In einem Aktiengesetzkommentar ist zu lesen: „Die Erhebung der Anfechtungsklage nach § 245 Nr. 4 bei satzungs- und gesetzeswidrigen Hauptversammlungsbeschlüssen (ist) als eine nach § 93 AktG haftungsbewährte <gemeint: ‑bewehrte> Vorstandspflicht anzuerkennen, damit die Beschlüsse auch tatsächlich einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden und nicht durch Ablauf der Anfechtungsfrist bindend werden”. Gemach, gemach. Gibt es denn nicht die gegenteilige Vorstandspflicht, mit gesetzlichen Mitteln den möglicherweise fehlerhaften Beschluss durchzusetzen? Genau dieses geschieht bei dem Antrag nach § 246a AktG. Der Vorstand führt die Registereintragung sowie die „Feststellung der Bestandskraft der Eintragung” durch eine Entscheidung des OLG herbei, und dann passt es schon: „Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt”. Beides geht also nicht: anfechten und sanieren. Zutreffend ist die Bemerkung im selben Kommentar, die Regelung des § 246a AktG sei „rechtssystematisch … ein Desaster”. Und dabei ist der vorstehend gezeigte Widerspruch noch gar nicht aufgeführt.
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