Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Inter­net­dienste der öffent­li­chen Hand sind durch­weg sper­ri­ger zu bedie­nen als bei Pri­vat­un­ter­neh­men. Das weiß der Steu­er­zah­ler („Els­ter”) und das hat auch ein Nut­zer der Insol­venz­be­kannt­ma­chun­gen erfah­ren müs­sen. Er war auf der Hut, ver­suchte die dro­hende Pleite der Schuld­ne­rin zu ver­fol­gen. Dazu kon­trol­lierte er regel­mä­ßig das offi­zi­elle Inter­net­por­tal www​.insol​venz​be​kannt​ma​chun​gen​.de. Um alles rich­tig zu machen, gab er den Vor- und Zuna­men ein: es kam stets eine Fehl­an­zeige. Doch in Wirk­lich­keit lief bereits ein Insol­venz­ver­fah­ren (Rest­schuld­be­frei­ung), in dem des­halb eine wich­tige Frist ver­säumt wurde. Der Fall lan­dete beim BGH (IX ZB 229/11 v. 10.10.2013), der sich die Such­maske wie folgt vornahm: 

Die Gläu­bi­ge­rin hat unver­schul­det die Frist ver­säumt, weil sie auf­grund der irre­füh­ren­den

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Internetnutzung für Stimmrechtsvollmacht in Gefahr?

Die Vor­be­rei­tun­gen auf die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son 2014 sind im Gange. Dabei wird man sich auch Gedan­ken machen, wie eine mög­lichst hohe Betei­li­gung der Aktio­näre her­zu­stel­len ist. Eine große Rolle spielt dabei die Stimm­rechts­ver­tre­tung, die nach dem Cor­po­rate Gover­nance Kodex (Nr. 2.3.2.) zu erleich­tern” ist. Eine gern genutzte Mög­lich­keit besteht darin, den Aktio­nä­ren die Voll­mach­ter­tei­lung durch Ein­bu­chen auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft anzu­bie­ten. Die Voll­macht bedarf der Text­form (§ 134 Abs. 3 AktG). Droht eine böse Über­ra­schung, wenn ab dem 13. Juni 2014 die Text­form anders defi­niert wird?

§ 126b S.1 n.F. BGB wird für die Text­form ver­lan­gen, dass eine les­bare Erklä­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger abge­ge­ben” wird. Beim

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Gesellschafterstrukturen der GmbH

Auf­schluss­rei­che Zah­len zur GmbH prä­sen­tie­ren Bayer/​Hoffmann (Jena) im ers­ten Heft der GmbH-Rund­schau 2014. Die Autoren haben die AMA­DEUS-Daten­bank aus­ge­wer­tet und mit eige­nen Erhe­bun­gen ergänzt bzw. ver­gli­chen. Danach ergibt sich eine Bestä­ti­gung der Annahme, dass die GmbH per­so­na­lis­tisch” struk­tu­riert ist. 95% der gut eine Mil­lion GmbH haben 1 – 3 Gesell­schaf­ter. Der Anteil der Ein­per­so­nen-GmbH macht fast 60% aus. Davon gehö­ren Drei­vier­tel natür­li­chen Per­so­nen (die meist auch Geschäfts­füh­rer sind), im Übri­gen sind juris­ti­sche Per­so­nen die Allein­ge­sell­schaf­ter. Nur 0,39% der GmbH haben 11 Gesell­schaf­ter und mehr (in der Spitze 457 Gesellschafter). 

Etwas mehr als 60 000 Gesell­schaf­ten mbH wur­den von Anteils­eig­ner beherrscht, die einen Sitz im Aus­land haben (an der Spitze die Nie­der­lande, gefolgt …

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Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Im Jahr 2013 hat der Köl­ner Kom­men­tar zum AktG (3. Aufl.) wei­tere, wenn­gleich lang­same Fort­schritte gemacht. Erschie­nen sind im Novem­ber die Kom­men­tie­run­gen zur Nichtigkeit/​Anfechtbarkeit der Wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern (§§ 250 – 252 AktG), ver­fasst von Alex­an­der Kief­ner. Soeben aus­ge­lie­fert wur­den die Erläu­te­run­gen zur Son­der­prü­fung (§§ 142 – 146 AktG), ver­fasst von Jochen Vet­ter und Oli­ver Rieckers. Neu in den KK-AktG auf­ge­nom­men wurde das Gesetz über das gesell­schafts­recht­li­che Spruch­ver­fah­ren; die Kom­men­tie­rung des SpruchG ist als Band 9 publi­ziert worden. 

In der Reihe der Köl­ner Kom­men­tare sind Bd. 4 (Euro­päi­sches Kar­tell­recht und soeben Bd. 2 (Deut­sches Kar­tell­recht) erschie­nen (Werk­her­aus­ge­ber Jan Busche und Andreas Röh­ling).

Als Neu­auf­la­gen sind der­zeit in Aus­lie­fe­rung der Köl­ner Kom­men­tar zum

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Endlich klargestellt: keine Beschallung des HV-Foyers (ergänzt)

Der BGH hat eine Wuche­rung einer sich selbst anfeu­ern­den HV-Pra­xis gekappt: Eine Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung in Vor- oder Neben­räume wie den Cate­ring-Bereich, Rau­cher­ecken o.ä. wird akti­en­recht­lich nicht ver­langt.” Die Anfech­tungs­klage war u.a. dar­auf gestützt, das Teil­nah­me­recht sei wegen einer zu lei­sen Ton­über­tra­gung der HV-Ver­hand­lun­gen in die Neben­räume beein­träch­tigt gewe­sen (Deut­sche Bank AG 2011). Das weist der BGH in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss v. 8.10.2013 (II ZR 329/12) zurück: Ins­be­son­dere besteht kein Zulas­sungs­grund zur behaup­te­ten unzu­rei­chen­den Beschal­lung des Cate­ring-Bereichs der Haupt­ver­samm­lung. Wird die Haupt­ver­samm­lung in andere Räume als den eigent­li­chen Ver­samm­lungs­raum nicht über­tra­gen, wird das Teil­nah­me­recht des anwe­sen­den Aktio­närs selbst dann nicht beein­träch­tigt, wenn die Über­tra­gung in einen so genann­ten

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Koalitionsvertrag: Aussagen zum Unternehmensrecht i.w.S.

Aus dem
Koali­ti­ons­ver­trag v. 27.11.2013:

Gesell­schafts- und Insolvenzrecht 

Um Trans­pa­renz bei der Fest­stel­lung von Mana­ger­ge­häl­tern her­zu­stel­len, wird über die Vor­stands­ver­gü­tung künf­tig die Haupt­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Auf­sichts­rats entscheiden.(S. 17

Wir … wer­den zu Beginn der 18. Wahl­pe­ri­ode des Deut­schen Bun­des­ta­ges Geschlech­ter­quo­ten in Vor­stän­den und Auf­sichts­rä­ten in Unter­neh­men gesetz­lich ein­füh­ren. Auf­sichts­räte von voll mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen und bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men, die ab dem Jahr 2016 neu besetzt wer­den, sol­len eine Geschlech­ter­quote von min­des­tens 30 Pro­zent auf­wei­sen. Wir wer­den eine Rege­lung erar­bei­ten, dass bei Nicht­er­rei­chen die­ser Quote die für das unter­re­prä­sen­tierte Geschlecht vor­ge­se­he­nen Stühle frei blei­ben. Wir wer­den bör­sen­no­tierte oder mit­be­stim­mungs­pflich­tige Unter­neh­men gesetz­lich ver­pflich­ten, ab 2015 ver­bind­li­che Ziel­grö­ßen für die Erhö­hung des Frau­en­an­teils im Auf­sichts­rat, Vor­stand und in den

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Rhön ist nicht Nokia …

Der Fall Rhön-Kli­ni­kum AG erregt Auf­merk­sam­keit wegen des öffent­li­chen Streits der Groß­ak­tio­näre. Er hat das Zeug, in drei Berei­chen das Akti­en­recht fort­zu­ent­wi­ckeln. Da ist ers­tens die Frage, ob die Ver­äu­ße­rung der Anteile an Kli­nik­ge­sell­schaf­ten, die einen gro­ßen Teil der Unter­neh­mens­ak­ti­vi­tä­ten aus­ma­chen, der Haupt­ver­samm­lung vor­zu­le­gen ist. Anderswo stim­men die Aktio­näre bei der Ver­äu­ße­rung wert­vol­ler Unter­neh­mens­teile mit: Aktio­näre seg­nen Ver­kauf der Han­dy­sparte ab” (Han­dels­blatt v. 19.11.2013 über Nokia, Finn­land). Hier­zu­lande hat der BGH (Beschl. 20. 11. 2006 — II ZR 226/05) im Jahr 2006 knapp befun­den, die Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung einer AG bedürfe auch dann kei­ner Haupt­ver­samm­lungs­zu­stim­mung nach Holzmüller”-Grundsätzen, wenn quan­ti­ta­tive Schwel­len­werte der Gelatine”-Entscheidungen (min­des­tens 75%

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