Air Berlin: Börsengang als PLC.

Die im Dezem­ber 2005 errich­tete Air Ber­lin p.l.c. ist die zweit­größte Flug­ge­sell­schaft in Deutsch­land; das Vor­gän­ger­un­ter­neh­men wurde 1978 gegrün­det. Air Ber­lin beschäf­tigt mehr als 2.650 Mit­ar­bei­ter. Der Bör­sen­gang könnte bis zu 800 Mio. Euro ein­brin­gen (FAZ v. 21.4.2006). Wenn am 5. Mai 2006 der Han­del im amt­li­chen Markt der Fran­fur­ter Wert­pa­pier­börse beginnt, so gehen dort nicht Aktien (§ 1 Abs. 2 AktG) der Air Ber­lin um, son­dern shares” wer­den gehan­delt — kein Fall von Bör­sia­nerd­eng­lisch, der die Gesell­schaft für deut­sche Spra­che auf den Plan rufen müsste. Viel­mehr sollte sich die gesell­schafts­recht­li­che Szene für den Vor­gang inter­es­sie­ren. Nach­dem im Mit­tel­stand die bri­ti­sche Pri­vate Com­pany Limi­ted by Shares der deut­schen GmbH Kon­kur­renz macht, ent­deckt erst­mals ein deut­sches bör­sen­rei­fes Unter­neh­men die Public Com­pany Limi­ted by Shares.

Vor­stand Hunold in der heu­ti­gen FAS:

FRAGE: Air Ber­lin ist keine Akti­en­ge­sell­schaft, son­dern eine Gesell­schaft bri­ti­schen Rechts. Was bringt die Rechts­form der Plc? 

ANT­WORT: Wir haben kei­nen Betriebs­rat, keine Gewerk­schaft, keine Mit­be­stim­mung. So kön­nen wir fle­xi­bler und ehr­li­cher mit­ein­an­der arbeiten.” 

Die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung nach dem BetrVG (Betriebs­rat!) knüpft nicht an die Rechts­form an, sie könnte auch bei in Deutsch­land ansäs­si­gen Betrie­ben eines aus­län­di­schen Rechts­trä­gers ein­ge­führt wer­den. Die unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung nach dem Mit­bestG (Auf­sichts­rat!) greift bei einer PLC in der Tat nicht ein. Daher könnte die Umwand­lung in eine sol­che Rechts­form auch für andere Groß­un­ter­neh­men attrak­tiv wer­den, die als Akti­en­ge­sell­schaft deut­schen Rechts bis­lang zwin­gend dem Mit­be­stim­mungs­re­gime unter­lie­gen. Die (wirt­schaft­lich gese­hen) deut­sche Flug­ge­sell­schaft Air Ber­lin in eng­li­scher Rechs­form am hie­si­gen Kapi­tal­markt als Vorflieger! 

Eine wei­tere span­nende Frage ist, ob das unter­schied­li­che Gesell­schafts­recht die Anle­ger zögern lässt — oder ob ihnen das gerade egal ist. So ist zB bei einem Gene­ral Mee­ting der PLC kein indi­vi­du­el­les (per Aus­kunfts– und Anfech­tungs­klage bewehr­tes) Fra­ge­recht der share­hol­der gesetz­lich vor­ge­se­hen (wohl aber rich­ter­recht­lich), wäh­rend gerade darum in Deutsch­land ein dich­tes Nor­men­ge­webe gespon­nen ist (§§ 131, 132, 243 AktG). 

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