ARUG im Bundesrat (update)

Am Frei­tag, 19.12. 2008 wird der ARUG-Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung im Bun­des­rat behan­delt. Der Bun­des­rat will (gem. Vor­lage der Aus­schüsse) u.a. fol­gende Punkte zusätz­lich oder anders gere­gelt wissen: 

1. Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Hauptversammlung 

  • Min­dest­stan­dards für die Iden­ti­fi­zie­rung des im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion teil­neh­men­den oder per Brief­wahl abstim­men­den Aktio­närs. Ins­be­son­dere sollte zumin­dest <?> die elek­tro­ni­sche Form nach § 126a BGB vor­ge­schrie­ben werden. 
  • Erwei­terte Pflicht­an­ga­ben bei der Ein­be­ru­fung gem. § 121 III AktG‑E auch für nicht bör­sen­no­tierte Gesellschaft. 
  • Hin­weis auf Bedeu­tung des Nach­weisstich­tags bei Ein­be­ru­fung (wegen Arti­kel 5 Abs. 3 Buch­stabe c der Richt­li­nie 2007/36/EG)
  • Der Bun­des­rat bit­tet, zu prü­fen, ob hin­sicht­lich der Ertei­lung einer Stimm­rechts­voll­macht nicht wei­ter­hin die Schrift­form vor­ge­schrie­ben wer­den sollte. 

2. Rege­lung des Rechts feh­ler­haf­ter HV-Beschlüsse 

  • Auch ein Ver­stoß gegen § 123 Abs. 3 AktG” soll die Nich­tig­keit eines HV-Beschlus­ses nach sich ziehen. 
  • Bei tech­ni­schen Stö­run­gen, die eine Ver­öf­fent­li­chung von Doku­men­ten über das Inter­net behin­dern, sollte das Anfech­tungs­recht auch bei nicht­bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten aus­ge­schlos­sen sein. 
  • Der Bun­des­rat bit­tet, die Rege­lun­gen zur Bekämp­fung miss­bräuch­li­cher Anfech­tungs­kla­gen im wei­te­ren Ver­lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens um eine Ver­la­ge­rung der Ein­gangs­zu­stän­dig­keit vom Land­ge­richt zum Ober­lan­des­ge­richt zu ergän­zen. Auch das Gericht des Frei­ga­be­ver­fah­rens soll das Ober­lan­des­ge­richt sein. 
  • Der Bun­des­rat bit­tet, eine Aus­deh­nung des Anwen­dungs­be­reichs des § 246a AktG auf alle ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Beschlüsse zu prüfen. 
  • Der Bun­des­rat bit­tet, eine Aus­deh­nung des Anwen­dungs­be­reichs des § 246a AktG auf alle ein­tra­gungs­pflich­ti­gen Beschlüsse zu prüfen. 
  • Der Bun­des­rat bit­tet, zu prü­fen, ob das der­zeit vor­ge­se­hene Quo­rum von 100 Euro Nenn­be­trag zur Erleich­te­rung der Frei­ga­be­ver­fah­ren aus­rei­chend ist bzw. ob das Quo­rum statt als abso­lute Grenze nur als ein Ele­ment der Abwä­gung im Rah­men der Fest­stel­lung des vor­ran­gi­gen Voll­zugs­in­ter­es­ses aus­ge­stal­tet wer­den sollte. 
  • Der Bun­des­rat bit­tet, zu prü­fen, ob eine Ein­schrän­kung des miss­bräuch­li­chen Kla­ge­ge­wer­bes durch eine Beschrän­kung der Mög­lich­kei­ten der Neben­in­ter­ven­tion im Bereich der Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­klage gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse ziel­füh­rend ist. 
  • Der Bun­des­rat bit­tet, zu prü­fen, ob eine Ein­schrän­kung miss­bräuch­li­cher Aktio­närskla­gen dadurch erfol­gen kann, dass auch Nich­tig­keits­kla­gen gegen Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse einer Kla­ge­frist unter­wor­fen wer­den bzw. alter­na­tiv hierzu in allen Fäl­len der Nich­tig­keit nach Ablauf einer bestimm­ten Frist Hei­lung eintritt. 

(Kur­siv: Berich­ti­gung mei­ner Notiz v. 6.12.)

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