Ehrung für Marcus Lutter

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Mar­cus Lut­ter wurde in der vori­gen Woche mit einem Preis für sein Lebens­werk geehrt. Den Preis ver­lieh die größte deut­sche Aktio­närs­ver­ei­ni­gung, die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V., wel­cher der Geehrte über 40 Jah­ren mit Rat und Tat zu Seite stand. 


Lut­ter schrieb vor 40 Jah­ren über den Aktio­när in der Markt­wirt­schaft” (Aus­züge Google):

Es ging mir bei die­sen Über­le­gun­gen um die Bestim­mung der Auf­ga­ben des Aktio­närs in einer auf den Aus­gleich sozia­ler Span­nun­gen aus­ge­rich­te­ten Markt­wirt­schaft. Es ging mir aber auch um den Ver­such, vom klas­si­schen Bild des Aktio­närs als einem rei­nen Kapi­tal­lie­fe­ran­ten ebenso wie vom ver­zerr­ten Bild des Aktio­närs als einem Spe­ku­lan­ten weg­zu­füh­ren; wäre seine Auf­gabe nur die eines Kapi­tal­lie­fe­ran­ten,

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Der Mythos der segensreichen Frauenquote“ (FAZ)

Ein sehr lesens­wer­ter Arti­kel von Prof. Dr. Lüder Ger­ken in der FAZ v. 18.11.2013, dem ich in allem zustimme:

Theo­rie: Unter­neh­men ste­hen auch auf der Input­fak­tor­seite im Wett­be­werb: Sie kon­kur­rie­ren um Arbeits­kräfte und Kapi­tal. Gerade bör­sen­no­tierte Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten … müs­sen ihre Leis­tungs­fä­hig­keit kon­ti­nu­ier­lich unter Beweis stel­len, um nicht von den Kapi­tal­an­le­gern abge­straft zu wer­den. Dies ver­langt von ihnen, die bes­ten Füh­rungs­kräfte ein­zu­stel­len — unab­hän­gig vom Geschlecht.”

Pra­xis: Die erwähn­ten und wei­tere Stu­dien zei­gen nur eines: Empi­risch lässt sich nicht bele­gen, dass Unter­neh­men mit einem hohen Frau­en­an­teil in den Füh­rungs­eta­gen erfolg­rei­cher seien.”

Poli­tik: Warum maßt sich die Poli­tik an, die Auf­sichts­räte umzu­mo­deln? Das finan­zi­elle Desas­ter der staat­li­chen Lan­des­ban­ken war mög­lich, weil in deren Auf­sichts­rä­ten …

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Zur Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes haftungsbeschränkt“

Haf­tet der geschäfts­füh­rende Gesell­schaf­ter einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) per­sön­lich, wenn er bei Ver­trags­schluss zwar das Unter­neh­men als E … UG” bezeich­net, den Zusatz „(haf­tungs­be­schränkt)” aber weg­lässt? Diese Frage hat das Land­ge­richt Düs­sel­dorf ver­neint (Urt. v. 16.10.2013, 9 O 434/12). Zwar heißt es in der Geset­zes­be­grün­dung zu § 5a GmbHG, der Rechts­form­zu­satz sei zwin­gend und das Publi­kum dürfe nicht getäuscht wer­den, dass es sich um eine Gesell­schaft mit sehr gerin­gem Grün­dungs­ka­pi­tal han­dele. Dar­aus kann aber nach dem gut und aus­führ­lich begrün­de­ten Urteil des LG Düs­sel­dorf nicht gefol­gert wer­den, dass stets eine Rechts­schein­haf­tung bei Weg­las­sen des Zusat­zes eingreife. 

Viel­mehr bedarf es eines kon­kre­ten Ver­trau­ens des Ver­trags­part­ners. Die per­sön­li­che Haf­tung greife …

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BGH: Kein Barabfindungsangebot beim Rückzug von der Börse

Bei einem Wider­ruf der Zulas­sung der Aktie zum Han­del im regu­lier­ten Markt auf Ver­an­las­sung der Gesell­schaft haben die Aktio­näre kei­nen Anspruch auf eine Bar­ab­fin­dung. Es bedarf weder eines Beschlus­ses der Haupt­ver­samm­lung noch eines Pflicht­an­ge­bo­tes (Auf­gabe von BGH, Urteil vom 25. Novem­ber 2002 — II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.)” – Leit­satz des heute ver­öf­fent­lich­ten Beschlus­ses.

Es ist sehr sel­ten, dass nach ca. 10 Jah­ren eine Recht­spre­chung, die sogar in die amt­li­che Samm­lung ein­ging, auf­ge­ge­ben wird. Für einen knap­pen Über­blick s. die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs Nr. 185/2013 v. 12.11.2013:

Der für Gesell­schafts­recht zustän­dige II. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass den Aktio­nä­ren

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Fehlerhafte AR-Wahl: ein Gesetzesvorschlag

Das Urteil des BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12 (IKB), wonach bei erfolg­rei­cher Anfech­tung der Wahl eines Auf­sichts­rats die Bestel­lung grund­sätz­lich rück­wir­kend ent­fällt, führt zu anhal­ten­den Dis­kus­sio­nen. Für Haf­tung, Pflich­ten und Ver­gü­tung soll die Rück­wir­kung nicht gel­ten, aber und vor allem für die Stimm­ab­gabe im AR. Die h.M. in der Lite­ra­tur favo­ri­siert dage­gen eine Lösung über die Lehre vom feh­ler­haf­ten Organ. Ein­ge­hend dazu jetzt Kief­ner im Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 252 Rn. 11 ff. Aus der ver­fah­re­nen Lage wird man ohne den Gesetz­ge­ber nicht mehr her­aus­kom­men. Wie ver­schie­dent­lich zu hören ist, gibt es wohl eine Bereit­schaft zu sol­chen Rand­kor­rek­tu­ren”.

Daher sei nach­fol­gend …

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Verhaltenskodex für Stimmrechtsberater

Die von der Euro­päi­schen Wert­pa­pier­auf­sichts­be­hörde (ESMA) initi­ierte Arbeit an einem Ver­hal­tens­ko­dex für Stimm­rechts­be­ra­ter zeigt erste Früchte. Der Ent­wurf eines Ver­hal­tens­ko­dex wurde vor­ge­legt: Best Prac­tice Princi­ples for Gover­nance Rese­arch Pro­vi­ders. Der Ent­wurf ist jetzt zur Kon­sul­ta­tion gestellt. Stel­lung­nah­men kön­nen bis zum 20. Dezem­ber 2013 abge­ge­ben wer­den. Nach Aus­wer­tung soll die end­gül­tige Fas­sung im Früh­jahr 2014 vor­ge­stellt werden. 

Als neu­tra­ler Ver­tre­ter des öffent­li­chen Inter­es­ses und unab­hän­gi­ger Chair­man der Arbeits­gruppe hat Prof. Dr. Dirk Zetz­sche, LL.M. (Toronto), Pro­fes­sor für Bank- und Finanz­mark­recht in Liech­ten­stein und einer der hie­si­gen Direk­to­ren des Insti­tuts für Unter­neh­mens­rechts, an den Bera­tun­gen mit­ge­wirkt. Im Übri­gen sind sechs Ver­tre­ter von Unter­neh­men aus der Bran­che der Stimm­rechts­be­ra­ter beteiligt.…

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EuGH und das VW-Gesetz: eine Klarstellung

Hat der EuGH bestä­tigt, dass ein Mit­glieds­staat durch Spe­zi­al­ge­setz eine höhere qua­li­fi­zierte Mehr­heit für eine bestimmte Akti­en­ge­sell­schaft fest­set­zen kann als sie im all­ge­mei­nen Akti­en­recht vor­ge­se­hen ist? So wird in man­chen Kom­men­ta­ren die gest­rige Ent­schei­dung zum VW-Gesetz ver­stan­den. Aber da liegt schon der Feh­ler. Der EuGH hat nicht über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz befun­den, son­dern dar­über, ob sein Urteil aus dem Jahr 2007 kor­rekt umge­setzt wurde. Diese Frage hat der Hof bejaht. Eine iso­lierte Ent­schei­dung über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz ist und war nicht zu tref­fen. Die Gründe beto­nen, dass dar­über 2007 nicht befun­den wurde (Rn. 50: man­gels ent­ge­gen­ste­hen­der aus­drück­li­cher Hin­weise bedeu­tet dies aber nicht, dass er fest­ge­stellt hätte, dass § 4 Abs. 3 VW-Gesetz …

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