Der Berliner Kreis zum Gesellschaftsrecht hat über die Umsetzung der reformierten Aktionärsrechte-Richtlinie beraten. Ca. 25 Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis haben im Gespräch mit Prof. Dr. Ulrich Seibert (BMJV) die Notwendigkeiten und Möglichkeiten ausgelotet, die sich für das deutsche Aktienrecht ergeben. Drei Gegenstände standen am 22.3.2017 zur Debatte.
Zum ersten die Vergütung der „Mitglieder der Unternehmensleitung”, worunter nicht nur das „Leitungsorgan” (Vorstand), sondern auch das „Aufsichtsorgan” (Aufsichtsrat) zu verstehen ist (so die Definition in der RL) — was die künftige Regelung komplex werden lässt. Zu prüfen ist auch, ob die Richtlinie materielle Anforderungen an die Vergütung stellt. Und natürlich die Rolle der Hauptversammlung, die auf jeden Fall entscheiden muss, aber bindend (Art. 9a Nr. 2 und Nr. 3)?
Zum zweiten die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen oder Personen. Hier muss bestimmt werden, was als „wesentliche Transaktion” gilt — und vor allem, inwieweit das Konzernrecht für einen „angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, der Tochtergesellschaft, und ihrer Aktionäre” ausreicht (s. Art. 9c Nr. 6a RL).
Zum dritten ist die Identifikation der Aktionäre besprochen worden. Art. 3a RL gibt vor, dass die börsennotierten Gesellschaft durch Auskunftsanträge an die Intermediäre (Banken) die dort geführten Depots erfragen können (evtl. erst ab 0,5%). Auch sollen die Banken als Übermittler von Informationen der Gesellschaft an die Aktionäre und umgekehrt eingesetzt werden (was über das gegenwärtig in §§ 125, 128 AktG Geregelte hinausreicht).
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