Das Familienunternehmen” Merck KGaA

Wie das Fami­li­en­un­ter­neh­men Merck den Welt­kon­zern Bayer vor­füh­ren konnte” berich­tet die Wirt­schafts­wo­che anläss­lich der Sche­ring-Über­nahme. Der Zock soll hier nicht wei­ter inter­es­sie­ren, viel­mehr ein Blick auf die Struk­tur des Fami­li­en­un­ter­neh­mens Merck” gerich­tet werden. 

Es han­delt sich um eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (§§ 278 — 290 AktG). Dafür gel­ten zunächst die Vor­schrif­ten des HGB über die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (§ 278 Abs. 2 AktG iVm §§ 161 – 177a HGB). Im übri­gen” (§ 278 Abs. 3 AktG) gel­ten die Bestim­mun­gen über die Akti­en­ge­sell­schaft. Wir haben es mit einer hybri­den Struk­tur zu tun, die zwei Arten von Gesell­schaf­tern kennt: per­sön­lich Haf­tende und Kommanditaktionäre. 

Am Gesamt­ka­pi­tal der bör­sen­no­tier­ten Merck KGaA hält die per­sön­lich haf­tende Gesell­schaf­te­rin E. Merck OHG rund 73 % (Kapi­tal­an­teil), …

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Corporate Governance Kodex: keine sachlichen Änderungen

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat in ihrer Ple­nar­sit­zung am 12. Juni 2006 in Frank­furt die Cor­po­rate Gover­nance Ent­wick­lung in Deutsch­land und Europa dis­ku­tiert und seit der letz­ten Ple­nar­sit­zung im Juni 2005 keine wesent­li­chen neuen Ent­wick­lun­gen fest­ge­stellt. Daher wird es zu kei­nen Ände­run­gen kom­men, aus­ge­nom­men Anpas­sun­gen des (dekla­ra­to­ri­schen) Kodex­teils an neue Gesetze (Vor­s­tOG, UMAG). Der Kodex wird dem­nächst wie­der vom Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz im amt­li­chen Teil des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers ver­öf­fent­licht (§ 161 AktG). 

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Die Mitternachtsstund‚ als Nichtigkeitsgrund?

Über die Haupt­ver­samm­lung der Düs­sel­dor­fer DIS AG vom 8.6. wird berich­tet: Zwar beschloss die Haupt­ver­samm­lung mit einer aus­rei­chen­den Stim­men­mehr­heit das umstrit­tene Delis­ting von der Frank­fur­ter Börse. Ihr unter­lief aber ein gra­vie­ren­der for­ma­ler Feh­ler. Sämt­li­che Ent­schei­dun­gen fie­len erst am Frei­tag in den frü­hen Mor­gen­stun­den, obwohl die HV ledig­lich für den Don­ners­tag ange­setzt wor­den war. Mit teil­weise absur­den Anträ­gen – etwa dem nach mehr Raum­be­leuch­tung oder der Kenn­zeich­nung des Wort­mel­de­ti­sches – hat­ten rebel­li­sche Aktio­näre die Abstim­mung immer wie­der erfolg­reich verzögert.” 

Ist das Über­schrei­ten der Mit­ter­nachts­stunde ein Nich­tig­keits- oder Anfech­tungs­grund für die spä­ter gefass­ten Beschlüsse? Das ist in der rechts­wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur hoch umstrit­ten; die unter­ge­richt­li­che Recht­spre­chung ist wenig ergie­big (LG Stutt­gart ZIP 1994, 950; OLG Koblenz …

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Hauptversammlung der anderen Art

Eine große bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaft, im Bau­markt­sek­tor tätig, hat jüngst ihre Haupt­ver­samm­lung abge­hal­ten. Sie dau­erte nicht ein­mal eine Stunde, der Auf­sichts­rat war abwe­send, nur des­sen Vor­sit­zen­der erschien, der gleich­zei­tig auch Vor­stands­chef ist. Für Fra­gen war nur ein Zeit­fens­ter von 1 Minute vor­ge­se­hen, sie wur­den nicht oder nur knapp beantwortet. 

Wo gibt es denn so eine miese Cor­po­rate Gover­nance”? Siehe hier oder hier oder hier.

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Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren (T‑Online/​Telekom)

Der 2. Zivil­se­nat des BGH hat am 29.5. im ent­schie­den, dass im Frei­ga­be­ver­fah­ren (§ 16 III UmwG; für die Ver­fah­ren nach § 246a, 319 VI, 327e II AktG dürfte ent­spre­chen­des gel­ten) keine Rechts­be­schwerde gegen die Ent­schei­dung des OLG zuläs­sig ist (T‑On­line/­Te­le­kom-Ver­schmel­zungs­fall). Der Gesetz­ge­ber habe 1994 die­ses beson­dere Ver­fah­ren bewusst so aus­ge­stal­tet, dass der Instan­zen­zug bei dem Ober­lan­des­ge­richt endet. Denn es ging im wesent­li­chen darum, dem Miss­stand zu begeg­nen, dass mit Rück­sicht auf die typi­scher­weise lange Dauer von gesell­schafts­recht­li­chen Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­ver­fah­ren die Durch­führ­bar­keit der beschlos­se­nen Maß­nahme in Frage gestellt oder unmög­lich gemacht und außer­dem die Gefahr her­auf­be­schwo­ren wird, dass ein­zelne Aktio­näre die mit der Ver­zö­ge­rung ent­ste­hende Ver­hin­de­rungs­macht zweck­wid­rig zur …

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Aktienrückkauf bei Bertelsmann

Ein Lehr­stück für meine Stu­den­ten im Kurs Kapitalgesellschaftsrecht. 

Die Ber­tels­mann AG mel­dete am 25.5.2006: Die Ber­tels­mann Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft (BVG), Fami­lie Mohn und die Stif­tung, die Groupe Bru­xel­les Lam­bert (GBL) und der Vor­stand der Ber­tels­mann AG haben sich … dar­auf geei­nigt, dass Ber­tels­mann die von GBL gehal­tene Betei­li­gung zurück erwirbt. Der Kauf­preis für die 25,1‑prozentige Betei­li­gung der GBL beträgt 4,5 Mrd. €. … Der Rück­kauf der Anteile wird am 1. Juli 2006 voll­zo­gen. … Der Rück­kauf wird mit einem Zwi­schen­kre­dit meh­re­rer Ban­ken finanziert.” 

Ver­brei­tet weiß man, dass eine AG — mit Bil­li­gung durch die Haupt­ver­samml­kung — nicht mehr als 10% eigene Aktien hal­ten darf (§ 71 I Nr. …

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Schützenswerte Anlegerschaft” bei insolventer Aktiengesellschaft — neue Pflichten für den Insolvenzverwalter durch das TUG

Der Ent­wurf eines TUG sieht fol­gende Ergän­zung des WpÜG um einen § 11 vor (und des Bör­sen­ge­set­zes um einen ent­spre­chen­den § 42a): 

Ist die Ver­wal­tungs- und Ver­fü­gungs­be­fug­nis eines nach die­sem Gesetz zu einer Hand­lung Ver­pflich­te­ten auf einen vor­läu­fi­gen oder end­gül­tig bestell­ten Insol­venz­ver­wal­ter über­ge­gan­gen, so hat die­ser, unbe­scha­det einer eige­nen Ver­pflich­tung kraft Amtes, an der Erfül­lung die­ser Pflich­ten mit­zu­wir­ken, ins­be­son­dere durch die Zustim­mung zu hier­für not­wen­di­gen Rechts­ge­schäf­ten und Bereit­stel­lung der erfor­der­li­chen Mit­tel.” — Die Minis­te­ri­al­be­grün­dung des erklärt lapi­dar: Damit soll die Infor­ma­ti­ons­lage der von der Insol­venz betrof­fe­nen und daher beson­ders schüt­zens­wer­ten Anle­ger­schaft ver­bes­sert werden”. 

Moment mal. Von der Pleite betrof­fen und nach der Insol­venz­ord­nung schüt­zens­wert” sind die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft. Die Aktio­näre haben (im Nor­mal­fall der Über­schul­dung) …

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