Das LG München I (1.4.2010, 5HK O 12554/09) hat entschieden: „Wenn Räume außerhalb des eigentlichen Versammlungssaales zum Präsenzbereich erklärt werden, muss seitens der Gesellschaft sicher gestellt sein, dass in diesem Bereich den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt wird, die Hauptversammlung in einer Art und Weise zu verfolgen, die der entspricht, die die im Versammlungssaal anwesenden Aktionäre haben. Dazu gehört es zumindest, der Hauptversammlung akustisch folgen zu können.” Alle Beschlüsse der HV wurden für nichtig erklärt: „Die unterbliebene Übertragung der Hauptversammlung mittels Lautsprecher in das Foyer stellt sich als Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre dar.” — Das Urteil ist falsch. Das Teilnahmerecht war gewährleistet, denn der beschallte Versammlungsraum stand den Aktionären offen. Die technische Erleichterung der Teilnahmekontrolle durch einen weiter gefassten „Präsenzbereich” behindert nicht das Teilnahmerecht an der eigentlichen Versammlung. Wer sich draußen unterhalten wollte oder etwas essen ging: bitte sehr.
Das Ergebnis der landgerichtlichen Kammer belegt aufs Neue, dass die Probleme des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts durchaus auch hausgemacht sind. Da werden Beschlüsse einer börsennotierten AG kassiert – weil ein Lautsprecher im Foyer fehlte, was vor Ort offenbar niemand gestört hat; auch die Kläger (Aktienanteil 0,0006%) machten nicht geltend, sie seien ohne Beschallung geblieben, sondern rügten nur den Vorgang im Allgemeinen. Heilige Einfalt!
Hinweis: Ein redaktioneller Leitsatz ist veröffentlicht in „Der Konzern” 2010, S. 251; der Volltext des Urteils ist (demnächst) abrufbar unter www.der-konzern.com (aktuelles Heft 5/2010).
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