Aktionärsforum im Bundesanzeiger: ein Flop

Vor knapp 8 Jah­ren wurde das offi­zi­elle Aktio­närs­fo­rum im Bun­des­an­zei­ger ein­ge­rich­tet. Es hat sich als Fried­hof her­aus­ge­stellt. So gut wie keine Bei­träge sind dort zu ver­zeich­nen (nur drei in den letz­ten bei­den Jah­ren). Das Aktio­närs­fo­rum im Dorn­rös­chen­schlaf” haben Prof. Dr. Wal­ter Bayer/Dipl.-Kfm. Tho­mas Hoff­mann vom Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung jüngst ihre Erhe­bung genannt (AG 2013, R61). Ein Prinz, der es wach­küsst, ist frei­lich weit und breit nicht zu sehen. 

Was war die Inten­tion für das Forum und warum funk­tio­niert es nicht? Das Gesetz (§ 127a AktG) bestimmt: Aktio­näre oder Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen kön­nen dort andere Aktio­näre auf­for­dern, einen Antrag oder ein Ver­lan­gen zu stel­len oder in einer Haupt­ver­samm­lung das Stimm­recht aus­zu­üben. Der Gesetz­ge­ber wollte …

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Wahlvorschläge zum Aufsichtsrat in der HV-Saison 2013

2013 ist ein Super­wahl­jahr” eige­ner Art für Auf­sichts­räte. Die Beset­zung zahl­rei­cher Auf­sichts­rats­gre­mien steht in den nächs­ten Mona­ten an. Über die Beschluss­vor­be­rei­tung habe ich in der Zeit­schrift für Auf­sichts­räte BOARD (Nr. 1/2013) geschrie­ben: Wahl­vor­schläge zum Auf­sichts­rat in der HV-Sai­son 2013 (PDF).…

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Ein Gesetzesvorschlag zur Neuregelung des Rechts der Personengesellschaften

Geset­zes­vor­schläge zur Neu­re­ge­lung des Rechts­ge­biets hat Kars­ten Schmidt auf dem Hei­del­ber­ger Sym­po­sion aus Anlass des 80. Geburts­tags von Peter Ulmer vor­ge­legt. Die gesetz­li­che Legal­ord­nung soll auf den Stand der Rechts­fort­bil­dung geho­ben wer­den. Diese For­mu­lie­rung zeigt, worum es geht: Das prak­ti­zierte Recht stimmt mit dem geschrie­be­nen nicht mehr über­ein. Die Außen­ge­sell­schaft bür­ger­li­chen Rechts wird für rechts­fä­hig gehal­ten, aber das BGB weiß davon nichts. Beson­ders frap­pie­rend ist § 54 BGB, der gera­de­wegs in die Irre führt: Der dort nicht rechts­fä­hig” genannte Ver­ein ist: rechts­fä­hig. Wenn das glatte Gegen­teil des Geset­zes­wort­lauts als gel­ten­des Recht prak­ti­ziert wird, kom­men nicht nur Stu­den­ten ins Tru­deln, von denen sau­bere Arbeit mit dem Norm­text ver­langt wird. Der Meis­ter hin­ge­gen sieht das Gesetz im Zivil­recht …

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Dissertationen zum Beschlussmängelrecht

Wegen eines lau­ten Hand­trock­ners auf der Toi­lette der Olym­pia­halle wer­den die Beschlüsse der Sie­mens-Haupt­ver­samm­lung über die Osram-Abspal­tung ange­foch­ten, so berich­tet die Presse. Diese und wei­tere Kurio­si­tä­ten (s. auch hier) rich­ten den Blick erneut auf das Beschluss­män­gel­recht bei der Akti­en­ge­sell­schaft. U.a. hat der Deut­sche Juris­ten­tag 2012 eine Reform ange­mahnt. Da passt es gut, wenn Stu­dien aus der Rechts­wis­sen­schaft sich um die kon­zep­tio­nel­len Grund­la­gen bemü­hen. In letz­ter Zeit sind einige aus­ge­zeich­nete Dis­ser­ta­tio­nen erschie­nen, die sich dem Gegen­stand wid­men und rechts­po­li­ti­sche Alter­na­ti­ven prä­sen­tie­ren. Sie seien hier in knap­per Weise vorgestellt: 

Über die akti­en­recht­li­che Anfech­tungs­klage zwi­schen sub­jek­ti­vem Rechts­schutz und objek­ti­ver Rechts­kon­trolle – ein Bei­trag zur Reform des Beschluss­män­gel­rechts” schreibt Phil­ipp Dorn­bach (2013). Die Bon­ner Dis­ser­ta­tion wurde von Hoff­mann-Becking

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Über Vorstandsvergütung entscheidet künftig das BAsVvV

Nach der Volks­ab­stim­mung in der Schweiz über Vor­stands­ge­häl­ter ist hier­zu­lande die Dis­kus­sion wie­der auf­ge­flammt (am Köcheln war sie immer). Rechts­po­li­ti­ker ver­schie­de­ner Cou­leur tre­ten dafür ein, die Haupt­ver­samm­lung (HV) nicht nur kon­sul­ta­tiv (§ 120 IV AktG), son­dern bin­dend über die Ver­gü­tung ent­schei­den zu las­sen. Das könne man gleich noch der Akti­en­rechts­no­velle 2011 – 2013 anflan­schen. Dass die Eigen­tü­mer” über die Bezah­lung ihrer Ver­wal­ter” ent­schei­den, erscheint als sym­pa­thi­sche Idee, ja als Selbst­ver­ständ­lich­keit. Aber das Sys­tem der Akti­en­ge­sell­schaft ist (anders in der Schweiz) auf drei Säu­len gebaut: HV, Auf­sichts­rat, Vor­stand. Diese Ent­schei­dung über die Vor­stands­ver­gü­tung an die HV zu geben bedeu­tet der Sache nach, dass die HV auch über die Bestel­lung der Vor­stände …

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Der Aufsichtsrat und die Hoheit“

Auf­sichts­rat will Bahn­vor­stand Hoheit ent­zie­hen”. So titelte ges­tern eine dpa-Mel­dung, die in fast allen (Online-)Medien mit die­ser Über­schrift wie­der­ge­ge­ben wurde (etwa bei SPON). Doch nach wie vor und auch bei einem Staats­kon­zern” gilt § 111 AktG: Maß­nah­men der Geschäfts­füh­rung kön­nen dem Auf­sichts­rat nicht über­tra­gen wer­den” (Abs. 4 S. 1). Der Auf­sichts­rat hat die Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (Abs. 1). Offen­bar soll ein Pro­jekt der Geschäfts­füh­rung des Vor­stan­des (Stutt­gart 21) inten­si­ver durch einen Aus­schuss des Auf­sichts­rats (§ 107 Abs. 3 AktG) über­wacht wer­den. That‚s it. …

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Festschrift für Michael Hoffmann-Becking zum 70.Geburtstag

Am ver­gan­ge­nen Sams­tag wurde sie im Düs­sel­dor­fer Indus­trie­club fei­er­lich über­reicht: die Fest­schrift für RA Prof. Dr. Michael Hoff­mann-Becking, hrsg. von Krieger/​Lutter/​Schmidt, erschie­nen im Beck-Ver­lag, fast 1500 Sei­ten, 87 Bei­träge. Dass alle Auf­sätze (Inhalts­ver­zeich­nis) für das Unter­neh­mens­recht unmit­tel­bar ein­schlä­gig sind, ver­steht sich von selbst bei einem Werk, das einer Per­sön­lich­keit gewid­met ist, die in Wirt­schaft, Wis­sen­schaft und Jus­tiz ebenso wie bei sei­nen Berufs­kol­le­gen als füh­ren­der Gesell­schafts­rechts­an­walt aner­kannt ist und das Aktien- und Kon­zern­recht wie kaum ein ande­rer Prak­ti­ker geprägt hat” (Vor­wort).…

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