Aktionärsrechte-Richtlinie: neue Formulierung durch die Ratspräsidentschaft

Die öster­rei­chi­sche Rats­prä­si­dent­schaft bemüht sich eif­rig, die uner­war­tet schwie­rige Situa­tion mit dem Kom­mis­si­ons­vor­schlag einer Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie in den Griff zu bekom­men. Sie hat vor eini­gen Tagen eine Neu­for­mu­lie­rung des Vor­schlags vor­ge­legt, der nun in der Rats­ar­beits­gruppe (Zusam­men­kunft der zustän­di­gen Minis­te­ri­al­ver­tre­ter aus den Mit­glied­staa­ten) Mitte Mai ver­han­delt wird. In Wesent­li­chen fin­den sich Neue­run­gen zur Ein­be­ru­fung der HV (statt 30 eine 20Tage-Frist) und einige Prä­zi­sie­run­gen zum Fra­ge­recht vor der HV (Art. 9). 

Nach den Vor­stel­lun­gen der Kom­mis­sion soll­ten ledig­lich eher for­male Regeln einer infor­mier­ten Aktio­närs­mit­wir­kung in Haupt­ver­samm­lun­gen ver­ein­heit­licht wer­den. Das mate­ri­elle Akti­en­recht der Mit­glied­staa­ten sollte unbe­rührt blei­ben. Doch bei den Rege­lungs­vor­schlä­gen zum Fra­ge­recht und zum Ver­tre­tungs­recht zeigt sich, dass Ver­fah­rens­be­stim­mun­gen auch eine starke inhalt­li­che Wir­kung haben. Von Sei­ten deut­scher Unter­neh­mens­ver­tre­ter wird das Fra­ge­recht vor der Haupt­ver­samm­lung als inak­zep­ta­bler Sys­tem­bruch” dar­ge­stellt; für die Fran­zo­sen ist das unbe­schränkte Ver­tre­tungs­recht ein ähn­li­cher Kulturschock. 

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