Wenn Aktiengesellschaften die Briefwahl (§ 118 Abs. 2 AktG) anbieten könnten sie auf den gesellschaftsbenannten Vertreter (§ 134 Abs. 3 S. 5 AktG) verzichten. Denn dieser Vertreter agiert strikt weisungsgebunden („wie ein Bote”); er war von Anfang an (2001) ein Hilfskonstrukt. Da der Aktionär via (elektronischer) Briefwahl direkt abstimmt, braucht man keinen Vertreter zum Transport der Botschaft mehr. Allerdings empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex (Nr. 2.3.3), dass ein gesellschaftsbenannter Vertreter installiert werde. Die börsennotierten Gesellschaften wollen ungern eine Abweichung erklären (§ 161 AktG), weshalb es zunächst zu einem Doppelangebot kommen dürfte. Mörlein (Syndikus bei der Münchner Rück) macht in einem Beitrag in der Sonderausgabe des HV-Magazin auf diesen Umstand aufmerksam und bedauert, dass der Kodex „erneut die Möglichkeit, von neuen Gesetzen uneingeschränkt Gebrauch zu machen” einschränkt.
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