Aktionärsrechterichtlinie vom EP angenommen

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat heute in einer Lesung die Aktio­närs­rechte-RL ange­nom­men. Nun ist zum Abschluss des euro­päi­schen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens noch die Ver­ab­schie­dung durch den Rat erforderlich. 

Im neuen Erwä­gungs­grund 7a wird die Kom­mis­sion auf­ge­for­dert, in einer Emp­feh­lung den Zugang der Anle­ger zu effek­ti­ven Abstim­mungs­diens­ten” und die Aus­übung der Stimm­rechte nach Anwei­sung zu the­ma­ti­sie­ren. Im Kon­text der Inter­me­diäre und der Abstim­mungs­an­wei­sun­gen sollte die Kom­mis­sion auch die beson­dere Lage von Ver­wal­tungs­ge­sell­schaf­ten prü­fen, die regel­mä­ßig im Bereich der Ver­wal­tung von Orga­nis­men für gemein­same Anla­gen tätig sind.” Was ist mit die­ser ver­schwur­bel­ten For­mu­lie­rung wohl gemeint? Viel­leicht auch das Guru-Pro­blem, das Schneider/​Anzinger jüngst in NZG 2007, 88 (Insti­tu­tio­nelle Stimm­rechts­be­ra­tung und Stimm­rechts­ver­tre­tung — A quiet guru´s enor­mous clout”) behan­delt haben? 

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