Festschrift für Hans-Jürgen Hellwig zum 70. Geburtstag

Mit die­sem Werk ehren nam­hafte Autoren aus Wis­sen­schaft und Pra­xis Pro­fes­sor Dr. Hans-Jür­gen Hell­wig aus Anlass sei­nes 70. Geburts­ta­ges. Die Bei­träge von fast 40 Kol­le­gen und Weg­ge­fähr­ten sind in die­ser Fest­schrift ver­sam­melt, die mit ihrem breit­an­ge­leg­ten The­men­spek­trum die viel­fäl­ti­gen Inter­es­sen des Jubi­lars wider­spie­gelt. Der außer­or­dent­li­chen Band­breite sei­nes Wir­kens Rech­nung tra­gend, fin­den sich Bei­träge zum Berufs­recht, zum Gesell­schafts­recht und zum Zivil­recht.” (aus der Ver­lags­an­kün­di­gung – man muss ja auf­pas­sen, wenn wört­lich zitiert wird). Hier das Inhalts­ver­zeich­nis.…

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Geschlechterproporz und Unternehmensverfassung

Eine gesetz­li­che Geschlech­ter­quote für Auf­sichts­räte und Vor­stände ist durch die Bun­des­kanz­le­rin zunächst unter­bun­den wor­den; viel­mehr soll es eine Selbst­ver­pflich­tung der Unter­neh­men” geben, den Anteil von Frauen in Füh­rungs­po­si­tio­nen signi­fi­kant zu stei­gern. Die Frau­en­quote per Gesetz wäre rechts­po­li­tisch ver­fehlt und ver­fas­sungs­wid­rig. Der Staat kann nicht vor­ge­ben, wie die Lei­tung pri­va­ter Unter­neh­men zu beset­zen ist. Das ist für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ganz selbst­ver­ständ­lich, aber nichts ande­res gilt für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Inso­weit kann es keine sach­lich begrün­dete Unter­schei­dung zwi­schen GmbH und Akti­en­ge­sell­schaft geben, und für letz­tere auch keine mit Blick auf die Bör­sen­no­tiz. Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten unter­lie­gen zwar etli­chen Zusatz­an­for­de­run­gen (Publi­zi­tät, Trans­pa­renz), die sich aus der Inan­spruch­nahme eines öffent­li­chen Kapi­tal­markts erge­ben. Aber die Beset­zung des Füh­rungs­per­so­nals nach gesell­schafts­po­li­ti­schen Vor­stel­lun­gen hat damit ersicht­lich nichts zu tun. …

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Rechtsboard“ – ein neues Blog zum Wirtschaftsrecht

Seit etwa drei Mona­ten betreibt das Han­dels­blatt” in Koope­ra­tion mit Der Betrieb” ein Blog, an dem 7 Pro­fes­so­ren (u.a. der Ver­fas­ser) und Gast­au­toren (bis­lang aus der Anwalt­schaft) mit­ar­bei­ten. Neu­es­ter Bei­trag: Heri­bert Hirte über Rich­ter und Pra­xis”: ” … Ein­sei­tige Beein­flus­sung eines Rich­ters wird des­halb kaum dadurch erfol­gen kön­nen, dass er eine Tagung besucht und sich dort mit Prak­ti­kern aus­tauscht. Ten­den­zen in der Jus­tiz­ver­wal­tung, den Dia­log von Rich­tern mit der Pra­xis zu erschwe­ren, ver­bes­sern daher weder die Unab­hän­gig­keit noch die Qua­li­tät der Jus­tiz. Viel wich­ti­ger ist dem­ge­gen­über Trans­pa­renz: Solange die Par­teien – und die Öffent­lich­keit – wis­sen, auf wel­chen Tagun­gen und mit wem ein Rich­ter spricht, in wel­chen Ver­ei­ni­gun­gen er Mit­glied ist, was …

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Festschrift für Uwe H. Schneider

Ca. 90 Bei­träge zum Unter­neh­mens­recht – alles Pflicht­lek­türe. Am ver­gan­ge­nen Sams­tag wurde an Prof. Dr. Dr. h.c. Uwe H. Schnei­der eine Fest­schrift zum 70. Geburts­tag über­reicht; das Werk erscheint im Ver­lag Dr. Otto Schmidt und wird her­aus­ge­ge­ben von Bur­gard, Had­ding, Mül­bert, Nietsch und Wel­ter. — Hier eine Wür­di­gung von Per­son und Werk durch Bur­gard (DB 2011, Heft 4, Editorial).…

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Stellungnahmen zur Aktienrechtsnovelle 2011

Sehr lesens­wert die soeben ver­öf­fent­lichte Stel­lung­nahme des Deut­schen Anwalt­ver­eins durch den Han­dels­rechts­aus­schuss zum Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes (Akti­en­rechts­no­velle 2011)”. Siehe auch Stel­lung­nahme des Deut­schen Akti­en­in­sti­tuts e.V. und des Bun­des­ver­ban­des der Deut­schen Indus­trie e.V.…

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5. Rheinische Gesellschaftsrechtskonferenz

Die 5. Kon­fe­renz am Rhein fin­det am 10.2.2011 an der Uni­ver­si­tät zu Köln statt. Vor­träge und Diskussion: 

  • Die UG (haf­tungs­be­schränkt) — eine GmbH mit ernst zu neh­men­den Son­der­re­geln” (Prof. Dr. Hans-Joa­chim Pries­ter, Hamburg); 
  • Stel­lung­nahme: Zur Reich­weite des Sach­ein­la­ge­ver­bots bei der UG (haf­tungs­be­schränkt) — eine libe­rale Gegen­po­si­tion” (Prof. Dr. Joa­chim Henn­richs, Köln); 
  • Pro­bleme in der Pra­xis mit dem Mus­ter­pro­to­koll und der Gesell­schafter­liste nach dem MoMiG” (Dr. Marc Her­manns, Köln)
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Das Internetformular für die Stimmrechtsvollmacht wahrt die Textform

Die Ertei­lung der Stimm­rechts­voll­macht bedarf der Text­form – so bestimmt es § 134 Abs. 3 S. 3 AktG. Die Gesell­schaf­ten bie­ten für den von ihr benann­ten Ver­tre­ter seit fast einem Jahr­zehnt einen Inter­net­dia­log an. Der Aktio­när ruft eine Inter­net­seite auf, authen­ti­fi­ziert sich (meis­tens mit einer Ken­nung, die ihm die Gesell­schaft oder die Depot­bank über­mit­telt hat) und klickt auf den But­ton Bevoll­mäch­ti­gung”. – Auf einem ganz ande­ren Rechts­ge­biet (Ver­brau­cher­schutz) hat der BGH am 29.4.2010 (I ZR 66/08Holz­ho­cker”) ein Urteil gespro­chen, das als Schlag­zeile so kom­mu­ni­ziert wurde: Web­site erfüllt Text­form­erfor­der­nis nicht” (MMR-aktu­ell 2010, 309923). Es ging darum, ob die Prä­sen­ta­tion auf der Inter­net­seite des Anbie­ters eine …

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