EuGH und das VW-Gesetz: eine Klarstellung

Hat der EuGH bestä­tigt, dass ein Mit­glieds­staat durch Spe­zi­al­ge­setz eine höhere qua­li­fi­zierte Mehr­heit für eine bestimmte Akti­en­ge­sell­schaft fest­set­zen kann als sie im all­ge­mei­nen Akti­en­recht vor­ge­se­hen ist? So wird in man­chen Kom­men­ta­ren die gest­rige Ent­schei­dung zum VW-Gesetz ver­stan­den. Aber da liegt schon der Feh­ler. Der EuGH hat nicht über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz befun­den, son­dern dar­über, ob sein Urteil aus dem Jahr 2007 kor­rekt umge­setzt wurde. Diese Frage hat der Hof bejaht. Eine iso­lierte Ent­schei­dung über § 4 Abs. 3 VW-Gesetz ist und war nicht zu tref­fen. Die Gründe beto­nen, dass dar­über 2007 nicht befun­den wurde (Rn. 50: man­gels ent­ge­gen­ste­hen­der aus­drück­li­cher Hin­weise bedeu­tet dies aber nicht, dass er fest­ge­stellt hätte, dass § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine selb­stän­dige Beschrän­kung des freien Kapi­tal­ver­kehrs dar­stellt.”). S. auch hier (Schluss­an­träge).

Im VW-Fall würde übri­gens eine Ände­rung bzw. Strei­chung des VW-Geset­zes keine Ände­rung der Rechts­lage bedeu­ten. Die 80%-Mehrheitsklausel steht in der Sat­zung der Volks­wa­gen-Akti­en­ge­sell­schaft (§ 25 Abs. 2) — und diese Sat­zungs­klau­sel ist nach dem all­ge­mei­nen Akti­en­recht unstrei­tig zuläs­sig 179 Abs. 2 S. 2 AktG).

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