ver­an­stal­tung an der hie­si­gen Uni­ver­si­tät. — Wer die Pra­xis erle­ben möchte, muss nach Mün­chen fah­ren; viel­leicht geht es mor­gen wei­ter, denn die Haupt­ver­samm­lung der HVB ist vor­sorg­lich auf zwei Tage ange­setzt. Wie man hört, haben andere Gesell­schaf­ten eigens auf den heu­ti­gen Tag SO-HVs plat­ziert, offen­bar mit der Erwar­tung, dass man in Ruhe gelas­sen wird, da sich die Haupt­op­po­nen­ten die Mün­che­ner HVB vor­neh­men wer­den.

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