Handelsrechtsausschuss des DAV zum ARUG-Entwurf

Der im Vor­feld der Gesetz­ge­bung durch­aus ein­fluss­rei­che Han­dels­rechts­aus­schuss des Deut­schen Anwalt­ver­eins hat eine aus­führ­li­che Stel­lung­nahme zum ARUG-RefE veröffentlicht. 

Die Stel­lung­nahme beschäf­tigt sich aus­führ­lich mit den geplan­ten Neu­re­ge­lun­gen im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 246a AktG). Der Reform­an­satz wird als zu eng gewählt” bezeich­net. Die vor­ge­se­hene Baga­tell­schwelle von 100 € sei nicht ernst zu nehmen. 

  • Der Aus­schuss unter­stützt die For­de­rung nach einer erst­in­stanz­li­chen Zustän­dig­keit des OLG in Anfechtungs‑, Frei­gabe- und Spruchverfahren. 
  • Der Han­dels­rechts­aus­schuss schlägt vor, dass Nich­tig­keits­kla­gen gegen die in § 246a AktG genann­ten Beschlüsse nur inner­halb der Monats­frist erho­ben wer­den können. 
  • Ein Quo­rum von 1% des Grund­ka­pi­tals oder 100 000 € nomi­nal sei geeig­net, eine wirk­same Abhilfe gegen rechts­miss­bräuch­li­che Anfech­tungs­kla­gen zu schaf­fen. Dafür fehle aber die not­wen­dige poli­ti­sche Unterstützung”. 
  • Ange­regt
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Vattenfall, die Aktienrechtspraxis und die Strompreise

Die Haupt­ver­samm­lung der Vat­ten­fall Europe AG hatte am 2. 3.2006 einen Beschluss über die Über­tra­gung der Aktien der übri­gen Aktio­näre der Vat­ten­fall Europe AG auf die Vat­ten­fall AB als Haupt­ak­tio­nä­rin gem. §§ 327a ff. AktG gegen Zah­lung einer Bar­ab­fin­dung gefasst. Gegen die­sen Beschluss sind 51 Klä­ger vor­ge­gan­gen. Das LG Ber­lin wollte dem Frei­ga­be­an­trag (§ 246a AktG) statt­ge­ben, das in der Beschwerde ange­ru­fene KG dage­gen nicht, da es die Kla­gen wegen eines Berichts­man­gels (!) für begrün­det hielt (Frage: wie wäre zu ent­schei­den, wenn § 246a AktG idF durch das ARUG schon gälte?).

Nun ist für die allein in Betracht kom­mende Über­prü­fung der Abfin­dung das Spruch­ver­fah­ren zustän­dig. Dass ange­sichts der > 95%-Beteiligung des Haupt­ak­tio­närs kein ande­rer …

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ARUG – der Referentenentwurf

Der Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) ist jetzt an die Ver­bände” ver­schickt worden.

Nach­trag: hier auf der Inter­net­seite des BMJ abruf­bar.

Die in akti­en­recht­li­chen Fach­krei­sen mit Span­nung erwar­tete Bekämp­fung räu­be­ri­scher Aktio­näre” wird zwar kein Quo­rum für die Erhe­bung der Anfech­tungs­klage brin­gen (§ 245 AktG bleibt unver­än­dert), aber dann wird — gewis­ser­ma­ßen in der zwei­ten Linie — der Kleinst­be­tei­ligte doch auf­ge­hal­ten (die Begrün­dung des RefE spricht von einem Baga­tell­quo­rum”), indem auf Antrag der Gesell­schaft stets die Han­dels­re­gis­ter­frei­gabe zu ertei­len ist (unten Nr. 2).

Fer­ner wird die Abwä­gungs­klau­sel (unten Nr. 3) so gefasst, dass zunächst nach der Schwere der mit der Klage gel­tend gemach­ten Rechts­ver­let­zun­gen zu fra­gen …

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Neue Regeln für Hauptversammlung geplant

In einem Pres­se­ge­spräch hat heute die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin die Eck­punkte einer wei­te­ren Akti­en­rechts­re­form vorgestellt.

Es geht ers­tens um die Umset­zung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (u.a. elek­tro­ni­sche Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung) und der novel­lier­ten Kapi­tal­richt­li­nie (Ver­ein­fa­chung der Sacheinlage).

Ein zwei­ter Rege­lungs­be­reich soll die Bekämp­fung der räu­be­ri­schen Aktio­näre” sein. Dafür sind ver­schie­dene Maß­nah­men vorgesehen:

  • eine Zustel­lungs­er­leich­te­rung im Freigabeverfahren
  • eine prä­zi­sierte Inter­es­sen­ab­wä­gung zwi­schen Klä­ger und Gesell­schaft bzw. den übri­gen Aktionären
  • ein Quo­rum für die Ver­hin­de­rung der Ein­tra­gung und Durch­füh­rung von HV-Beschlüs­sen (Min­dest­an­teils­be­sitz 100 Euro Nennbetrag).

Ein drit­tes Feld betrifft die Stimm­rechts­voll­macht an Kre­dit­in­sti­tute. Die Bank soll künf­tig anbie­ten kön­nen, dass sie nach Wahl des Aktio­närs für ihn gemäß dem Ver­wal­tungs­vor­schlag abstimmt oder aber nach dem Vor­schlag einer Aktionärsvereinigung.

Zur Pres­se­mit­tei­lung BMJ

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Der Klimaschutz“ und die Internet-HV

Der Hype um den Kli­ma­schutz” macht auch vor der guten alten Haupt­ver­samm­lung nicht halt. Auch wer (wie ich) davon gar nichts hält, wird doch begrü­ßen, dass mit die­sem Zeit­geist-Vehi­kel eine moderne HV-Gestal­tung auf den Weg zu brin­gen ist. 

Die Deut­sche Tele­kom AG bit­tet die Aktio­näre: Unter­stüt­zen Sie unser Enga­ge­ment für den Kli­ma­schutz und redu­zie­ren Sie die CO2-Emis­sio­nen durch die Nut­zung unse­rer ener­gie­ef­fi­zi­en­ten und res­sour­cen­scho­nen­den Lösun­gen in der Aktionärskommunikation …” 

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Anfechtungsklage in der Diskussion

Das Heft Nr. 6/2008 der Akti­en­ge­sell­schaft” ist mit drei Bei­trä­gen ganz der akti­en­recht­li­chen Anfech­tungs­klage gewid­met. Die Dis­kus­sion geht also inten­siv wei­ter (s. auch hier). Man darf gespannt sein, ob und wie die Gesetz­ge­bung dem­nächst das Pro­blem – wie ange­kün­digt – wie­der aufgreift.

Ein sehr lesens­wer­ter Auf­satz von J. Vet­ter endet mit fol­gen­den The­sen (Aus­zug, Her­vor­he­bun­gen von mir):

  • Die der­zei­tige durch das Akti­en­recht erlaubte Anfech­tungs­pra­xis hat nicht nur für die betrof­fe­nen Unter­neh­men und die Mehr­heit der nicht kla­gen­den Aktio­näre, son­dern auch für die Volks­wirt­schaft ins­ge­samt ganz erheb­li­che nach­tei­lige Fol­gen. Ins­be­son­dere wer­den deut­schen Unter­neh­men Unter­neh­mens­ak­qui­si­tio­nen gegen Bezah­lung in Aktien nur in sehr ein­ge­schränk­tem Umfang ermög­licht. Bei grenz­über­schrei­ten­den Zusam­men­schlüs­sen schafft das deut­sche Recht Anreize, den Sitz der
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