ARUG in Kraft – zum Teil erst ab November anzuwenden

Das am 4.8. 2009 im BGBl ver­kün­dete ARUG tritt heute in Kraft (Art. 16). Aber wich­tige Bestim­mun­gen über das Ver­fah­ren der Haupt­ver­samm­lung sind erst ab dem 1. Novem­ber 2009
anzu­wen­den (Art. 20 Abs. 1 und 2 EGAktG), für sta­tu­ta­ri­sche Frist­set­zun­gen gilt noch eine wei­tere Über­gangs­re­ge­lung bis zur ers­ten ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung (Art. 20 Abs. 3 EGAktG). 

Die Geset­zes­be­grün­dung erklärt dazu, es solle durch das Inkraft­tre­ten des Geset­zes nicht in bereits lau­fende Vor­be­rei­tun­gen für Haupt­ver­samm­lun­gen ein­ge­grif­fen wer­den. Bis zur Anwend­bar­keit der geän­der­ten Vor­schrif­ten gelte die bis­he­rige Rechts­lage fort.

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