Haben Porsche und das Land Niedersachsen kein Stimmrecht bei der VW AG?

Der bri­ti­sche Fonds Her­mes will ver­mu­tete Abspra­chen zwi­schen den Groß­ak­tio­nä­ren der VW AG geprüft wis­sen (so berich­tet die Finan­cial Times über einen ihr vor­lie­gen­den Brief an VW): Her­mes is con­cer­ned the agree­ment could be a con­cert party”. If evi­dence of an agree­ment emer­ges, the con­se­quen­ces for the share­hol­ders … could be rather dra­ma­tic, inclu­ding a loss of voting and divi­dend rights or the requi­re­ment to launch a take­over bid”, the let­ter says.” 

Das Land Nie­der­sach­sen hält 20,75% und die Dr. Ing. h.c. F. Por­sche AG hält 21,28% der Stimm­rechte an der Volks­wa­gen AG (Bör­sen­zei­tung v. 26.4., S. 9). Die Anga­ben im Geschäfts­be­richt 2005 der VW AG (18,2%; 18,5%) bezie­hen sich auf die Situa­tion vor der im Februar 2006 erfolg­ten Ein­zie­hung der eige­nen Aktien der VW AG. Ver­wir­rend: Die Betei­li­gungs­da­ten­bank der Bafin notiert die Por­sche AG nur mit 10,26%. Wie auch immer, die bei­den Groß­ak­tio­näre kom­men zusam­men­ge­rech­net auf über 30% der Stimm­rechte an der VW AG

Eine sol­che Zusam­men­rech­nung ist nach § 30 Abs. 2 WpÜG gebo­ten, wenn das Ver­hal­ten in Bezug auf die Ziel­ge­sell­schaft auf Grund einer Ver­ein­ba­rung oder in sons­ti­ger Weise ab(ge)stimmt” ist. Wäre den Groß­ak­tio­nä­ren, die sich nach Pres­se­be­rich­ten etwa über die Per­so­na­lie Vor­stands­vor­sit­zen­der (Pische­ts­rie­der) bzw. über die Beset­zung des Auf­sichts­rats abge­spro­chen haben sol­len, ein sol­ches acting in con­cert nach­zu­wei­sen, dann kommt es rich­tig dicke: Nach § 59 WpÜG droht ein mas­si­ver Rechts­ver­lust. Er betrifft sowohl die Stimm­rechte als auch das Divi­den­den­recht. Diese Lage besteht solange, bis die Kon­troll­erlan­gung ver­öf­fent­licht (§ 35 Abs. 1 WpÜG) und ein Pflicht­an­ge­bot an alle übri­gen Aktio­näre (§ 35 Abs. 2 WpÜG) vor­ge­legt wor­den ist. 

Das OLG Mün­chen hat übri­gens (mE zu weit­ge­hend) eine Vor­ab­stim­mung mit Blick auf die Auf­sichts­rats­be­set­zung bereits als acting in con­cert gewer­tet, wenn ihr eine gemein­same unter­neh­me­ri­sche Stra­te­gie für die Akti­en­ge­sell­schaft zu Grunde liegt” (OLG Mün­chen, Urteil vom 27. 4. 2005 — 7 U 2792/04 — nicht rechts­kräf­tig; NZG 2005, 848).

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