DAV-Handelsrechtsausschuss zur HV-Kompetenz für Vorstandsvergütung

Soll die Haupt­ver­samm­lung über die vom Auf­sichts­rat vor­ge­se­hene Vor­stands­ver­gü­tung ent­schei­den? Der DAV-Han­dels­rechts­aus­schuss übt Grund­satz­kri­tik in sei­ner jüngs­ten Stel­lung­nahme: Dies bedeu­tet eine grund­le­gende Ver­än­de­rung und wesent­li­che Gewichts­ver­la­ge­rung im sorg­fäl­tig aus­ta­rier­ten Sys­tem der Kom­pe­ten­zen der drei Organe der Akti­en­ge­sell­schaft. … Das geht … weit hin­aus über eine Ver­schär­fung der Rechen­schafts­pflicht des Auf­sichts­rats gegen­über den Eigen­tü­mern, weil eine mate­ri­elle Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz der Haupt­ver­samm­lung begrün­det wer­den soll. Dadurch wird die Posi­tion des Auf­sichts­rats auch nicht etwa gestärkt, son­dern im Gegen­teil geschwächt, und zwar auch und gerade gegen­über dem Vor­stand, da der Auf­sichts­rat in Fra­gen der Vor­stands­ver­gü­tung nur noch ein­ge­schränkt ent­schei­dungs­fä­hig ist.” 

Die For­mu­lie­rung des Ent­wurfs eines neu­ge­fass­ten § 120 Abs. 4 AktG wird aus­ein­an­der­ge­nom­men. Wenn sich der Gesetz­ge­ber dazu ent­schließt, sollte …

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Presseartikel zu Hauptversammlungen

Haupt­ver­samm­lun­gen sind das roman­ti­sche Groß­ver­spre­chen der Markt­wirt­schaft. Die Eigen­tü­mer von Akti­en­ge­sell­schaf­ten sol­len ein­mal im Jahr Vor­stand und Auf­sichts­rat kri­ti­sie­ren und die Marsch­route ihres Unter­neh­mens fest­le­gen. Wenn zwi­schen­durch etwas Wich­ti­ges ansteht, gibt es eine außer­or­dent­li­che Haupt­ver­samm­lung. Basis­de­mo­kra­tie in ziem­lich rei­ner Form.”
(DIE WELT, 2013: Beim Kas­per­le­thea­ter” für Aktio­näre von Praktiker).

Divi­den­den, Bilanz­ge­winne, Kapi­tal­erhö­hun­gen? Von wegen – die The­men auf deut­schen Haupt­ver­samm­lun­gen rei­chen von poli­ti­schen Dis­kus­sio­nen bis hin zu pri­va­ten Pro­ble­men. Der eigent­li­che Sinn und Zweck der Aktio­närs­tref­fen tritt häu­fig in den Hin­ter­grund.”
(IMPULSE, 2013: Alle Macht den Aktio­nä­ren: Zir­kus­arena Hauptversammlung).

Die letz­ten Haupt­ver­samm­lun­gen gro­ßer Gesell­schaf­ten haben gezeigt, daß eine bestimmt auf­tre­tende Ver­wal­tung, ohne dabei das Akti­en­recht zu ver­let­zen, die Debat­ten in Gren­zen

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Schlussanträge des Generalanwalts im VW-Gesetz-Fall: Klage abzuweisen

Für die Volks­wa­gen-AG gilt nach deren Sat­zung, aber eben auch VW-gesetz­lich: Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung, für die nach dem Akti­en­ge­setz eine Mehr­heit erfor­der­lich ist, die min­des­tens drei Vier­tel des bei der Beschluß­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals umfaßt, bedür­fen einer Mehr­heit von mehr als vier Fünf­tel des bei der Beschluß­fas­sung ver­tre­te­nen Grund­ka­pi­tals der Gesell­schaft.” 4 III VW-Gesetz). Das Land Nie­der­sach­sen ist an der VW-AG mit 20% beteiligt.

Hat der EuGH im Jahr 2007 gerügt, dass diese Bestim­mung des VW-Geset­zes für sich genom­men euro­pa­rechts­wid­rig sei? Er hat jeden­falls fest­ge­stellt, das (sei­ner­zei­tige) gesetz­li­che Ent­sen­dungs­recht des Lan­des in den Auf­sichts­rat und die (sei­ner­zei­tige) gesetz­li­che Fest­le­gung eines Höchst­stimm­rechts auf 20% ver­stoße gegen die Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV). Doch

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Am besten niemand“ (DCGK-Vorsitz)

FAZ​.net: Wenn eine ver­meint­li­che Top-Posi­tion zu beset­zen ist und nie­mand fin­det sich, dann ist irgend­was faul. Die Suche nach einem neuen Vor­sit­zen­den für die Cor­po­rate-Gover­nance-Kom­mis­sion ist dafür ein bered­tes Bei­spiel: Ger­hard Cromme war der erste Front­mann des Gre­mi­ums, Nach­fol­ger Klaus-Peter Mül­ler, sei­nes Zei­chens Auf­sichts­rats­chef der Com­merz­bank, will die­ses Jahr auf­hö­ren — und nie­mand steht bereit. All­mäh­lich aber drängt die Zeit: Wer also soll es machen? Am bes­ten nie­mand”, sagt BASF-Chef Kurt Bock. Der Klar­den­ker aus Lud­wigs­ha­fen ist der erste Vor­stands­vor­sit­zende eines Dax-Kon­zerns, der offen aus­spricht was auch andere den­ken: Die Kom­mis­sion hat sich über­lebt. Jetzt wäre der geeig­nete Zeit­punkt, sie ganz auf­zu­lö­sen, der Abschied ist über­fäl­lig”, sagt Bock, der den Club lie­ber heute …

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Vorstandsvergütung, mal wieder (ergänzt)

Heute hat das Bun­des­ka­bi­nett als For­mu­lie­rungs­hilfe beschlos­sen, dass § 120 Absatz 4 AktG wie folgt gefasst wer­den soll: 

(4) Die Haupt­ver­samm­lung der bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaft beschließt jähr­lich über die Bil­li­gung des vom Auf­sichts­rat vor­ge­leg­ten Sys­tems zur Ver­gü­tung der Vor­stands­mit­glie­der. Die Dar­stel­lung des Sys­tems hat auch Anga­ben zu den höchs­tens erreich­ba­ren Ver­gü­tun­gen, auf­ge­schlüs­selt nach Vor­stands­vor­sitz, des­sen Stell­ver­tre­tung und ein­fa­chem Mit­glied des Vor­stands, zu ent­hal­ten. Der Beschluss berührt nicht die Wirk­sam­keit der Ver­gü­tungs­ver­träge mit dem Vor­stand; er ist nicht nach § 243 anfechtbar.” 

S. auch Pres­se­mit­tei­lung BMJ.

Die Begrün­dung lautet: 

Die vor­ge­schla­gene Rege­lung stärkt die Eigen­tü­mer­rechte durch grö­ßere Ver­gü­tungs­trans­pa­renz und Über­tra­gung von Ent­schei­dungs- und Kon­troll­kom­pe­tenz an die Hauptversammlung. 

Es han­delt sich um eine sys­tem­kon­forme Fort­ent­wick­lung des bis­he­ri­gen Say-on-pay”-Ansatzes (bis­he­ri­ger §

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Der Aufsichtsratsvorsitzende kann nicht ruhen“

Der Vor­sit­zende des Auf­sichts­ra­tes der Bay­ern Mün­chen Akti­en­ge­sell­schaft solle sein Amt ruhen” las­sen, bis über des­sen Steu­er­an­ge­le­gen­heit ent­schie­den sei. So berich­ten Medien (z.B. hier) über Erwä­gun­gen aus dem Auf­sichts­rat der Gesellschaft.
Aber ein Ruhen­las­sen” kennt das Akti­en­ge­setz nicht. 

Der Auf­sichts­rat (AR) hat aus sei­ner Mitte einen Vor­sit­zen­den zu bestim­men (§ 1071 AktG). Er kann ihn auch wie­der abbe­ru­fen. Ein mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit gefass­ter Abbe­ru­fungs­be­schluss ist sofort wirk­sam (ent­spre­chend § 84 III 4 AktG). Die abbe­ru­fene Per­son bleibt AR-Mit­glied, aber eben nicht mehr als Vorsitzender. 

Der AR-Vor­sit­zende kann jeder­zeit und unab­hän­gig vom Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des sein Amt nie­der­le­gen, ohne damit aus dem AR aus­schei­den zu müs­sen (Mertens/​Cahn

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Die Beschallungsrüge …

… scheint ihr Ende gefun­den zu haben. Dabei han­delt es sich um eine beson­ders skur­rile Erschei­nung im Kon­text der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage. Seit das Land­ge­richt Mün­chen im Jahr 2009 die Nicht-Beschal­lung des Foy­ers als Anfech­tungs­grund für HV-Beschlüsse ansah, wird immer mal wie­der der feh­lende gute Ton beklagt. Jetzt hat das OLG Mün­chen befun­den, dass der laute Hand­trock­ner auf dem Klo die Ein­tra­gung der Beschlüsse der Sie­mens-Haupt­ver­samm­lung (OSRAM-Abspal­tung) nicht hin­dert (Frei­ga­be­be­schluss v. 10.4.2013). Zu leise oder zu laut, das wollte das Gericht offen­bar nicht im Ernst für jus­ti­tia­bel hal­ten. Die kla­gen­den Aktio­näre hät­ten sich in der HV schließ­lich nicht zu Wort gemel­det und Fra­gen gestellt (mit­ge­teilt von Wil­sing, Gast­kom­men­tar DB v. 3.5.2013

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