Am Freitag, 19.12. 2008 wird der ARUG-Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat behandelt. Der Bundesrat will (gem. Vorlage der Ausschüsse) u.a. folgende Punkte zusätzlich oder anders geregelt wissen:
1. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
- Mindeststandards für die Identifizierung des im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmenden oder per Briefwahl abstimmenden Aktionärs. Insbesondere sollte zumindest <?> die elektronische Form nach § 126a BGB vorgeschrieben werden.
- Erweiterte Pflichtangaben bei der Einberufung gem. § 121 III AktG‑E auch für nicht börsennotierte Gesellschaft.
- Hinweis auf Bedeutung des Nachweisstichtags bei Einberufung (wegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2007/36/EG)
- Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob hinsichtlich der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht nicht weiterhin die Schriftform vorgeschrieben werden sollte.
2. Regelung des Rechts fehlerhafter HV-Beschlüsse
- Auch ein „Verstoß gegen § 123 Abs. 3 AktG” soll die Nichtigkeit eines HV-Beschlusses nach sich ziehen.
- Bei technischen Störungen, die eine Veröffentlichung von Dokumenten über das Internet behindern, sollte das Anfechtungsrecht auch bei nichtbörsennotierten Gesellschaften ausgeschlossen sein.
- Der Bundesrat bittet, die Regelungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Anfechtungsklagen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens um eine Verlagerung der Eingangszuständigkeit vom Landgericht zum Oberlandesgericht zu ergänzen. Auch das Gericht des Freigabeverfahrens soll das Oberlandesgericht sein.
- Der Bundesrat bittet, eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 246a AktG auf alle eintragungspflichtigen Beschlüsse zu prüfen.
- Der Bundesrat bittet, eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 246a AktG auf alle eintragungspflichtigen Beschlüsse zu prüfen.
- Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob das derzeit vorgesehene Quorum von 100 Euro Nennbetrag zur Erleichterung der Freigabeverfahren ausreichend ist bzw. ob das Quorum statt als absolute Grenze nur als ein Element der Abwägung im Rahmen der Feststellung des vorrangigen Vollzugsinteresses ausgestaltet werden sollte.
- Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob eine Einschränkung des missbräuchlichen Klagegewerbes durch eine Beschränkung der Möglichkeiten der Nebenintervention im Bereich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zielführend ist.
- Der Bundesrat bittet, zu prüfen, ob eine Einschränkung missbräuchlicher Aktionärsklagen dadurch erfolgen kann, dass auch Nichtigkeitsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse einer Klagefrist unterworfen werden bzw. alternativ hierzu in allen Fällen der Nichtigkeit nach Ablauf einer bestimmten Frist Heilung eintritt.
(Kursiv: Berichtigung meiner Notiz v. 6.12.)
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