Der BGH hat in einem heute veröffentlichten Beschluss v. 24.2.2015 befunden (II ZB 17/14): „Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstreckervermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.” Dieser Vermerk gehöre nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben (s. § 40 I 1 GmbHG) und sei daher unzulässig. Der Grundsatz der Registerklarheit gelte „entsprechend auch für die Gesellschafterliste”. Es liege „im Interesse des Rechtsverkehrs, dass die abrufbaren Informationen übersichtlich und geordnet sind, um Missverständnisse zu vermeiden.”
Ganz strikt auf die gesetzlichen Pflichtangaben will sich der Senat dann doch nicht beschränken. Es müsse aber für die Zusatzangabe ein „erhebliches praktisches Bedürfnis” bestehen, das über ein allgemeines Informationsinteresse hinausgeht. Ein solcher Bedarf wird mit ausführlicher Argumentation für den Vermerk über die Testamentsvollstreckung verneint.
- Kein Bedarf aufgrund der Legitimationswirkung gegenüber der Gesellschaft (Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Ausübung des Stimmrechts durch den Testamentsvollstrecker).
- Kein Bedarf, um Erwerb des Geschäftsanteils von dem Erben zu verhindern, denn der gute Glaube in die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des in die Gesellschafterliste aufgenommenen Gesellschafters wird nicht geschützt; der Erwerber möge den Erbschein prüfen.
- Kein Bedarf, um Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachzuweisen; dafür ist das Testamentsvollstreckerzeugnis da.
- Kein Bedarf, um den Geschäftsanteil für Nachlassgläubiger zu reservieren. Die Eigengläubiger des Erben können nicht darauf vertrauen, dass ihnen der Geschäftsanteil als Haftungsmasse zur Verfügung steht.
- Kein Bedarf für den Rechtsverkehr, die Personen zu kennen, die entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft haben; es geht nur um Transparenz der Anteilseigner.
Für die Praxis ist die Sache mit den Zusatzangaben damit erledigt: sie sind unzulässig. Wenn nicht bei einer Verfügungsbeschränkung durch Testamentsvollstreckung, wann dann soll ein „praktisches Bedürfnis” bestehen? Die Hürden sind hoch, im Grunde unüberschreitbar, gelegt.
Blickt man auf die Funktion, melden sich Zweifel. Denn funktionell sind Gesellschafterliste bei der GmbH und Aktienregister bei der AG auf dasselbe gerichtet. Liste bzw. Register sollen die Personen verzeichnen, die gegenüber der Gesellschaft als deren Mitglieder gelten. Bei der Registrierung von Namensaktionären kann der Vorstand weitere Angaben aufnehmen (h.M.), während dies bei der Registrierung von Gesellschaftern durch die Geschäftsleitung der GmbH grundsätzlich nicht möglich sein soll. Begründet der Aufbewahrungsort für Liste bzw. Register einen so wesentlichen Unterschied? Das Aktienregister wird bei der AG (Aktiengesellschaft), die Gesellschafterliste bei dem AG (Amtsgericht) verwahrt. Dass die beschworene Registerklarheit genauso streng für die Gesellschafterliste (die gerade nicht in das Register eingetragen wird) gilt – diese Eingangsprämisse (Rn. 9) ist fraglich.
Einen Unterschied benennt der BGH(Rn. 9): Das Aktienregister ist nichtöffentlich, die Gesellschafterliste für jedermann abrufbar (§ 9 HGB). „Die unbeschränkte Publizität durch die jederzeitige Abrufbarkeit der Gesellschafterliste kann außerdem das Recht des Inhabers des Geschäftsanteils oder einer anderen von der aufgenommenen Information betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigen, wenn jede für sinnvoll erachtete Information nach dem Belieben des Geschäftsführers in die Liste aufgenommen werden kann.” (Rn. 10).
Wenn es (nur) darum geht, dann wäre nicht die oben dargestellte dezidierte Bedarfsprüfung anzustellen, sondern ggf. das Einverständnis der betroffenen Person mit der Zusatzangabe zu verlangen.
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