ARUG im Bundesrat (update)

Am Frei­tag, 19.12. 2008 wird der ARUG-Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung im Bun­des­rat behan­delt. Der Bun­des­rat will (gem. Vor­lage der Aus­schüsse) u.a. fol­gende Punkte zusätz­lich oder anders gere­gelt wissen: 

1. Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Hauptversammlung 

  • Min­dest­stan­dards für die Iden­ti­fi­zie­rung des im Wege elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­tion teil­neh­men­den oder per Brief­wahl abstim­men­den Aktio­närs. Ins­be­son­dere sollte zumin­dest <?> die elek­tro­ni­sche Form nach § 126a BGB vor­ge­schrie­ben werden. 
  • Erwei­terte Pflicht­an­ga­ben bei der Ein­be­ru­fung gem. § 121 III AktG‑E auch für nicht bör­sen­no­tierte Gesellschaft. 
  • Hin­weis auf Bedeu­tung des Nach­weisstich­tags bei Ein­be­ru­fung (wegen Arti­kel 5 Abs. 3 Buch­stabe c der Richt­li­nie 2007/36/EG)
  • Der Bun­des­rat bit­tet, zu prü­fen, ob hin­sicht­lich der Ertei­lung einer Stimm­rechts­voll­macht nicht wei­ter­hin die Schrift­form vor­ge­schrie­ben wer­den sollte. 

2. Rege­lung …

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Beschlussmängelrecht weiter in der Diskussion

Das Anfech­tungs­recht gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung bleibt wei­ter in der Dis­kus­sion. Der RegE eines ARUG will nur Rand­kor­rek­tu­ren vor­neh­men. Dage­gen wen­det sich der baden-würt­tem­ber­gi­sche Jus­tiz­mi­nis­ter Goll
in einem Auf­satz in der Zeit­schrift für Rechts­po­li­tik: Goll/​Schwörer, Beschluss­män­gel­recht: Reförm­chen oder Reform? ZRP 2008, 245. Der Minis­ter und sein Mit­au­tor stim­men aus­drück­lich dem Vor­schlag des Arbeits­krei­ses Beschluss­män­gel­recht zu, der eine mate­ri­elle Neu­ord­nung der Feh­ler­tat­be­stände und dar­auf ange­passte Rechts­fol­gen vor­sieht, ins­be­son­dere eine Abkehr von der stets kas­sa­to­risch wir­ken­den Anfech­tung. Die­ser Vor­schlag wurde am ver­gan­ge­nen Frei­tag auch auf einer Tagung der Wolf­gang Schil­ling-Stif­tung in Mann­heim diskutiert.…

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DSW: Handbuch der europäischen Hauptversammlungen

Die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz hat 2008 wie­der eine umfas­sende Ana­lyse der Abläufe der Haupt­ver­samm­lun­gen sowie der von den Aktio­nä­ren ein­zu­hal­ten­den Fris­ten und For­ma­lien in den 15 wich­tigs­ten euro­päi­schen Län­dern vor­ge­nom­men und hier­aus das Hand­buch der euro­päi­schen Haupt­ver­samm­lun­gen” ent­wi­ckelt. Neben Deutsch­land erfasst das Hand­buch die Län­der Bel­gien, Däne­mark, Finn­land, Frank­reich, Groß­bri­tan­nien, Irland, Ita­lien, Nie­der­lande, Nor­we­gen, Öster­reich, Por­tu­gal, Spa­nien, Schwe­den und die Schweiz. 

Die Stu­die zeigt die Unter­schied­lich­keit der HV-Regeln, die auch nach der Umset­zung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (bis August 2009) nur ein Stück weit har­mo­ni­siert” sein dürften. 

Lese­probe (u.a. Inhalts­ver­zeich­nis) hier. Das Hand­buch kos­tet stolze 95 € zzgl. MWSt.…

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Die HV 2008 der DAX 30 Unternehmen im Internet

Inter­es­sante Zah­len zur Nut­zung des Inter­net durch die DAX30-Unter­neh­men (eine Erhe­bung von Isolde Würz, Thys­sen­Krupp AG, Stand Som­mer 08). 

  • Danach haben 9 Gesell­schaf­ten die gesamte HV im Inter­net über­tra­gen; die übri­gen Gesell­schaf­ten haben bis zum Beginn der sog. Gene­ral­de­batte über­tra­gen (mit Aus­nahme Con­ti­nen­tal AG: keine Übertragung). 
  • Alle Gesell­schaf­ten haben die elek­tro­ni­sche Bevoll­mäch­ti­gung eines gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ters ange­bo­ten, wobei etwa die Hälfte auch noch eine Wei­sungs­er­tei­lung am HV-Tag vorsah. 
  • Die Prä­senz mit­tels der elek­tro­ni­schen Ver­tre­tung ist beein­dru­ckend. Bei 9 Gesell­schaf­ten sind über 3% der Prä­senz durch diese Ver­tre­tung gestellt wor­den (davon bei 4 Gesell­schaf­ten zwi­schen 11,5% und 16,5%).
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Schuldverschreibungen aus Anleihen: neues Recht für die Gläubigerversammlung?

Obli­ga­tio­när oder Aktio­när einer Gesell­schaft: das ist theo­re­tisch ein gro­ßer, in der Pra­xis jeden­falls für den Klein­be­tei­lig­ten kaum ein Unter­schied. Das Akti­en­recht ist eif­rig refor­miert wor­den, wäh­rend das ent­spre­chende Anlei­hen­recht auf dem Stand des vor­letz­ten Jahr­hun­derts ver­harrt (Gesetz betref­fend die gemein­sa­men Rechte der Besit­zer von Schuld­ver­schrei­bun­gen vom 4. Dezem­ber 1899). Das soll sich ändern: Ein BMJ-Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Neu­re­ge­lung der Rechts­ver­hält­nisse bei Schuld­ver­schrei­bun­gen aus Anlei­hen liegt seit Mai 2008 vor. Des­sen all­ge­meine Begrün­dung führt aus: Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung soll in die Lage ver­setzt wer­den, auf wohl infor­mier­ter Grund­lage mög­lichst rasch und ohne unnö­ti­gen orga­ni­sa­to­ri­schen Auf­wand Ent­schei­dun­gen von unter Umstän­den gro­ßer finan­zi­el­ler Trag­weite tref­fen zu kön­nen … Das Ver­fah­ren der Gläu­bi­ger­ab­stim­mung wird grund­le­gend neu gere­gelt und an …

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Arbeitskreis Beschlussmängelrecht präsentiert Gesetzesvorschlag

Eck­punkte des soeben in der Akti­en­ge­sell­schaft” publi­zier­ten Vor­schlags sind: 

Die Feh­ler­ka­te­go­rie der Nich­tig­keit eines Beschlus­ses – also die Nich­tig­keit von Anfang an – wird zwar bei­be­hal­ten. Aller­dings wer­den die ver­fah­rens­be­zo­ge­nen Nich­tig­keits­gründe kla­rer gefasst. Vor allem die ärger­li­chen Ein­be­ru­fungs­feh­ler sol­len nicht mehr zur auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit füh­ren, wenn für einen ver­stän­di­gen Aktio­näre klar ist, was in der Ein­be­ru­fung gemeint war. Außer­dem wird die inhalt­li­che Nich­tig­keit auf wirk­lich gra­vie­rende Fälle beschränkt, die eine Tole­rie­rung durch die Rechts­ord­nung nicht dul­den. Es geht mit­hin um Ver­stöße gegen die tra­gen­den Struk­tur­prin­zi­pien des Akti­en­rechts, also bei­spiels­weise die Abschaf­fung des Auf­sichts­rats, die die zwin­gende Nich­tig­keit begründen. 

Die rück­wir­kende Ver­nich­tung des Beschlus­ses – in der her­kömm­li­chen Denk­art die Kate­go­rie der Anfecht­bar­keit – kommt nur noch bei beson­ders schwe­ren …

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Nichtigkeit wegen fehlerhafter Angaben über Stimmrechtsvollmacht?

Die Leica Camera AG hatte am 11.10.2007 zur HV gela­den und dabei ange­ge­ben: Der Bevoll­mäch­tigte hat seine Stimm­be­rech­ti­gung durch die Über­gabe einer schrift­li­chen Voll­machts­ur­kunde, aus­ge­stellt durch den ver­tre­te­nen Aktio­när, an die Gesell­schaft zu deren Ver­bleib nach­zu­wei­sen.” Diese Anfor­de­rung war unzu­tref­fend, da die Aus­hän­di­gung der Voll­mach­tur­kunde zur Ver­wah­rung durch die AG nicht gefor­dert wer­den kann; nach § 135 Abs. 2 AktG bedarf eine Voll­macht, die einem Kre­dit­in­sti­tut erteilt wird, nicht der Schrift­form durch eine vom Voll­macht­ge­ber zu unter­zeich­nende Urkunde, son­dern diese ist von dem Bevoll­mäch­tig­ten nur in nach­prüf­ba­rer Form festzuhalten. 

§ 121 Abs. 3 AktG ver­langt, die Gesell­schaft muss die Bedin­gun­gen ange­ben, von denen die … Aus­übung des Stimm­rechts abhängt”. In der Ein­be­ru­fung …

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