Das Europäische Parlament hat heute in einer Lesung die Aktionärsrechte-RL angenommen. Nun ist zum Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens noch die Verabschiedung durch den Rat erforderlich.
Im neuen Erwägungsgrund 7a wird die Kommission aufgefordert, in einer Empfehlung den Zugang der Anleger zu „effektiven Abstimmungsdiensten” und die Ausübung der Stimmrechte nach Anweisung zu thematisieren. „Im Kontext der Intermediäre und der Abstimmungsanweisungen sollte die Kommission auch die besondere Lage von Verwaltungsgesellschaften prüfen, die regelmäßig im Bereich der Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen tätig sind.” Was ist mit dieser verschwurbelten Formulierung wohl gemeint? Vielleicht auch das Guru-Problem, das Schneider/Anzinger jüngst in NZG 2007, 88 (Institutionelle Stimmrechtsberatung und Stimmrechtsvertretung — „A quiet guru´s enormous clout”) behandelt haben?
Schreiben Sie einen Kommentar