Going Dark Under German Law” (zum Frosta-Urteil des BGH)

Das Frosta-Urteil des BGH hat die über ein Jahr­zehnt gel­tende Macro­ton-Dok­trin auf­ge­ho­ben, wonach ein regu­lä­res Delis­ting Ange­le­gen­heit der Haupt­ver­samm­lung ist und ein Spruch­ver­fah­ren mit Abfin­dungs­an­spruch aus­löst. In einem neuen Arbeits­pa­pier des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht mit dem Titel Going Dark Under Ger­man Law – Towards an Effi­ci­ent Regime for Regu­lar Delis­ting” unter­sucht Dirk Zetz­sche die Recht­spre­chung zum Delis­ting u.a. aus rechts­öko­no­mi­scher und rechts­ver­glei­chen­der Per­spek­tive. Die Unter­su­chung kommt zu dem Ergeb­nis, der Frosta-Ent­schei­dung sei zuzu­stim­men, soweit ein Abfin­dungs­an­ge­bot unab­hän­gig von der Betrach­tung des Ein­zel­falls für ent­behr­lich gehal­ten wird. Die Frosta-Ent­schei­dung sei jedoch abzu­leh­nen, soweit sie eine Mit­wir­kung der Aktio­näre am Rück­zug von der Börse gene­rell für ent­behr­lich erklärt. Für (ggf. fak­tisch) beherrschte Gesell­schaf­ten plä­diert der Autor für eine …

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Internetnutzung für Stimmrechtsvollmacht in Gefahr?

Die Vor­be­rei­tun­gen auf die Haupt­ver­samm­lungs­sai­son 2014 sind im Gange. Dabei wird man sich auch Gedan­ken machen, wie eine mög­lichst hohe Betei­li­gung der Aktio­näre her­zu­stel­len ist. Eine große Rolle spielt dabei die Stimm­rechts­ver­tre­tung, die nach dem Cor­po­rate Gover­nance Kodex (Nr. 2.3.2.) zu erleich­tern” ist. Eine gern genutzte Mög­lich­keit besteht darin, den Aktio­nä­ren die Voll­mach­ter­tei­lung durch Ein­bu­chen auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft anzu­bie­ten. Die Voll­macht bedarf der Text­form (§ 134 Abs. 3 AktG). Droht eine böse Über­ra­schung, wenn ab dem 13. Juni 2014 die Text­form anders defi­niert wird?

§ 126b S.1 n.F. BGB wird für die Text­form ver­lan­gen, dass eine les­bare Erklä­rung auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger abge­ge­ben” wird. Beim

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Endlich klargestellt: keine Beschallung des HV-Foyers (ergänzt)

Der BGH hat eine Wuche­rung einer sich selbst anfeu­ern­den HV-Pra­xis gekappt: Eine Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung in Vor- oder Neben­räume wie den Cate­ring-Bereich, Rau­cher­ecken o.ä. wird akti­en­recht­lich nicht ver­langt.” Die Anfech­tungs­klage war u.a. dar­auf gestützt, das Teil­nah­me­recht sei wegen einer zu lei­sen Ton­über­tra­gung der HV-Ver­hand­lun­gen in die Neben­räume beein­träch­tigt gewe­sen (Deut­sche Bank AG 2011). Das weist der BGH in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss v. 8.10.2013 (II ZR 329/12) zurück: Ins­be­son­dere besteht kein Zulas­sungs­grund zur behaup­te­ten unzu­rei­chen­den Beschal­lung des Cate­ring-Bereichs der Haupt­ver­samm­lung. Wird die Haupt­ver­samm­lung in andere Räume als den eigent­li­chen Ver­samm­lungs­raum nicht über­tra­gen, wird das Teil­nah­me­recht des anwe­sen­den Aktio­närs selbst dann nicht beein­träch­tigt, wenn die Über­tra­gung in einen so genann­ten

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Rhön ist nicht Nokia …

Der Fall Rhön-Kli­ni­kum AG erregt Auf­merk­sam­keit wegen des öffent­li­chen Streits der Groß­ak­tio­näre. Er hat das Zeug, in drei Berei­chen das Akti­en­recht fort­zu­ent­wi­ckeln. Da ist ers­tens die Frage, ob die Ver­äu­ße­rung der Anteile an Kli­nik­ge­sell­schaf­ten, die einen gro­ßen Teil der Unter­neh­mens­ak­ti­vi­tä­ten aus­ma­chen, der Haupt­ver­samm­lung vor­zu­le­gen ist. Anderswo stim­men die Aktio­näre bei der Ver­äu­ße­rung wert­vol­ler Unter­neh­mens­teile mit: Aktio­näre seg­nen Ver­kauf der Han­dy­sparte ab” (Han­dels­blatt v. 19.11.2013 über Nokia, Finn­land). Hier­zu­lande hat der BGH (Beschl. 20. 11. 2006 — II ZR 226/05) im Jahr 2006 knapp befun­den, die Betei­li­gungs­ver­äu­ße­rung einer AG bedürfe auch dann kei­ner Haupt­ver­samm­lungs­zu­stim­mung nach Holzmüller”-Grundsätzen, wenn quan­ti­ta­tive Schwel­len­werte der Gelatine”-Entscheidungen (min­des­tens 75%

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Der Mythos der segensreichen Frauenquote“ (FAZ)

Ein sehr lesens­wer­ter Arti­kel von Prof. Dr. Lüder Ger­ken in der FAZ v. 18.11.2013, dem ich in allem zustimme:

Theo­rie: Unter­neh­men ste­hen auch auf der Input­fak­tor­seite im Wett­be­werb: Sie kon­kur­rie­ren um Arbeits­kräfte und Kapi­tal. Gerade bör­sen­no­tierte Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten … müs­sen ihre Leis­tungs­fä­hig­keit kon­ti­nu­ier­lich unter Beweis stel­len, um nicht von den Kapi­tal­an­le­gern abge­straft zu wer­den. Dies ver­langt von ihnen, die bes­ten Füh­rungs­kräfte ein­zu­stel­len — unab­hän­gig vom Geschlecht.”

Pra­xis: Die erwähn­ten und wei­tere Stu­dien zei­gen nur eines: Empi­risch lässt sich nicht bele­gen, dass Unter­neh­men mit einem hohen Frau­en­an­teil in den Füh­rungs­eta­gen erfolg­rei­cher seien.”

Poli­tik: Warum maßt sich die Poli­tik an, die Auf­sichts­räte umzu­mo­deln? Das finan­zi­elle Desas­ter der staat­li­chen Lan­des­ban­ken war mög­lich, weil in deren Auf­sichts­rä­ten …

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BGH: Kein Barabfindungsangebot beim Rückzug von der Börse

Bei einem Wider­ruf der Zulas­sung der Aktie zum Han­del im regu­lier­ten Markt auf Ver­an­las­sung der Gesell­schaft haben die Aktio­näre kei­nen Anspruch auf eine Bar­ab­fin­dung. Es bedarf weder eines Beschlus­ses der Haupt­ver­samm­lung noch eines Pflicht­an­ge­bo­tes (Auf­gabe von BGH, Urteil vom 25. Novem­ber 2002 — II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.)” – Leit­satz des heute ver­öf­fent­lich­ten Beschlus­ses.

Es ist sehr sel­ten, dass nach ca. 10 Jah­ren eine Recht­spre­chung, die sogar in die amt­li­che Samm­lung ein­ging, auf­ge­ge­ben wird. Für einen knap­pen Über­blick s. die Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs Nr. 185/2013 v. 12.11.2013:

Der für Gesell­schafts­recht zustän­dige II. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass den Aktio­nä­ren

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Fehlerhafte AR-Wahl: ein Gesetzesvorschlag

Das Urteil des BGH v. 19.2.2013, II ZR 56/12 (IKB), wonach bei erfolg­rei­cher Anfech­tung der Wahl eines Auf­sichts­rats die Bestel­lung grund­sätz­lich rück­wir­kend ent­fällt, führt zu anhal­ten­den Dis­kus­sio­nen. Für Haf­tung, Pflich­ten und Ver­gü­tung soll die Rück­wir­kung nicht gel­ten, aber und vor allem für die Stimm­ab­gabe im AR. Die h.M. in der Lite­ra­tur favo­ri­siert dage­gen eine Lösung über die Lehre vom feh­ler­haf­ten Organ. Ein­ge­hend dazu jetzt Kief­ner im Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2013, § 252 Rn. 11 ff. Aus der ver­fah­re­nen Lage wird man ohne den Gesetz­ge­ber nicht mehr her­aus­kom­men. Wie ver­schie­dent­lich zu hören ist, gibt es wohl eine Bereit­schaft zu sol­chen Rand­kor­rek­tu­ren”.

Daher sei nach­fol­gend …

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