Bolko Hoffmann und der Girmes-Fall

Bolko Hoff­mann ist am Mon­tag im Alter von 69 Jah­ren ver­stor­ben. Den Akti­en­recht­ler ist er durch die Leit­ent­schei­dung des BGH zur Treu­bin­dung von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren (BGHZ 129, 136 — Urteil vom 20-03-1995 — II ZR 205/94 — Gir­mes) bekannt gewor­den.

Sach­ver­halt: Der Bekl. ist Her­aus­ge­ber des Effec­ten-Spie­gel“ und maß­geb­lich an der Akti­en­ge­sell­schaft betei­ligt, die diese Zeit­schrift ver­legt. In ihr berich­tete er auch über die Ent­wick­lung der Ver­hält­nisse bei der Gir­mes-AG. Er ver­trat die Ansicht, das von der Ver­wal­tung vor­ge­schla­gene Sanie­rungs­kon­zept benach­tei­lige ein­sei­tig die Klein­ak­tio­näre. Bei einem wei­ter­ge­hen­den For­de­rungs­ver­zicht der Gläu­bi­ger­ban­ken rei­che eine Kapi­tal­her­ab­set­zung im Ver­hält­nis 10:9 aus. Er warb bei den Aktio­nä­ren darum, ihn für die Haupt­ver­samm­lung vom 3. 2. 1989 mit der Stimm­rechts­aus­übung zu dem Zweck zu bevoll­mäch­ti­gen, gegen die geplante Her­ab­set­zung des Grund­ka­pi­tals im Ver­hält­nis 5:2 zu stim­men. Unmit­tel­bar vor der Haupt­ver­samm­lung teilte er mit, ihm seien 150 000 Stim­men über­tra­gen wor­den, womit eine Sperr­mi­no­ri­tät erreicht sein dürfte. In der Haupt­ver­samm­lung vom 3. 2. 1989 stimmte der Bekl., der mit 209700 Stim­men 21,9 % aller und 39,17 % der an der Abstim­mung betei­lig­ten Stim­men ver­trat, gegen den Kapi­tal­her­ab­set­zungs­vor­schlag der Verwaltung.” 

Aus den Leitsätzen: 

1. Auch dem Min­der­heits­ak­tio­när obliegt eine Treu­pflicht gegen­über sei­nen Mit­ak­tio­nä­ren. Sie ver­pflich­tet ihn, seine Mit­glieds­rechte, ins­be­son­dere seine Mit­ver­wal­tungs- und Kon­troll­rechte, unter ange­mes­se­ner Berück­sich­ti­gung der gesell­schafts­be­zo­ge­nen Inter­es­sen der ande­ren Aktio­näre aus­zu­üben
2. Auf­grund der unter den Aktio­nä­ren bestehen­den Treu­pflicht ist es dem ein­zel­nen Aktio­när nicht erlaubt, eine sinn­volle und mehr­heit­lich ange­strebte Sanie­rung der Gesell­schaft — ein­schließ­lich einer zum Sanie­rungs­kon­zept gehö­ren­den Kapi­tal­her­ab­set­zung — aus eigen­nüt­zi­gen Grün­den zu verhindern. 

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