Gesetzesvorschlag zum Umwandlungsrecht

Im Zuge der Akti­en­rechts­no­velle sol­len, wie mehr­fach hier notiert, auch Ände­run­gen im Umwand­lungs­recht vor­ge­nom­men. Das BMJ hat in die­sen Tagen einen Geset­zes­vor­schlag ver­sandt an die am Gesell­schafts­recht inter­es­sier­ten Ver­bände”. Es gibt nicht nur Ver­bände” (wer auch immer das ist), son­dern auch Ein­zel­per­so­nen, die am Gesell­schafts­recht inter­es­siert” sind, wes­halb der Vor­gang hier doku­men­tiert sei.
Der Vor­schlag wird vom Vor­sit­zen­den des Han­dels­rechts­aus­schus­ses des Deut­schen Anwalts­ver­eins (Prof. Dr. Hoff­mann-Becking) auf Wunsch der Rechts­po­li­ti­ker der Regie­rungs­ko­ali­tion” unter­brei­tet. Zur Ver­schmel­zung wird vor­ge­schla­gen, die Ver­bes­se­rung des Umtausch­ver­hält­nis­ses durch zusätz­li­che Aktien nach Wahl der über­neh­men­den Gesell­schaft zu bewerk­stel­li­gen. Fer­ner wird die Ein­füh­rung einer Kon­zern­aus­glie­de­rung erwogen.…

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EU-Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht 2012

Die EU-Kom­mis­sion hat einen neuen Akti­ons­plan zum Gesell­schafts­recht vor­ge­legt: Euro­päi­sches Gesell­schafts­recht und Cor­po­rate Gover­nance — ein moder­ner Rechts­rah­men für enga­gier­tere Aktio­näre und bes­ser über­le­bens­fä­hige Unter­neh­men”. Soviel zur Be(un)ruhigung, je nach Stand­punkt: Es wird wenig Ver­bind­li­ches ange­kün­digt, das meiste sind wei­tere Stu­dien, Kon­sul­ta­tio­nen und Emp­feh­lun­gen. Weder eine Richt­li­nie zur Sitz­ver­le­gung noch ein Legis­la­tiv­akt zu Kon­zern­ge­sell­schaf­ten ste­hen auf dem Pro­gramm. Die Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft (Euro-GmbH) ist kein Thema mehr. Auch die SE-Ver­ord­nung wird kei­ner Revi­sion unterzogen. 

Was also kommt? Eine Ände­rung der Rech­nungs­le­gungs-Richt­li­nie: Dort sol­len Berichts­pflich­ten hin­sicht­lich Viel­falt des Ver­wal­tungs­rats und des Risi­ko­ma­nage­ments” bestimmt wer­den. — Eine Ände­rung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie: Dort sol­len Trans­pa­renz­re­geln für insti­tu­tio­nelle Anle­ger ver­an­kert wer­den, ins­be­son­dere zu Abstim­mungs­stra­te­gien”. Fer­ner soll den Aktio­nä­ren …

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Uwe Hüffer †

Prof. em. Dr. Uwe Hüffer ist am 9.12.2012 ver­stor­ben. Aus dem Vor­wort der Fest­schrift, die zu sei­nem 70. Geburts­tag über­reicht wurde:

Uwe Hüffer wurde am 5. Dezem­ber 1939 in Lüne­burg gebo­ren. Hier ver­brachte er seine Schul­zeit und nahm nach dem Abitur im Jahr 1959 das Stu­dium der Rechts­wis­sen­schaft in Ham­burg auf, das er anschlie­ßend in Hei­del­berg fort­setzte. In Hei­del­berg begann er nach dem Abschluss des ers­ten juris­ti­schen Staats­examens auch seine wis­sen­schaft­li­che Kar­riere mit der 1968, unmit­tel­bar nach dem zwei­ten juris­ti­schen Staats­examen, erfolg­ten Pro­mo­tion über das Thema Der Rück­griff gegen den delik­tisch han­deln­den Schä­di­ger bei Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen”. Sechs Jahre spä­ter, im Jahr 1974, schloss er die von Hubert Nie­der­län­der …

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Weitere Einschränkungen bei der Organhaftung auf dem Wege …

… aber nur im ehren­amt­li­chen Bereich. Die Haf­tung von Organ­mit­glie­dern ein­zu­schrän­ken liegt sonst gewiss nicht im Trend der Zeit. Ande­res gilt für Ver­eine und Stif­tun­gen. Hier haf­tet der Vor­stand für einen Scha­den intern nicht bei leicht fahr­läs­si­ger Ver­ur­sa­chung. So hat es der Gesetz­ge­ber im Jahre 2009 mit § 31a BGB ange­ord­net. Diese Pri­vi­le­gie­rung gegen­über dem all­ge­mei­nen Haf­tungs­re­gime soll wei­ter aus­ge­baut wer­den. Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung des Gemein­nüt­zig­keits­rechts (GemEntBG; dazu Hüt­te­mann DB 2012, 2592) sieht vor, dass alle Organ­mit­glie­der” (Bei­rat, Auf­sichts­rat, Kura­to­rium) für leichte Fahr­läs­sig­keit dem Ver­ein bzw. der Stif­tung gegen­über nicht haf­ten. Außer­dem sol­len beson­dere Ver­tre­ter” (§ 30 BGB) an der Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung teil­ha­ben. Eine sol­che …

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Nichtigkeit der AR-Wahl wegen fehlender Protokollierung des Zählverfahrens !?

Auf der Haupt­ver­samm­lung einer nicht­bör­sen­no­tier­ten AG wer­den drei Auf­sichts­räte gewählt. Die Nie­der­schrift der Haupt­ver­samm­lung gibt an, dass durch Hand­zei­chen abge­stimmt wurde. Sodann ent­hält sie das Ergeb­nis der Abstim­mung (Zahl der Ja-Stim­men, Zahl der Nein-Stim­men, keine Ent­hal­tun­gen). Ist der Auf­sichts­rat wirk­sam bestellt? 

Nein, erklärt das LG Mün­chen I (Urt. v. 30.8.20125 HK1378/12). Das Gericht sieht einen Ver­stoß gegen § 130 II 1 AktG, der gem. § 241 Nr. 2 AktG zur Nich­tig­keit des Beschlus­ses führe. Es sei nicht ange­ge­ben wor­den, wie das Abstim­mungs­er­geb­nis ermit­telt wurde. 

Geht´s noch? Da wird also eine Auf­sichts­rats­be­stel­lung für null und nich­tig erklärt, weil nicht pro­to­kol­liert wurde, ob das Addi­ti­ons- oder das Sub­trak­ti­ons­ver­fah­ren zur Stim­men­zäh­lung ver­wandt wurde. …

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Bilanzpublizität: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften beschlossen; gestufte Ordnungsgelder geplant

Der Bun­des­tag hat die Bun­des­re­gie­rung auf­ge­for­dert, etli­che Erleich­te­run­gen für bilanz­pu­bli­zi­täts­pflich­tige Unter­neh­men auf den Weg zu brin­gen. Bis März 2013 sol­len Ände­run­gen vor­ge­legt wer­den, die vor allem die nach § 335 HGB fest­zu­set­zen­den Ord­nungs­gel­der betref­fen. Diese sol­len sich künf­tig nach der Unter­neh­mens­größe rich­ten. Für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sei nur ein Min­dest­be­trag von 500 Euro und für kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten von 1.000 Euro vor­zu­se­hen. Ord­nungs­gel­der sol­len nur bei Ver­schul­den ver­hängt wer­den, Fälle höhe­rer Gewalt” seien auszuschließen.
Schließ­lich bedürfe es einer Rege­lung zur Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand, damit unbil­lige Här­ten durch ver­säumte Fris­ten abge­mil­dert wer­den.” — S. hier die Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses, wel­cher der Bun­des­tag am ver­gan­ge­nen Frei­tag gefolgt ist. 

Dass ein Ord­nungs­geld nur bei Ver­schul­den ver­hängt wer­den …

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Geschäfte mit dem Vorstand: Zustimmung des Aufsichtsrats oder Vertretung durch ihn

Wesent­li­che Geschäfte sol­len der Zustim­mung des Auf­sichts­rats bedür­fen.” So lau­tet die Emp­feh­lung des Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance-Kodex Nr. 4.3.4. Satz 3. Gemeint sind nach dem Satz zuvor u.a alle Geschäfte zwi­schen dem Unter­neh­men einer­seits und den Vor­stands­mit­glie­dern (…)”. Ange­nom­men: (1) Das Vor­stands­mit­glied V möchte Urlaub in einem Cha­let machen, das der AG gehört; (2) V möchte das Cha­let von der AG erwer­ben. Nach dem Kodex wäre im ers­ten Fall der Auf­sichts­rat wegen feh­len­der Wesent­lich­keit wohl nicht zu betei­li­gen, im zwei­ten Fall könnte ein wesent­li­ches Geschäft zu beja­hen sein, wes­halb der Auf­sichts­rat zuzu­stim­men hat. Lei­der ist bei­des akti­en­ge­setz­lich falsch. Die Kodex-Emp­feh­lung führt inso­weit in die Irre. 

Vor­stands­mit­glie­dern gegen­über ver­tritt der Auf­sichts­rat

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