Bolko Hoffmann ist am Montag im Alter von 69 Jahren verstorben. Den Aktienrechtler ist er durch die Leitentscheidung des BGH zur Treubindung von Minderheitsaktionären (BGHZ 129, 136 — Urteil vom 20-03-1995 — II ZR 205/94 — Girmes) bekannt geworden.
Sachverhalt: „Der Bekl. ist Herausgeber des „Effecten-Spiegel“ und maßgeblich an der Aktiengesellschaft beteiligt, die diese Zeitschrift verlegt. In ihr berichtete er auch über die Entwicklung der Verhältnisse bei der Girmes-AG. Er vertrat die Ansicht, das von der Verwaltung vorgeschlagene Sanierungskonzept benachteilige einseitig die Kleinaktionäre. Bei einem weitergehenden Forderungsverzicht der Gläubigerbanken reiche eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 10:9 aus. Er warb bei den Aktionären darum, ihn für die Hauptversammlung vom 3. 2. 1989 mit der Stimmrechtsausübung zu dem Zweck zu bevollmächtigen, gegen die geplante Herabsetzung des Grundkapitals im Verhältnis 5:2 zu stimmen. Unmittelbar vor der Hauptversammlung teilte er mit, ihm seien 150 000 Stimmen übertragen worden, womit eine Sperrminorität erreicht sein dürfte. In der Hauptversammlung vom 3. 2. 1989 stimmte der Bekl., der mit 209700 Stimmen 21,9 % aller und 39,17 % der an der Abstimmung beteiligten Stimmen vertrat, gegen den Kapitalherabsetzungsvorschlag der Verwaltung.”
Aus den Leitsätzen:
1. Auch dem Minderheitsaktionär obliegt eine Treupflicht gegenüber seinen Mitaktionären. Sie verpflichtet ihn, seine Mitgliedsrechte, insbesondere seine Mitverwaltungs- und Kontrollrechte, unter angemessener Berücksichtigung der gesellschaftsbezogenen Interessen der anderen Aktionäre auszuüben
2. Aufgrund der unter den Aktionären bestehenden Treupflicht ist es dem einzelnen Aktionär nicht erlaubt, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung der Gesellschaft — einschließlich einer zum Sanierungskonzept gehörenden Kapitalherabsetzung — aus eigennützigen Gründen zu verhindern.
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