Ein Fall zum Aktienrecht in Europa (BA-CA)

In ganz­sei­ti­gen Zei­tungs­an­zei­gen („Offe­ner Brief”) fragt ein eng­li­scher Fonds den Vor­stand der öster­rei­chi­schen Bank Aus­tria Credit­an­stalt AG, warum er die Betei­li­gung an einer pol­ni­schen Toch­ter­ge­sell­schaft an die ita­lie­ni­sche Mehr­heits­ak­tio­nä­rin zu einem ‑wie gerügt wird- zu nied­ri­gen Preis ver­äu­ßert. Eine Ant­wort muss der Vor­stand nicht ertei­len, denn § 112 österr. AktG gewährt nur ein Fra­ge­recht in der Haupt­ver­samm­lung” (ebenso § 131 deut­sches AktG). Die geplante — in die­sem Punkt sehr umstrit­tene — EU-Richt­li­nie über Aktio­närs­rechte könnte das zuguns­ten der Aktio­näre ändern. Ein Kom­pro­miss­vor­schlag geht dahin, ab einer Betei­li­gung von 1% ein Fra­ge­recht auch außer­halb der idR nur ein­mal jähr­lich statt­fin­den­den Haupt­ver­samm­lung einzuräumen. 

Auch im Übri­gen ist der Fall ein akti­en­recht­li­cher Lecker­bis­sen. Da wird die ver­bo­tene …

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Vereinbarung über Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein acting in concert” (BGH)

Die Ver­ein­ba­rung unter Groß­ak­tio­nä­ren, wer (nach inter­ner Wahl gem. § 107 Abs. 1 AktG) Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der werde, ist kein abge­stimm­tes Ver­hal­ten iSv § 30 Abs. 2 WpÜG. 

Der BGH hat am 18.9.2006 ent­schei­den: Das abge­stimmte Ver­hal­ten ist nach dem Gesetz nur für Abstim­mun­gen in der Haupt­ver­samm­lung ver­bo­ten, und bei der Wahl des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den han­delt es sich um einen Ein­zel­fall“ i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 2. Halb­satz WpÜG, der von den Ver­pflich­tun­gen nach dem WpÜG aus­ge­nom­men ist. 

Das ist eine wich­tige und gute Klar­stel­lung gegen­über der Vor­in­stanz (OLG Mün­chen v. 27.4.2005). Diese Ent­schei­dung hatte für erheb­li­che Unsi­cher­heit gesorgt. Die schrift­li­chen Urteils­gründe lie­gen noch nicht vor; Pres­se­mit­tei­lung hier. …

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EU-Aktionärsrechterichtlinie: Beratung in den Ausschüssen des EU-Parlaments

Am Wochen­an­fang haben sich der (feder­füh­rende) Rechts­aus­schuss und der (mit­be­ra­tende) Wirt­schafts­aus­schuss des EU-Par­la­ments mit dem Komis­si­ons­vor­schlag einer Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie befasst. Den Bera­tun­gen zugrunde lagen Berichte der Abge­ord­ne­ten Lehne (hier) und Klinz (hier). Beide Bericht­erstat­ter begrü­ßen das Vor­ha­ben grundsätzlich. 

Zum beson­ders umstrit­te­nen Fra­ge­recht erläu­tert der Bericht­erstat­ter für den Rechts­aus­schuss: Hin­sicht­lich des von der Kom­mis­sion ange­reg­ten Fra­ge­rechts (Arti­kel 9) wird vor­ge­schla­gen, dass Unter­neh­men die Fra­gen, die vor der Haupt­ver­samm­lung gestellt wer­den, spä­tes­tens auf der Haupt­ver­samm­lung beant­wor­ten müs­sen. Fra­gen, die von Inha­bern bzw. vom Inha­ber von einem Pro­zent des Akti­en­ka­pi­tals gestellt wer­den, müs­sen unab­hän­gig von der Haupt­ver­samm­lung in einer ange­mes­se­nen Frist beant­wor­tet wer­den (qua­li­fi­zier­tes Fra­ge­recht); die Unter­neh­men tra­gen die Ver­ant­wor­tung für die Beant­wor­tung die­ser qua­li­fi­zier­ten” Fra­gen. …

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Kapital in Europa — wissenschaftliche Studien erschienen

Die 2. gesell­schafts­recht­li­che Richt­li­nie von 1976 hat das Insti­tut des fes­ten Kapi­tals für alle Akti­en­ge­sell­schaf­ten in der EU vor­ge­schrie­ben. Nach 30 Jah­ren wird daran zuneh­mend Kri­tik geübt. Der Rick­ford-Bericht (2004) emp­fiehlt die Abschaf­fung des fes­ten Kapi­tals. Die EU-Kom­mis­sion hat die KPMG mit einer Unter­su­chung beauf­tragt, ob und wie die 2. Richt­li­nie grund­le­gend zu ändern ist (eine kleine Revi­sion ist bereits in die­sem Jahr erfolgt). 

In einem soeben erschie­nen Son­der­heft der ZGR Kapi­tal in Europa” neh­men deut­sche und aus­län­di­sche Wis­sen­schaft­ler Stel­lung zu ein­zel­nen Fra­gen des fes­ten Kapi­tals. Es fin­den sich dort 15 Ein­zel­un­ter­su­chun­gen zu Aspek­ten des Kapi­tals in Deutsch­land und sei­ner Bezüge zu angren­zen­den Rechts­be­rei­chen (z. B. Rech­nungs­le­gung, Insol­venz) und 9 Berichte zum fes­ten Kapi­tal im Aus­land …

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Information Overkill: HV der Mobilcom AG

Die Aktio­närs­in­for­ma­tion in der bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaft” wird immer wei­ter in die Breite aus­ge­baut. Wohl gut gemeint, doch wer soll das alles lesen und bewer­ten. Den Vogel schießt jetzt die Mobil­com AG ab, die zur dies­jäh­ri­gen Haupt­ver­samm­lung ihren Aktio­nä­ren Unter­la­gen in der Dimen­sion eines groß­städ­ti­schen Tele­fon­buchs vor­ge­legt: 1030 Sei­ten, 5 cm dick. Wer die ca 80 MB umfas­sen­den Dateien online bezie­hen möchte, für den emp­fiehlt sich jeden­falls ein Breit­band­an­schluss. Tipp: das kon­zern­recht­li­che Gut­ach­ten mei­nes Kol­le­gen Haber­sack. — Doch auch Auf­sichts­räte müs­sen viel lesen, s. hier.

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25 Europäische Aktiengesellschaften in der EU (4 in Deutschland)

Die Euro­päi­sche (Aktien-)Gesellschaft (Socie­tas Euro­paea) hat gewiss kei­nen Blitz­start hin­ge­legt. Seit 1959 (!) in der Pla­nung, seit 2004 end­lich mög­lich. Aber wer lässt sich auf das Aben­teuer SE ein? Das sind bis­lang nicht Unter­neh­men aus der ers­ten Reihe — von der Alli­anz ein­mal abge­se­hen, die im Herbst zur SE mutie­ren will (und dar­über gene­rös auf­klärt). Eben­falls bald zur SE umge­wan­delt ist die MAN B&W Die­sel AG.

Eine (von Gewerk­schafts­seite unter­stützte) Inter­net­seite gibt einen aktu­el­len Über­blick über bis­lang eta­blierte Euro­päi­sche Gesell­schaf­ten. Danach gibt es (ohne Berück­sich­ti­gung von Vor­rats­grün­dun­gen) 25 SEs in Europa. Aus Deutsch­land wer­den 4 Grün­dun­gen (und 7 Vor­rats­ge­sell­schaf­ten) gemel­det. Dabei han­delt es sich um kleinste Bera­tungs- und Dienstleistungsunternehmen. 

Die Gerüch­te­liste über COM­PA­NIES INTE­RES­TED IN

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