DB -„Volksaktie” ohne Stimmrecht

Um zu ver­hin­dern, dass Inves­to­ren Ein­fluss auf das Schie­nen­netz bekom­men, for­dern wir die SPD-Bun­des­tags­frak­tion auf, ein Volks­ak­ti­en­mo­dell mit nicht stimm­be­rech­tig­ten Vor­zugs­ak­tien zu prü­fen.” (Beschluss des SPD-Par­tei­vor­stands v. 20.8.2007).

Die Volks­ak­tie? Das Akti­en­ge­setz kennt sie nicht. Die Vor­zugs­ak­tie (§§ 122, 139 ff AktG) ist hin­ge­gen ein Begriff. Ver­füh­re­risch bei Bör­sen­gän­gen, weil man Herr im Hause zu blei­ben scheint und vom Publí­kum (Volk) noch Geld dafür bekommt. Doch was ist, wenn die Gesell­schaft Kapi­tal­be­darf hat und der Inha­ber von Stamm­ak­tien dies alleine nicht stem­men kann? Dann ernüch­tert ein Blick auf § 139 II AktG; es bliebe nur teu­rer Fremd­kre­dit. Und was geschieht, wenn das Unter­neh­men nicht hin­rei­chend Gewinne erwirt­schaf­tet? Dann haben die Vor­zugs­ak­tio­näre das Stimm­recht, bis die Rück­stände nach­ge­zahlt sind” (§ 140 II AktG). 

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